Schonung Leergutsammler, Hilfe für bedürftige Senioren
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 5.10.2020
Antwort Kommunalreferentin Kristina Frank:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch ein laufendes Geschäft des Eigenbetriebes, dessen Besorgung nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) i.V.m. der Betriebssatzung des AWM der Werkleitung obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 5.10.2020, in dem Sie den AWM um Schonung der Leergutsammler bitten, teile ich Ihnen Folgendes mit:
Der AWM hat zu keiner Zeit Leergutsammler, die Pfandflaschen aus den Wertstoffcontainern der Dualen Systeme herausgeholt haben, um das Pfand für sich einzulösen, strafrechtlich verfolgt.
Der AWM wird Leergutsammler auch in Zukunft nicht strafrechtlich verfolgen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.