Warnungen für Fußgänger bei Missachtung der roten Ampel
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer (FDP-Fraktion) vom 14.11.2019
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Ihr Antrag zielt vom Titel her darauf ab, dass die Stadtverwaltung an einer Ampel für den Fußgängerverkehr eine „automatische Warnung“ als Mittel zur Verkehrserziehung installiert.
Er lautet wörtlich: „Der Stadtrat möge beschließen: Als Versuchsprojekt wird an einer eigens dafür ausgewählten Straßenkreuzung mit Zebrastreifen und Fußgängerampel ein digitales, interaktives Setup errichtet, das auf die Gefahren hinweist, die durch Überquerung der Straße bei roter Ampel entstehen.
Begründung:
Jedes Jahr verunglücken in München zahlreiche Fußgänger, da rote Ampeln missachtet werden. Europaweit ist Paris die Stadt mit den meisten Fußgängerunfällen.
Die Pariser Verkehrsgesellschaft DRIEA hat im Jahr 2017 eine Kampagne gestartet, um Fußgänger auf die Gefahren einer Überquerungen bei roter Ampel aufmerksam zu machen.
Sobald ein Fußgänger die Kreuzung bei Rot überschreitet wird dies digital registriert. In der Folge ertönen simulierte Geräusche von quietschen Auto- reifen bei Notbremsung. Der erschrockene Gesichtsausdruck der Passanten im Moment der vermeintlich drohenden Gefahr wird dem Fußgänger am Ende des Zebrastreifens auf einer Videotafel präsentiert. Dazu wird der Slogan der Kampagne ‚Don’t risk looking death in the face‘ eingeblendet.
Die Landeshauptstadt München sollte im Sinne ihrer Bürgerinnen und Bürger die Idee aufgreifen und an einer ausgewählten Straßenkreuzung mit Zebrastreifen und an einer Fußgängerampel den Versuch eines digital interaktiven Setups durchführen.“
Für die Anordnung von Lichtsignalanlagen (LSA/Ampeln) und von Fußgängerübergängen (Zebrastreifen) ist das Kreisverwaltungsreferat zuständig. Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund – wie verkehrliche Anordnungen zuLSA und den dazugehörigen Markierungen im Kreuzungsbereich – nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftweg zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit:
Bei der in der Tagespresse so genannten „Schockampel“ handelt es sich um ein automatisches System, das detektiert, ob Fußgänger*innen – aber auch Fahrzeuglenker*innen wie zum Beispiel Radler, Roller- oder Skateboardfahrer – eine signalisierte Fußgängerfurt bei „Rot“ queren. Wird diese Handlung festgestellt, wird ein „Bremsquietschen“ in realistischer Lautstärke ausgelöst, um die gegen „Rot“ Gehenden oder Fahrenden gehörig zu erschrecken. Gleichzeitig werden Videoaufnahmen gefertigt, um auf einem – Werbeplakaten ähnlichen – Bildschirm das Erschrecken der Person abzubilden und öffentlich zu zeigen.
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde stellt die „Schockampel“ – neben der datenschutzrechtlich äußerst fragwürdigen Situation – ein mit Lärm belästigendes und gegebenenfalls gesundheitsgefährdendes System dar.
Es sind mehrere Aspekte zu betrachten:
1. die Belästigung und gegebenenfalls Schädigung der sich Fehlverhaltenden,
2. die Belästigung von Anwohnern und in der Umgebung befindlicher Unbeteiligter durch Lärm,
3. der Datenschutz wegen Videoaufnahmen im öffentlichen Raum mit gleichzeitiger öffentlicher Zurschaustellung eines persönlichen Fehlverhaltens.
Das von Ihnen erwähnte Video zeigt dieses System und vor allem seine Wirkung auf die gegen „Rot“ handelnden Personen. Die junge Frau mit dem Roller lässt vor Schreck ihren Roller aus der Fahrt fallen und springt ab. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass in ähnlich gelagerten Fällen Verletzungsgefahr besteht. Gegen Schluss des Videos wird eine ältere Dame erschreckt. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Dame aufgrund des lautstarken „Bremsquietschens“ zum Beispiel vor Schreck stürzt.Es ist bei diesem System keinesfalls gewährleistet, dass Betroffene den Schreckmoment ohne mittelbar verursachte Körperverletzung überstehen. Haftungsfragen wären die Folge.
Um den Effekt des Erschreckens zu erreichen, muss das Geräusch des „Bremsquietschens“ mit realistischer Lautstärke abgestrahlt werden. Dies bedeutet, dass Anwohner und Unbeteiligte diesem Lärm belästigend ausgesetzt sind, aber auch bei „Rot“ regelgerecht wartende Personen dem Schreckmoment ausgesetzt sind, sie also ebenso erschrecken.
Bedenkt man, dass gegen „Rot“ zu laufen, hauptsächlich während der verkehrsschwächeren Zeiten vorkommt, verlagert sich diese Belastung in Zeiträume, während denen es in der Regel ruhiger ist. Ebenso ist zu erwarten, dass bei bestimmten Personengruppen, wie zum Beispiel Halbwüchsigen, nach einem ersten Erschrecken der Spieltrieb geweckt und das Auslösen des Systems provoziert werden würde.
Die vorgenannten Gründe wiegen schwer genug, dieses System abzulehnen – sogar wenn es tatsächlich einen positiven erzieherischen Effekt hätte. Eine Würdigung aus Sicht des Datenschutzes ist deshalb entbehrlich und würde unnötig Ressourcen beanspruchen.
Gegen „Rot“ zu gehen oder zu fahren, ist stets eine bewusste Fehlhandlung, die von den falsch handelnden Verkehrsteilnehmern entsprechend kalkuliert wird. Sie wären immer in der Lage, sich durch regelgerechtes Verhalten selbst zu schützen. Der Rotlichtverstoß kann mit Bußgeldern zwischen 5 und 10 Euro für Fußgänger*innen, bzw. 60 bis 180 Euro für Radler*innen belegt werden. Insofern stehen erzieherisch nachhaltig wirkende Maßnahmen, die weder zu Belästigungen, Verletzungen oder Datenschutzproblemen führen, bereits zur Verfügung.
Ich bitte um Verständnis, dass das Kreisverwaltungsreferat daher davon absieht, das System der „Schockampel“ in Erwägung zu ziehen.
Ich bitte um Kenntnisnahme der Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.