Wurden die Bäume an der Ludwigsfelder Kristallstraße legal gefällt?
Anfrage Stadträtin Sabine Krieger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 4.2.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 4.2.2020 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Nach Medienberichten wurden kurz vor Weihnachten 2019 auf einem unbebauten Grundstück in der Kristallstraße in der Siedlung Ludwigsfeld Bäume gefällt. Nun steht die Frage im Raum, ob und welche der Baumfällungen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) vorgenommen und welche eigenmächtig durchgeführt wurden und möglicherweise einen Verstoß gegen die Baumschutzverordnung darstellen. Da es gerade in den vergangenen zwei Jahren eine Häufung von illegalen Baumfällungen gab, ist es wichtig, hier Klarheit zu schaffen und ein Signal zu geben, dass Bäume in München ein sehr wertvolles Gut sind.“
Frage 1:
Welche Fällungen wurden von der UNB genehmigt?
Antwort:
Die untere Naturschutzbehörde erteilte am 13.11.2019 die Genehmigung zur Fällung von zwei großen, nicht mehr verkehrssicheren Pappeln in der Kristallstraße.
Frage 2:
Wenn nicht alle Fällungen genehmigt wurden, warum dann nur ein Teil?
Antwort:
Am 17.12.2019 erhielt die untere Naturschutzbehörde einen Hinweis, dass auf einer größeren Fläche zwischen der Kristallstraße und dem Schwabenbächl im Bereich der Siedlung Ludwigsfeld der Gehölzbestand entfernt wurde.
Bei einer Ortsbesichtigung am 18.12.2019 wurde folgendes festgestellt:Neben den beiden oben genannten, zur Fällung genehmigten Pappeln wurden auch vier weitere Bäume entfernt, die aufgrund ihrer Größe in einer vorliegenden Kartierung aus dem Jahr 2019 als geschützt nach der Baumschutzverordnung eingetragen waren (Stammumfang größer als 80 cm gemessen in einem Meter Höhe). Außer den beiden Pappeln lagen keine weiteren Anträge zur Fällung geschützter Bäume vor.
Darüber hinaus wurden flächendeckend junge Pappeln, Weiden und Eschen entfernt, die aufgrund ihrer geringen Größe noch nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt waren.
Durch vorangegangene Ortsbesichtigungen war bekannt, dass viele der dort stehenden Eschen an dem von einem Pilz verursachten „Eschentriebsterben“ erkrankt waren. Diese derzeit nicht behandelbare Erkrankung führt zum Absterben der Bäume.
Am Rande der Fläche sind einige Gehölze verblieben. Aus Gründen der Anforderungen an die Sicherheit auf benachbarten Verkehrsflächen kann es notwendig werden, auch diese Bäume zu entfernen, da sie nunmehr dem Wind ausgesetzt sind. Die verbliebenen Gehölze sind mangels entsprechender Stammumfänge noch nicht nach der Baumschutzverordnung geschützt, könnten also nach den Vorschriften der Baumschutzverordnung auch ohne vorherige Genehmigung entfernt werden.
Ein Teil des betroffenen Grundstücks zwischen der Kristallstraße und dem Schwabenbächl liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung.
Frage 3:
Welche Bäume standen unter dem Schutz der Baumschutzverordnung und welche nicht?
Antwort:
Siehe die Antwort zu Frage 2.
Frage 4:
Warum standen manche nicht unter der Baumschutzverordnung?
Antwort:
Der Großteil der gefällten Bäume war aufgrund zu geringer Größe nicht geschützt. Zusätzlich stand ein Teil der Bäume auf Grundstücksteilen außerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung.
Frage 5:
Wie geht die UNB – wenn es illegale Fällungen gab – mit diesen um?
Antwort:
Der gefällte Baumbestand umfasste eine Fläche von einigen Tausend Quadratmetern. Deshalb wurde die zuständige Forstbehörde beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ebersberg hinzugezogen. Deren Prüfung hat ergeben, dass es sich bei der Fläche um Wald im Sinne der Waldgesetze handelt. Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Für eine Rodung, das heißt die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart wäre eine waldrechtliche Genehmigung erforderlich.
Die untere Naturschutzbehörde wird in Kenntnis der noch ausstehenden Entscheidungen der Forstbehörde die eigenen Entscheidungen zu Ersatzpflanzungen für geschützte Bäume treffen, soweit dies erforderlich und zulässig ist. Unabhängig davon wird ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Baumschutzverordnung geprüft.