Anfrage zur Demonstration auf der Theresienwiese am 12.9.2020 – „Querdenken 089“
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE./Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 16.9.2020
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 16.9.2020 zur Beantwortung überlassen.
Inhaltlich teilen Sie Folgendes mit:
„Aufgrund vielfacher eigener Erfahrungen unserer Fraktion als Gegendemonstranten zur ‚Querdenken 089‘ Demonstration, sowie vielen Erfahrungsberichten anderer Demonstrationsteilnehmenden bitten wir um die zügige Beantwortung folgender Fragen.
1.Ich als Stadtratsmitglied wurde von der Polizei aufgehalten und durfte meinen Weg zur Demonstration am Odeonsplatz nicht fortführen, hierfür gab es keine plausible Begründung seitens der Einsatzkräfte. Auch nach Vorzeigen des Stadtratsausweises und dem Hinweis, dass ich als Stadträtin die angemeldete Demonstration beobachten möchte wurde mir der Durchgang verweigert. Welche Anweisungen an die Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums Münchens liegen hier zugrunde und mit welcher Begründung?
Folgende Fragen beziehen sich auf den Verlauf der Demonstration auf der Theresienwiese:
2.Welche Maßnahmen waren im Vorfeld mit Kreisverwaltungsreferat und Polizei München besprochen, um die geltende Maskenpflicht aller Demonstrationsteilnehmenden zu überwachen?
3.Mit welcher Begründung wurde nach dreimaliger Aufforderung, die Maskenpflicht einzuhalten, über die Lautsprecherwagen der Polizei an die Demonstrationsteilnehmenden keine Auflösung der Versammlung durchgesetzt?
Hintergrund: Selbst vom Rand aus war zu beobachten, dass auch nach der 3. Aufforderung die Maskenpflicht von vielen Teilnehmenden (auch in nächster Sichtweite der Polizeieinsatzkräfte) nicht eingehalten wurde und von den Einsatzkräften nicht geahndet wurde.
4.Bei einer Teilnehmendenzahl von 10.000 Personen, 1.500 eingesetzten Polizeikräften und einer Versammlungsdauer von 12.35 bis 19.30 Uhr und mehreren Ermahnungen, die Auflage ‚Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes‘ zu befolgen wurden nur 100 Personen in diesem Zusam-menhang angezeigt. Wie ist die recht niedrige Zahl der Anzeigen im Vergleich zu den (auch bildlich) belegten Verstößen zu begründen? 5.Welche Maßnahmen wurden mit Ordnungsamt und Polizei München besprochen, um die geltende, verpflichtende Abstandsregelung von 1,5m einzuhalten?
6.Mit welcher Begründung wurde die Versammlung auf der Theresienwiese nach mehrfachen Ermahnungen, den Mindestabstand einzuhalten – und dem Nicht- Einhalten dessen – nicht aufgelöst?
7.Stellte das Kreisverwaltungsreferat ausreichend kalibrierte Messgeräte zur Verfügung, um während der gesamten Versammlung die Lautstärke überprüfen zu können? Wenn ja, wie viele? Warum wurde seitens des Kreisverwaltungsreferats und der Polizei München nicht interveniert, obwohl die 85dB deutlich überschritten wurden?
8.Ist mit dem Kreisverwaltungsreferat und vor allem der Polizei München vorab besprochen worden, dass Pressevertreter*innen mit gültigem Presseausweis bei Ausübung ihrer Arbeit geschützt werden vor verbalen oder körperlichen Angriffen?
9.Kam es zu gemeldeten Übergriffen seitens der Demonstrationsteilnehmenden gegenüber der Presse bzw. Pressevertreter*innen?
10. Sind in München Beamte als Redner*innen auf der Bühne aufgetreten? Wenn ja, bitte Aufschlüsselung nach Bundesländern.
11. Mit welcher Begründung wurde die Gegendemonstration an den Goetheplatz verlegt und nicht auf der Theresienwiese oder unmittelbar auf dem Bavariaring zugelassen?
