Zweckentfremdung von Wohnraum durch Vermietung als Ferienwohnungen – Nachgefragt
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei) vom 29.4.2019
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 26.4.2019 führen Sie Folgendes aus:
„In meiner Anfrage vom 17.1.2019 (Nr. 14-20/F 01382) wollte ich wissen, welches Ergebnis im Falle der im Beschluss vom 22.11.2018 beschriebenen Wohnungseigentümerin erzielt wurde.
Die Beantwortung durch das Sozialreferat ließ jedoch Fragen offen. Es wurde keine Aussage getätigt, ob eine Zweckentfremdung vorlag oder nachweisbar war.
Vielmehr wird von einem ‚anonymisierten Beispielfall‘ gesprochen. Das lässt Raum für Spekulationen. Gab es den Fall so gar nicht, der dem Stadtrat präsentiert wurde? Wenn nein, was sollte damit erreicht werden? Wenn es den Fall aber so gegeben hat und lediglich der Name und eventuell andere beschreibende Umstände zur Unkenntlichmachung verändert wurden, warum kann das Sozialreferat dann keine Auskunft über den Ausgang tätigen?
Ich frage daher den Oberbürgermeister:
In der Antwort auf die Frage 1 unserer Anfrage vom 17.1.2019 wird der Fall als ‚anonymisierter Beispielfall‘ beschrieben. Gab es diesen im Beschluss dargestellten Fall mit den beschriebenen Arbeitsschritten das Sozialreferats wirklich?
Wenn ja, warum kann das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitgeteilt werden, da der Fall doch wie beschrieben anonymisiert wurde? Wie würde die Frage 1 meiner Anfrage beantwortet werden, wenn man den dem ‚anonymisierten Beispielfall‘ zugrundeliegenden Originalfall betrachten würde?“
Zu Ihrer Anfrage vom 26.4.2019 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
In der Antwort auf die Frage 1 unserer Anfrage vom 17.1.2019 wird der Fall als „anonymisierter Beispielfall“ beschrieben. Gab es diesen im Beschluss dargestellten Fall mit den beschriebenen Arbeitsschritten das Sozialrefe- rats wirklich?
Antwort:
Bei dem in dem Beschluss am 22.11.2018 beschriebenen Fall handelt es sich um keinen konkreten Einzelfall, sondern um ein gedanklich entwickeltes Fallbeispiel. Diese gewählte Darstellungsform sollte sowohl der Anschaulichkeit der Vielzahl von Problemen dienen als auch datenschutzrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen.
Frage 2:
Wenn ja, warum kann das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitgeteilt werden, da der Fall doch wie beschrieben anonymisiert wurde?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Wie würde die Frage 1 meiner Anfrage beantwortet werden, wenn man den dem „anonymisierten Beispielfall“ zugrundeliegenden Originalfall betrachten würde?“
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.