Förderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen während des Asylverfahrens
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Verena Dietl, Haimo Liebich, Christian Müller, Cumali Naz, Julia Schönfeld-Knor und Birgit Volk (SPD-Fraktion) vom 15.5.2019
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 15.5.2019 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, dass das Referat für Bildung und Sport für die Träger von Kindertageseinrichtungen sicherstellt, dass behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, deren Eltern noch über keinen anerkannten und damit für die Inklusion und Integration in Kindertageseinrichtungen gesetzlich notwendigen Asylstatus verfügen, ausreichend gefördert werden können.
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gibt es drei Parameter: Den Basiswert, den Gewichtungsfaktor und den Zeitfaktor. Über den Gewichtungsfaktor wird pauschaliert eine höhere Förderung für einen typischerweise höheren Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufwand finanziert.
Der höchste Gewichtungsfaktor beträgt 4,5. Diesen Gewichtungsfaktor erhalten Kinder, die behindert oder von wesentlicher Behinderung bedroht sind. Voraussetzung für die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 ist u.a., dass für diese Kinder ein Eingliederungshilfebedarf nach § 53 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII nachgewiesen wird. Solange die Familien allerdings im Asylbewerberleistungsverfahren sind, kann kein Eingliederungshilfebescheid nach § 53 SGB XII erstellt werden.Während die Kinder im Asylbewerberleistungsverfahren sind, erhalten sie in der Regel nur den Gewichtungsfaktor 1,3. Dieser Faktor ist für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.
Der Geschäftsbereich KITA hat in der Vergangenheit in verschiedenen Arbeitskreisen und Dienstbesprechungen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eine Anpassung der gesetzlichen Regelung angeregt.
Das Ministerium hat jedoch bis heute keine Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes veranlasst.
Da diese Haltung für das Referat für Bildung und Sport unbefriedigend ist, werden sich die zuständigen Stellen weiterhin dafür einsetzen, dass in Zukunft Kindertageseinrichtungen den zusätzlichen Förderbedarf finanziert bekommen.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe gleichzeitig davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.