12. Ein Stadtratskollege beobachtete eine Festnahme durch das USK, bei der ein Polizeibeamter auf dem Oberkörper/Schulterblatt des Festgenommenen 5 Minuten lang kniete, obwohl dieser bereits mit Hand- schellen (am Rücken) fixiert war. Obwohl er sich als Stadtrat auswies, wurde Fotografieren und Filmen der Szene untersagt, ein Kreis um den Festgenommenen gebildet und so die Sicht behindert. Des Weiteren wurde der Stadtrat rigide weggeschubst. Wie begründet die Einsatzleitung der Polizei München diesen Vorfall?
13. Mit welcher Begründung seitens der Einsatzleitung wurde das Dokumentieren des Verhaltens der Polizei-Einsatzkräfte (nicht nur bei unter Punkt 11 genanntem Vorfall) untersagt?
14. Welche Konsequenzen zieht das Kreisverwaltungsreferat und auch das Polizeipräsidium Münchens aus der Demonstration, wie fließen diese in die Einsatzplanung weiterer möglicher Demonstrationen der ‚Querdenken 089‘ Gruppierung ein?“
Gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung. Nachdem sich Ihre Fragen inhaltlich in großen Teilen an die Polizei richten, ist das PolizeipräsidiumMünchen eingebunden worden, aus dessen Stellungnahme vom 8.10.20 ich zitieren darf.
Frage 1:
Ich als Stadtratsmitglied wurde von der Polizei aufgehalten und durfte mei- nen Weg zur Demonstration am Odeonsplatz nicht fortführen, hierfür gab es keine plausible Begründung seitens der Einsatzkräfte. Auch nach Vorzei- gen des Stadtratsausweises und dem Hinweis, dass ich als Stadträtin die angemeldete Demonstration beobachten möchte, wurde mir der Durchgang verweigert. Welche Anweisungen an die Einsatzkräfte des Polizeiprä- sidiums Münchens liegen hier zugrunde und mit welcher Begründung?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Dem PP München ist kein entsprechender Vorfall bekannt. Eine Abfrage aller unterstellten Kräfte ist aufgrund fehlender Orts-, Zeit- und Personenangaben nicht erfolgversprechend.
Grundsätzlich bestand keine allgemeine Anweisung, die ein entsprechendes Handeln vorgab. Jedoch war die Teilnehmerzahl der sich fortbewegenden Versammlung mit VGH-Beschluss vom 11.9.2020 auf 500 Personen begrenzt. Als ein weites Überschreiten der maximal zulässigen Teilnehmerzahl am Startpunkt der Versammlung drohte, wurden entsprechende Maßnahmen zur Unterbindung des unkontrollierten Zulaufs und um Überfüllungstendenzen entgegenzuwirken, getroffen. Der Zugang zur Versammlung über den Hofgarten war gesperrt.
Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass ein kommunales Mandat grundsätzlich nicht zum Passieren einer polizeilichen Absperrung berechtigt.“
Frage 2:
Welche Maßnahmen waren im Vorfeld mit Kreisverwaltungsreferat und Polizei München besprochen, um die geltende Maskenpflicht aller Demonstrationsteilnehmenden zu überwachen?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Im Vorfeld der Versammlung unterstützte das Polizeipräsidium München das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München im Rah-men der Kooperation mit dem Veranstalter (Kooperationsgespräch am 25.8.2020) und erstellte eine entsprechende Gefahrenprognose zur argumentativen Unterstützung im Rahmen des Versammlungsbescheids (Versand am 2.9.2020).
Eine Vorababsprache polizeilicher Maßnahmen erfolgt mit dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München grundsätzlich nicht. Das Polizeipräsidium München trifft seine taktischen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.“
Seitens des Versammlungsbüros des Kreisverwaltungsreferats wird ergänzend hinzugefügt, dass nach Beginn der Versammlung die Polizei grundsätzlich in eigener Zuständigkeit ihre Doppelfunktion als operative Versammlungs- und Strafverfolgungsbehörde wahrnimmt.
Frage 3:
Mit welcher Begründung wurde nach dreimaliger Aufforderung, die Maskenpflichteinzuhalten, über die Lautsprecherwagen der Polizei an die Demonstrationsteilnehmenden keine Auflösung der Versammlung durchgesetzt?
