(5.2.2020 – teilweise voraus) Der Wahlausschuss der Landeshauptstadt München hat in seiner gestrigen Sitzung nach eingehender öffentlicher Beratung den Wahlvorschlag der „Bürgerinitiative Ausländerstopp“ zur Teilnahme an der Wahl des Oberbürgermeisters einstimmig als ungültig zurückgewiesen.
Maßgeblich dafür ist, dass der Bewerber, Heinz Meyer, gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes nicht wählbar ist. Er bietet nachweislich nicht die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten.
Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hat mit Schreiben vom 27. Januar 2020 über Heinz Meyer auf Anfrage des Wahlleiters folgende zusammenfassende Aussage getroffen: „In der Gesamtschau ist festzustellen, dass Meyer ein maßgeblicher Aktivist der rechtsextremistischen Szene in München und Bayern ist.“
Grundlage für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue müssen Umstände sein, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht und objektiv geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung der Verfassungstreuepflicht auszulösen. Es liegen Urteile verschiedener Gerichte vor, unter anderem wegen Billigung der NSU-Mordserie und wegen Volksverhetzung. Auch wenn diese aufgrund anhängiger Revisionsverfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, sind die gerichtlich festgestellten Sachverhalte definitiv.
Die Regierung von Oberbayern als Rechtsaufsicht der Landeshauptstadt München teilt die Einschätzung der Landeshauptstadt, dass Heinz Meyer nicht wählbar ist.
Mitglieder des Wahlausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied, ein von ihm benannter Stellvertreter und vier berufene Wahlberechtigte als Beisitzer sowie eine stellvertretende Person. Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Stadtratswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen. Das sind CSU, SPD, Grüne und FDP.
Gründe für Zweifel an künftiger Erfüllung der Verfassungstreuepflicht
- Am 24. Juli 2017 fand eine Versammlung des „Pegida München e.V.“ mit Heinz Meyer als Veranstalter auf dem Marienplatz statt. Hierbei forderte er unter anderem, München müsse wieder die „Hauptstadt der Bewegung“ werden. Im Urteil vom 3. August 2018 führte das Amtsgericht München hierzu aus, dass die Stadt München die Zusatzbezeichnung „Hauptstadt der Bewegung“ auf Anordnung Adolf Hitlers aufgrund der maßgeblichen Bedeutung Münchens für die nationalsozialistische Bewegung geführt habe und dieser Umstand Heinz Meyer bekannt war. Durch diese Äußerung habe er an diese Bedeutung Münchens angeknüpft und zum Ausdruck gebracht, dass ein erneutes Aufleben in diesem Sinne wünschenswert sei. Das Amtsgericht München sprach Heinz Meyer wegen Zuwiderhandlung gegen Versammlungsbeschränkungen schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. In der Berufungsinstanz wurde der Sachverhalt vom Landgericht München I bestätigt und das Strafmaß in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen umgewandelt.
- Am 3. November 2017 wurde mit seinem Wissen und seiner Billigung im Rahmen einer stationären Versammlung von „Pegida München e.V.“ ein Bild auf eine Leinwand projiziert, das ihn neben der Comic-Figur „Paulchen Panther“ zeigt, außerdem folgenden Text: „Von jetzt ab, da ist eines klar: Das Paulchen jagt bald die Antifa!“ Das Amtsgericht München stellte fest, dass er durch den Gebrauch von Text und Bild in diesem Zusammenhang Bezug auf die durch die „NSU-Zelle“ begangenen Morde nahm und zumindest zum Ausdruck brachte, dass er die Ermordung der Menschen durch die „NSU-Zelle“ als probate Form des Handelns ansehe und gutheiße. Das Amtsgericht verhängte hier wegen der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die vom Landgericht München als Berufungsinstanz aufrechterhalten wurde.
- Bei einer Demonstration am 16. September 2017 in Augsburg bezeichnete Heinz Meyer „Moslems“ als „eine tickende Zeitbombe“ und äußerte: „Wir würden die linken Studentinnen, die linken Bahnhofsklatscherinnen bitten, dass sie sich einen ‚Vögelfrei-Button‘ auf die Brust [pinnen], damit die Migranten wissen, o.k., wenn ich schon jemanden vergewaltige, dann jemanden, der mich ins Land geholt hat“. Im selben Zusammenhang äußerte sich Heinz Meyer abfällig über „die Schwuchteln“, „die Extrem-Bunten“ und „die Neger“. Die Äußerungen von Heinz Meyer zeigen auf, dass er die Grundrechte von bestimmten Gruppen nicht anerkennt. Für diese Äußerungen erfolgte am 27. September 2018 eine Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde auf die Berufung des Angeklagten hin durch das Landgericht Augsburg am 5. Februar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, abgeändert. Der Tatbestand und die zitierten Äußerungen wurden dabei vom Angeklagten nicht bestritten.
- Am 26. Juli 2018 veröffentlichte Heinz Meyer als Verantwortlicher des Twitterprofils von „Pegida München e.V.“ folgende Nachricht: „Roma in Rom. Während Rom das Synonym für klassische Schönheit und den Übergang in die Neuzeit bedeutete, stehen Roma als Synonym für Betrug, Schmutz und permanenten Ärger!!!“. Durch die Wahl dieses Textes stellt er eine Bevölkerungsgruppe unter generellen Verdacht, das widerspricht dem Grundrecht der Würde des Menschen. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 30. September 2019 erfolgte eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB zu 170 Tagessätzen. Auf die Berufung des Angeklagten beim Landgericht München blieb die Verurteilung wegen Volksverhetzung unverändert.
Weiterer Zeitplan für die Zulassung von Wahlvorschlägen
Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können Wahlvorschlagsträger gemäß Artikel 32 Absatz 3 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes bis Montag, 10. Februar, 18 Uhr, Einwendungen erheben. Der Wahlausschuss wird in diesem Fall am Dienstag, 11. Februar, 14 Uhr, erneut zusammentreten und nochmals über die Zulassung beschließen. Wird der Wahlvorschlag erneut zurückgewiesen, können sich Wahlvorschlagsträger bis Donnerstag, 13. Februar, 18 Uhr, an den bei der Regierung von Oberbayern ansässigen Beschwerdeausschuss wenden. Beschwerden sind beim Wahlamt der Landeshauptstadt München schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Sie werden an die Regierung von Oberbayern für den Beschwerdeausschuss weitergeleitet. Dieser entscheidet am Montag, 17. Februar, abschließend über die Zulassung oder Nichtzulassung des Wahlvorschlags. Die Zulassung eines Ersatzbewerbers ist in diesem Fall nicht möglich.
Der Beschwerdeausschuss für die Kommunalwahl in München besteht gemäß Artikel 8 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes aus der Regierungspräsidentin der Regierung von Oberbayern oder einem von ihr bestellten Mitglied mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied, einem vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter dieses Gerichts und einem vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Infos unter www.muenchen.de/kommunalwahl.
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