Schanigärten aufräumen – Parkplätze freigeben
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 25.11.2020
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass die aktuell bis 31.3.2021 grundsätzlich zulässigen Freischankflächen auf Parkplätzen vorübergehend abgebaut werden, bis ein Gastronomiebetrieb coronabedingt wieder möglich ist. Der Genehmigungsbescheid soll aber unverändert erhalten bleiben. Der Inhalt des Antrags betrifft den Umgang mit den für Freischankflächen erteilten Genehmigungen und damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 25.11.2020 kann ich Ihnen in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister Folgendes mitteilen:
Ich bitte um Verständnis, dass wir unter Berücksichtigung der derzeitigen Rahmenbedingungen und Abwägung aller betroffenen Interessen die Nutzung der Parkplätze für Freischankflächen während der derzeitigen temporären Betriebsschließungen nicht verpflichtend untersagen werden. Im Einzelnen sprechen für diese Vorgehensweise folgende Gründe: Im Regelfall wären aufwändige Abbauarbeiten erforderlich, um die zumeist aufwändig und geschmackvoll gestalteten Freischankflächen freizuräumen. Gerade diese mit einem hohen Aufwand gestalteten Freischankflächen haben das Stadtbild in den vergangenen Monaten positiv geprägt. Zudem müsste eine entsprechende Frist von mindestens 14 Tagen zum Abbau vorgesehen werden. Da nicht feststeht, wie lange die Betriebsschließungen gelten, stünde der Aufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag. Es ist derzeit nicht sicher absehbar, wann die geltenden Betriebsschließungen wieder aufgehoben werden. Häufig erfolgen Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sehr kurzfristig. Aufgrund der dann erforderlichen Arbeiten zum Wiederaufbau und der fristgerechten Aufstellung von Haltverbotsschildern, damit die Parkplätze wieder für die Freischankfläche freigehalten werden, wäre ein nahtloser Übergang zum Betrieb der Flächen in der Praxis kaum möglich. Dies würde die von den infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen sowieso schon stark be-troffene Gastronomie zusätzlich belasten. Es wäre zudem zur Einsparung finanzieller Mittel nicht damit zu rechnen, dass – auch aufgrund sicherlich bestehender Befürchtungen, während der Corona-Pandemie erneut schlie-ßen zu müssen – die Betreiber*innen ein weiteres Mal den gleichen Aufwand zum Aufbau und zur Gestaltung der beispielsweise eigens erstellten Holzkonstruktionen betreiben würden, was gewiss nachteilige Auswirkungen auf das Stadtbild hätte.
Sowohl bei etwaigen Auflagen- als auch bei Widerrufsbescheiden wäre zudem ein erhebliches Prozessrisiko gegeben. Etwaige Klagen würden stets zu monatelangen Verzögerung führen und erhebliche Personalkapazitäten innerhalb der Verwaltung binden. Darüber hinaus müsste die Räumung – falls diese von den Betreiber*innen nicht fristgerecht durchgeführt würde – zwangsweise veranlasst werden. Hierdurch würden sowohl für die Betriebe als auch die Stadtverwaltung weitere Kosten entstehen.
Darüber hinaus hat der Stadtrat am 29.9.2020 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 00925) beschlossen, dass aufgrund der derzeitigen pandemiebedingten Sondersituation ausnahmsweise während der Wintermonate auch Heizstrahler, Überdachungen und Verkaufsstände bzw. andere Aufbauten im Einzelfall auf Freischankflächen genehmigt werden können. Daher ist derzeit auch ein Verkauf von Christbäumen (Stand 8.12.) auf diesen Flächen zulässig. Dies soll den Gastronomiebetrieben ermöglichen, durch kreative Ideen zusätzliche Einnahmen zu generieren und damit die erlittenen Umsatzeinbußen zumindest etwas abzumildern. Eine Verpflichtung, nun alles für einen nur vorübergehenden Zeitraum wieder abzubauen, würde erneut eine erhebliche Belastung für die Betriebe darstellen und wäre in der momentanen Situation nicht vertretbar.
Jeder Gastronomiebetrieb kann aber selbstverständlich – auch außerhalb eines „Lockdowns“ und der damit verbundenen Betriebsschließungen – die Nutzung der Parkplätze als Freischankfläche freiwillig vorübergehend aufgeben und die Fläche freiräumen, ohne die entsprechende Genehmigung zu verlieren. Dieser freiwillige Verzicht kann den Parkdruck in einzelnen Straßenzügen verringern.
Die betroffenen Wirt*innen werden in einem Anschreiben nochmals ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen und gebeten, nicht genutzte Freischankflächen freiwillig abzubauen, damit die Anwohner*innen die Parkplätze wieder zum Abstellen von Fahrzeugen nutzen können.
Es wird um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.