Hintergrund: Selbst vom Rand aus war zu beobachten, dass auch nach der 3. Aufforderung die Maskenpflicht von vielen Teilnehmenden (auch in nächster Sichtweite der Polizeieinsatzkräfte) nicht eingehalten wurde und von den Einsatzkräften nicht geahndet wurde.
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Nach Einschätzung des Polizeipräsidiums München wurde der notwendige Mindestabstand bei der Versammlung auf der Theresienwiese weitestgehend eingehalten. Dies konnte auf unter Einsatz des Polizeihubschraubers erstellten Übersichtsaufnahmen entsprechend festgestellt werden.
Individuelle Ansprachen und Kontrollen von Versammlungsteilnehmern hatten zur Folge, dass mehr als die Hälfte der Aufforderung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, nachkamen. Eine Auflösung der Versammlung war nicht erforderlich.“
Frage 4:
Bei einer Teilnehmendenzahl von 10.000 Personen, 1.500 eingesetzten Polizeikräften und einer Versammlungsdauer von 12.35 bis 19.30 Uhr und mehreren Ermahnungen, die Auflage „Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes“ zu befolgen, wurden nur 100 Personen in diesem Zusammenhang angezeigt. Wie ist die recht niedrige Zahl der Anzeigen im Vergleich zu den (auch bildlich) belegten Verstößen zu begründen?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Bei der Aufarbeitung versammlungsrechtlicher Verstöße gilt der Grundsatz Qualität vor Quantität.
Nach der Aufforderung an die Versammlungsleitung, entsprechende Durchsagen mit Hinweisen auf die versammlungsrechtlichen Beschränkungen durchzuführen, der Unterbrechung der Versammlung durch die Polizei und die dreimalige Aufforderung zur Einhaltung der Maskentragepflicht mittels polizeilicher Durchsagen wurde mit der Abarbeitung der festgestellten Verstöße begonnen.
Eine entsprechende Abarbeitung der polizeilichen Maßnahmen und eine entsprechend gerichtsverwertbare Dokumentation eines versammlungsrechtlichen Verstoßes nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch, sodass die kontrollierenden Beamten in diesem Zeitraum gebunden sind. Zudem führten die Kontrollen der Versammlungsteilnehmer zu einer signifikanten Steigerung der Bereitschaft unter den Versammlungsteilnehmern, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Teilweise konnten Versammlungsteilnehmer kommunikativ dazu bewegt werden, eine entsprechende Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.“
Frage 5:
Welche Maßnahmen wurden mit Ordnungsamt und Polizei München besprochen, um die geltende, verpflichtende Abstandsregelung von 1,5m einzuhalten?
Antwort:
Es wird auf die gemeinsame Beantwortung von Frage 2 hingewiesen.
Frage 6:
Mit welcher Begründung wurde die Versammlung auf der Theresienwiese nach mehrfachen Ermahnungen, den Mindestabstand einzuhalten – und dem Nicht- Einhalten dessen – nicht aufgelöst?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
Siehe Antwort zu Frage 3.
Frage 7:
Stellte das Kreisverwaltungsreferat ausreichend kalibrierte Messgeräte zur Verfügung, um während der gesamten Versammlung die Lautstärke über- prüfen zu können? Wenn ja, wie viele? Warum wurde seitens des Kreisverwaltungsreferats und der Polizei München nicht interveniert, obwohl die 85dB deutlich überschritten wurden?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Das Polizeipräsidium München hat keine geeichten Messgeräte, um gerichtsverwertbare Lautstärkemessungen durchzuführen. Einer Versammlung mit entsprechend vielen Versammlungsteilnehmern muss auch eine gewisse Lautstärke zugestanden werden. Aufgrund der Weitläufigkeit der Versammlungsfläche und der weiten Abstände zur Bühne hätte eine Reduzierung der Lautstärke zur Folge gehabt, dass die Versammlungsteilnehmer vor die Bühne gedrängt und hierbei die Mindestabstände unterschritten worden wären.“
Das Versammlungsbüro des Kreisverwaltungsreferats fügt ergänzend hinzu, dass nach Beginn der Versammlung die Polizei grundsätzlich in eigener Zuständigkeit ihre Doppelfunktion als operative Versammlungs- und Strafverfolgungsbehörde wahrnimmt und ihr somit auch die Überwachung der Auflagen obliegt.
