Zukünftig keine „schwarzen Schafe“ mehr auf den Tollwood Festivals?!
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei) vom 10.1.2020
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 10.1.2020 zur Beantwortung überlassen.
Inhaltlich teilen Sie Folgendes mit:
„Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes München hat im Dezember 2019 die Gewerbetreibenden des Tollwood Winterfestivals auf der Theresienwiese kontrolliert. Bei der Prüfung haben sich ‚Verdachtsmo- mente‘ im Zusammenhang mit Sozialleistungsbetrug, Unterschreiten des Mindestlohns und Scheinselbständigkeit ergeben. Beim Oktoberfest ist die Stadt München Veranstalter. Wirte oder Gewerbetreibende werden genauestens auf deren Zuverlässigkeit geprüft und ggf. nicht mehr zugelassen. Bei den weit über München hinaus bekannten Tollwood Festivals haben die gleichen Kriterien zu gelten. Betrüger haben dort nichts zu suchen. Wir fragen daher den Oberbürgermeister:
1. Wer ist für die Auswahl der Gewerbetreibenden auf den Tollwood Festivals verantwortlich?
2. Anhand welcher Kriterien werden die Gewerbetreibenden vom Veranstalter ausgesucht?
3. Besteht gegenüber dem Veranstalter von der Stadt München ein Veto- recht, bzw. hat die LHM anderweitig die Möglichkeit auf die Auswahl der Gewerbetreibenden Einfluss zu nehmen?
4. Wie will die Stadt München sicherstellen, dass Gewerbetreibende, die vom HZA einer Straftat überführt wurden, oder aus anderem Grund nicht mehr als zuverlässig gelten, zukünftig nicht mehr auf den Tollwood Festivals vertreten sein dürfen?“
Zusammenfassend beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1:
Wer ist für die Auswahl der Gewerbetreibenden auf den Tollwood Festivals verantwortlich?
Antwort:
Die Tollwood Festivals werden von der Tollwood GmbH veranstaltet. Die Tollwood GmbH ist für die Auswahl der Gewerbetreibenden verantwortlich. Nach Auskunft der Tollwood GmbH erfolgt die Auswahl konkret durch die Tollwood-Marktleitung.
Frage 2:
Anhand welcher Kriterien werden die Gewerbetreibenden vom Veranstalter ausgesucht?
Antwort:
Nach Auskunft der Tollwood GmbH stehen die Kriterien für die Auswahl der Gewerbetreibenden im Einklang mit der Festival-Philosophie. Tollwood versteht sich seit jeher als ein Forum für Völkerverständigung, kulturellen Austausch, Umweltbewusstsein und ökologisches Engagement. Deshalb sind neben der Originalität, Kreativität und Qualität der Produkte auch die ökologische und soziale Verträglichkeit bzw. Nachhaltigkeit wichtige Kriterien. Die Gastronomie und der Markt zeichnen sich durch ihren Erlebnischarakter, ihre Vielfalt und durch Verwendung von Produkten aus ökologisch kontrolliertem Anbau sowie zunehmend aus fairem Handel aus. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen sowie der Tollwood Betriebsvorschriften, die auch ausdrücklich auf die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und das Mindestlohngesetz hinweisen, ist dabei unabdingbare Voraussetzung für eine Teilnahme am Festival.
Frage 3:
Besteht gegenüber dem Veranstalter von der Stadt München ein Vetorecht, bzw. hat die LHM anderweitig die Möglichkeit auf die Auswahl der Gewerbetreibenden Einfluss zu nehmen?
Antwort:
Die Stadt München hat kein Veto- bzw. Einflussrecht auf die Auswahl der Gewerbetreibenden.
Die Auswahl der teilnehmenden Gewerbetreibenden obliegt nur dem Veranstalter.
Dieser hat einen Rechtsanspruch auf Festsetzung der Veranstaltung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt kein Versagungsgrund im Sinne von § 69a Abs.1 der Gewerbeordnung vor, ist die Festsetzung zu erteilen.
Frage 4:
Wie will die Stadt München sicherstellen, dass Gewerbetreibende, die vom HZA einer Straftat überführt wurden, oder aus anderem Grund nicht mehr als zuverlässig gelten, zukünftig nicht mehr auf den Tollwood Festivals vertreten sein dürfen?
Antwort:
Die Tollwood Festivals werden nach § 68 der Gewerbeordnung als Jahrmarkt festgesetzt.
Dabei wird regelmäßig die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Geschäftsführung der Tollwood GmbH überprüft. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit liegen bisher nicht vor.
Im Rahmen der Festsetzung nach § 68 der Gewerbeordnung als Jahrmarkt ist vom Veranstalter eine Beschickerliste vorzulegen, die das genaue Warenangebot sowie Name und Anschrift des Gewerbetreibenden enthalten muss. Diese Liste wird im behördlichen Anhörungsverfahren vor Festivalbeginn dem Polizeipräsidium München, dem Hauptzollamt und der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt München zugeleitet.
Gewerbetreibende, bei denen der Verdacht besteht, dass sie nicht mehr über die entsprechende Zuverlässigkeit zur Ausübung ihres Betriebes verfügen, werden durch die Gewerbebehörde überprüft. Sofern sich dieser Verdacht in der laufenden Prüfung bestätigt, wird ein entsprechendes Untersagungsverfahren eingeleitet. Die Gewerbebehörde der Landeshauptstadt München ist allerdings nur für Gewerbebetriebe mit Sitz in München zuständig.
Die Tollwood GmbH teilte in ihrer Stellungnahme Folgendes mit: „Seit über 30 Jahren veranstaltet die Tollwood GmbH Festivals und tut alles in ihrer Macht stehende, um einen stets korrekten und reibungsfreien Geschäftsbetrieb zu gewährleisten. So hat Tollwood beispielsweise bereits vor rund 20 Jahren für die Gastronomiebetriebe auf dem Festival verpflichtend die Teilnahme an einem vernetzten Kassensystem eingeführt. Die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbons an die Kunden ist seit Jahren Teil der Festival-Betriebsvorschriften. Tollwood nimmt seine Sorgfaltspflichten sehr ernst. Hinsichtlich der zehn Verdachtsmomente im Rahmen der Überprüfung des Zolls haben wir uns schriftlich an den Zoll gewandt mit der Bitte, uns nach Abschluss der Untersuchungen über das Ergebnis zu informieren, um entsprechend reagieren zu können.“
Ich darf Sie um Kenntnisnahme dieser Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass diese Angelegenheit damit erledigt ist.