Christliche Flüchtlinge in Unterkünften – vom Regen in die Traufe
Antrag Stadtrat Dr. Reinhold Babor (CSU-Fraktion) vom 18.2.2020
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen eine Prüfung, wie christliche Flüchtlinge in gesonderten Sammel-Unterkünften untergebracht werden können. Dabei sei die Mithilfe der Regierung von Oberbayern einzufordern.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Verteilung und Unterbringung von Menschen mit Fluchthintergrund innerhalb Münchens um eine laufende Angelegenheit.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 18.2.2020 teile ich Ihnen aber Folgendes mit: Die Landeshauptstadt München verpflichtet sich der im Grundgesetz Artikel 3 festgelegten Maxime. Demnach darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner „Rasse“1, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Bei Übergriffen, egal gegen wen sich diese richten, wird von der Landeshauptstadt München immer reagiert. Dabei werden zum Beispiel die konkret betroffenen Personen anderweitig untergebracht. Das Personal vor Ort, sowohl Verwaltung als auch Sozialdienst, kümmert sich selbstverständlich schon im Vorfeld um etwaige entstehende Spannungen. Damit werden viele zwischenmenschliche Probleme ausgeräumt, bevor eine Verlegung notwendig wäre.
Für den bayerischen Flüchtlingsrat gelten Kinder, (schwangere) Frauen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung sowie LGBTIQ*, also homo-, trans- oder intersexuelle Personen, als vulnerabel, da sie besonders hohen Schutz- und Betreuungsbedarf haben. Dies deckt sich mit den Erfahrungswerten der Verwaltung. Zudem wird diese Zielgruppe nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt.Einzelne Wohngruppen für christliche oder jesidische Geflüchtete werden nicht als sinnvoll erachtet, da dies eine willkürliche Segregation von Bürgerinnen und Bürgern bewirken würde, die Religionszugehörigkeit per se als Problem definiert.
Die Antwort ist mit der Koordinierungsstelle zur Gleichstellung von LGBTI* der Landeshauptstadt München abgestimmt.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
1Der Begriff „Rasse“ wird in der aktuellen Fachdiskussion ersetzt durch den Begriff „rassistische Diskriminierung“, da der Begriff glauben macht, dass es menschliche Rassen gibt und so rassistisches Denken fördert. Im Rahmen dieser Antwort wird der Begriff „Rasse“ ausschließlich in Zitaten (hier: Artikel 3 des Grundgesetzes) verwendet. Dies entspricht der Übereinkunft: „Engagement Deutschlands gegen eine Fortschreibung des Begriffs ,Rasse‘ in Dokumenten“ der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und des Deutschen Instituts für Menschenrechte u.a.