Um die Grundrechte der betroffenen Nachbarschaft zu schützen, wurde in den Versammlungsbescheid eine Lärmschutzauflage aufgenommen. Diese machte den Veranstalterinnen und Veranstaltern zur Maßgabe, dass 5m, gemessen vom Schalltrichter des Megaphons bzw. vor der Lautsprecheranlage, eine Höchstlautstärke von 85 dB nicht überschritten werden durfte.
Nachdem sich die Teilnehmerzahl aufgrund des Ausgangs des Eilrechtsschutzverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof drastisch von ursprünglich festgelegt 1.000 auf 10.000 Personen erhöht hatte, wurde unter Einhaltung der Mindestabstände der Nordteil der Theresienwiese bis in die Randbereiche weitflächig belegt. Um der Kommunikation im Versammlungsrecht sowie dem Infektionsschutz ausreichend Geltung zuverschaffen, hat die Polizei als Versammlungsbehörde vor Ort die Höchstlautstärke im Einzelfall großzügiger bemessen als vom Kreisverwaltungsreferat ursprünglich begrenzt.
Im Rahmen der Gefahrenprognose im Vorfeld der gegenständlichen Versammlung lagen dem Versammlungsbüro keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu Verstößen gegen die Lärmschutzauflagen kommen wird. Liegt eine entsprechende Gefahrenprognose vor, bindet das Versammlungsbüro das für Lärmschutzmessungen zuständige Referat für Gesundheit und Umwelt ein und veranlasst entsprechende Messungen.
Vorhandene Erkenntnisse über relevante Vorkommnisse früherer Versammlungen fließen regelmäßig in die Gefahrenprognosen zukünftiger gleich gelagerter Versammlungen ein – so auch im vorliegenden Fall für zukünftige gleich gelagerte Versammlungen.
Frage 8:
Ist mit dem Kreisverwaltungsreferat und vor allem der Polizei München vorab besprochen worden, dass Pressevertreter*innen mit gültigem Presseausweis bei Ausübung ihrer Arbeit geschützt werden vor verbalen oder körperlichen Angriffen?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Die polizeilichen Einsatzkräfte sind hinsichtlich der angesprochenen Thematik sensibilisiert. Ergänzend waren Kräfte der Pressestelle des Polizeipräsidiums am 12.9.2020 im Einsatz. Sie standen im Bedarfsfall als Ansprechpartner für Vertreter der Presse zur Verfügung.“
Frage 9:
Kam es zu gemeldeten Übergriffen seitens der Demonstrationsteilnehmenden gegenüber der Presse bzw. Pressevertreterinnen?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Es wurden keine Übergriffe auf Pressevertreter*innen festgestellt oder gemeldet.“
Frage 10:
Sind in München Beamte als Redner*innen auf der Bühne aufgetreten? Wenn ja, bitte Aufschlüsselung nach Bundesländern.
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit, insbesondere auch des damit einhergehenden Schutzes vor willkürlicher Datenerhebung und -verarbeitung, ist die Feststellung über die Berufsbereiche der jeweiligen Redner und Rednerinnen grundsätzlich ohne weiteres nicht zulässig. Eine abschließende Aussage i.S. der Anfrage kann daher nicht getroffen werden. Gleichwohl wurde zumindest das Auftreten eines pensionierten Polizeibeamten aus Bayern bekannt.
Auf das durch Internetrecherchen bekanntgewordene Video https://www. youtube.com/watch?v=gcGMb9yTxX8 wird verwiesen. Es ist nicht be-
kannt, ob es sich hierbei um einen verbeamteten Lehrer handelt.“
Frage 11:
Mit welcher Begründung wurde die Gegendemonstration an den Goetheplatz verlegt und nicht auf der Theresienwiese oder unmittelbar auf dem Bavariaring zugelassen?
