Bildung und Teilhabe – Bürokratie vereinfachen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei) vom 18.9.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, die Antragsformulare für Bildung und Teilhabe so abzuändern, dass zwei Einrichtungen pro Kind angegeben werden können.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 18.9.2019 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Dankbar für Ihre Anregung wird der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bzw. die Anlage BuT in Kürze dahingehend abgeändert, dass es möglich sein wird, mehrere Einrichtungen anzugeben. Das Wort Einrichtungen wird ergänzt und es wird mehr Platz zur Verfügung stehen.
Es ist grundsätzlich auch bei dem jetzigen Antragsformular bereits möglich, mehrere Einrichtungen einzutragen, wenn dies nötig ist. Bei einer Abtrennung mit einem Schrägstrich oder der Angabe der Einrichtung unter dem vorgegebenen Strich erkennt die Sachbearbeitung, dass es sich um verschiedene Einrichtungen handelt.
Eine andere Möglichkeit wäre auch, für jede einzelne Einrichtung ein eigenes Formblatt zu verwenden.
Dem Sozialreferat ist natürlich daran gelegen, allen Kindern die Leistungen zukommen zu lassen, die beantragt und benötigt werden. Es soll nicht an den vorgegebenen Formularen liegen, dass die Leistungen nicht abgerufen werden.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die ngelegenheit damit abgeschlossen ist.