Mit Wirkung zum 1. März 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung für Gemeinschaftseinrichtungen.
Gesundheitsreferentin Stephanie Jacobs: „Ich begrüße das Masernschutzgesetz, denn Masern sind keine einfache Kinderkrankheit, sondern eine hoch ansteckende Infektionskrankheit. Sie verläuft oft schwer und zieht Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Eine Impfung bietet nicht nur individuellen Schutz vor Ansteckung, sondern verhindert auch die Weiterverbreitung der Krankheit, wenn die Impfquote in der Bevölkerung hoch genug ist.“
Das Masernschutzgesetz gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, wie:
- Kinder und Jugendliche, die älter als 12 Monate sind und in Kindertageseinrichtungen, Horten, Kindertagespflegestätten oder Schulen betreut werden.
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche oder in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.
Für den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis gelten folgende Fristen:
- Kinder und Jugendliche, die ab dem 1. März in Gemeinschaftseinrichtungen neu aufgenommen werden, müssen einen ausreichenden
Impfschutz, Immunität oder Kontraindikation bereits vor der Aufnahme nachweisen.
- Kinder und Jugendliche, die bereits betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
- Personen, die ab dem 1. März ihre Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes aufnehmen wollen, müssen einen ausreichenden Impfschutz, Immunität oder Kontraindikation bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Betreuung nachweisen.
- Personen, die vor dem 1. März bereits im Geltungsbereich des Gesetzes tätig oder betreut sind, müssen Impfschutz, Immunität oder Kontraindikation bis zum 31. Juli 2021 nachweisen.
Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen weder aufgenommen noch beschäftigt werden. Ausnahmen gelten im Fall der gesetzlichen Unterbringung und der Schulpflicht.
Der Nachweis über Impfschutz, Immunität oder Kontraindikation kann zum Beispiel durch Vorlage eines Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses erbracht werden. Wird der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht, so ist die Einrichtungsleitung verpflichtet, die betroffene Person dem Gesundheitsamt zu melden. Für die Landeshauptstadt München ist das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) die Meldebehörde nach dem Masernschutzgesetz. Folgende Anschrift steht für Meldungen zur Verfügung:
Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Impfwesen, zu Händen ärztliche Leitung o.V.i.A, Schwanthalerstraße 69, 80336 München. Das Referat für Gesundheit und Umwelt bietet in der Schwanthalerstraße 69 eine eigene Impfberatungsstelle an, die bei allen Fragen rund um den Impfschutz aufklärt und berät. Die Beratungsstelle wird derzeit als Münchner Impfzentrum mit dem Angebot subsidiärer Impfungen ausgebaut. Mehr Informationen unter muenchen.de/rgu oder unter Landeshauptstadt München, Referat für Gesundheit und Umwelt, Sachgebiet Impfwesen, Schwanthalerstraße 69, 80336 München, Telefon 233-66907 (Servicetelefon Montag bis Freitag, 11 bis 12 Uhr)
Weitergehende Informationen zum Masernschutzgesetz sind im Internet unter www.masernschutz.deabrufbar.