Antwort:
Die als Gegenversammlung zu „Querdenken 089“ konzipierte Versammlung mit dem Thema „Solidarität statt Verschwörungswahn“ wurde ursprünglich für den Odeonsplatz, am Reiterdenkmal, bzw. am Geschwister-Scholl-Platz angezeigt. Nachdem durch das Kreisverwaltungsreferat bekannt gegeben wurde, dass eine formelle Verlegung der stationären Versammlung von „Querdenken 089“ vom Odeonsplatz, an der Feldherrnhalle, auf die Theresienwiese verfügt wurde, wurde mit der Veranstalterin einvernehmlich eine sicherheitsrechtlich geeignete Örtlichkeit mit räumlichem Bezug zur Theresienwiese festgelegt, an der ein entsprechender Achtungserfolg erreicht werden konnte.
Frage 12:
Ein Stadtratskollege beobachtete eine Festnahme durch das USK, bei der ein Polizeibeamter auf dem Oberkörper/Schulterblatt des Festgenommenen 5 Minuten lang kniete, obwohl dieser bereits mit Handschellen (am Rücken) fixiert war. Obwohl er sich als Stadtrat auswies, wurde Fotografie- ren und Filmen der Szene untersagt, ein Kreis um den Festgenommenen gebildet und so die Sicht behindert. Des Weiteren wurde der Stadtrat rigide weggeschubst. Wie begründet die Einsatzleitung der Polizei München diesen Vorfall?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Im Verlauf des Einsatzes am 12.9.2020 wurden an verschiedenen Örtlichkeiten Personen durch verschiedene Einheiten festgenommen. Aufgrund fehlender Orts-, Zeit- und Personenangaben kann eine Zuordnung zu einer bestimmten Situation nicht erfolgen.
Bei Festnahmen von Personen durch Einsatzkräfte von geschlossenen Einheiten ist es üblich, den polizeilichen Aktionsraum nach außen hin gegen ein potentielles Einwirken von Dritten auf die festnehmenden Beamten abzuschirmen (z.B. zur Eigensicherung). Grundsätzlich werden in diesem Zusammenhang Personen, die die räumliche Distanz zu den Kräften der Absperrung unterschreiten, zunächst aufgefordert, Abstand zu halten.
Alle Einsatzkräfte sind bzgl. der Thematik ‚lagebedingter Erstickungstod‘ sensibilisiert und bzgl. entsprechender Festnahmepraktiken im Rahmen des polizeilichen Einsatztrainings geschult. Durch dauerhaftes Kommunizieren mit dem am Boden befindlichen Festgenommenen wird gewährleistet, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bemerkt werden kann.
Grundsätzlich müssen beim Video- und Fotografieren die geltenden Rechtsvorschriften wie z.B. das Kunsturhebergesetz oder das StGB eingehalten werden. Darüber hinaus ist ein im Sinne des Infektionsschutzes notwendiger Mindestabstand einzuhalten.“
Frage 13:
Mit welcher Begründung seitens der Einsatzleitung wurde das Dokumentieren des Verhaltens der Polizei-Einsatzkräfte (nicht nur bei unter Punkt 11 genanntem Vorfall) untersagt?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Punkt 12 und nicht Punkt 11 bezieht.Eine entsprechende Untersagung im Rahmen des Einsatzes am 12.9.2020 ist dem Polizeipräsidium München nicht bekannt. Ansonsten wird auf die grundsätzlichen Ausführungen im Rahmen der Beantwortung zu Frage 12 verwiesen.“
Frage 14:
Welche Konsequenzen zieht das Kreisverwaltungsreferat und auch das Polizeipräsidium Münchens aus der Demonstration, wie fließen diese in die Einsatzplanung weiterer möglicher Demonstrationen der „Querdenken 089“ Gruppierung ein?
Antwort:
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 8.10.2020:
„Grundsätzlich werden Versammlungslagen immer einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. Die Erfahrungen gleichartiger, vorangegangener Einsätze werden dabei berücksichtigt.
Der Einsatz am 12.9.2020 wird ebenfalls nachbereitet und die Erfahrungen bei weiteren Einsatzlagen im gleichen Themenzusammenhang berücksichtigt.“
Das Versammlungsbüro verweist insoweit auf seine Ausführungen im Rahmen der Beantwortung von Frage 7.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.