„Gastwirtschaft Waldschlösschen“ in Hadern erhalten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Evelyne Menges und Johann Stadler (CSU-Fraktion) vom 29.11.2019
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit obigem Antrag haben Sie den Herrn Oberbürgermeister aufgefordert zu prüfen, wie die ehemalige „Gastwirtschaft Waldschlösschen“ an der Würmtalstraße/Ecke Fürstenrieder Straße als ein markantes historisches Haus erhalten werden kann.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 7 Ab. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, da es sich bei der Beurteilung des beantragten Neubaus, den damit verbundenen Baumfällungen und dem erforderlichen Abriss des Bestandsgebäudes um baurechtliche Fragen handelt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung teilt Ihnen daher zu Ihrem Antrag vom 29.11.2019 Folgendes mit:
Durch einen Investor wurde im September 2019 ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit TG gestellt. Das beantragte Vorhaben beurteilt sich hinsichtlich Art und Maß der Nutzung nach § 34 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Flächennutzungsplan stellt für die maßgebliche Fläche „Mischgebiet“ dar, was auch der tatsächlichen Situation entspricht. Hinsichtlich der Art der Nutzung fügt sich das beantragte Vorhaben in die Umgebung ein, so dass diese Frage im Vorbescheid positiv zu beantworten war. Die Fragen zum Maß der Nutzung wurden aufgrund der Dimensionierung, insbesondere der Höhenentwicklung negativ beantwortet. Zu den beantragten 5 Baumfällungen konnten aufgrund der unzureichenden Plandarstellungen keine Aussagen getroffen werden, so dass bisher keine Fällerlaubnis in Aussicht gestellt worden ist. Der Investor hat gegen den somit überwiegend negativen Bescheid eine Klage eingereicht. Insofern bleibt zur endgültigen Entscheidung das Gerichtsverfahren abzuwarten.
Zur Denkmaleigenschaft hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege das Bestandsgebäude überprüft und kam zu dem Ergebnis, dass es sichum kein Baudenkmal handelt und wegen der Qualität des Gebäudes auch kein Eintrag in die Denkmalliste erfolgen wird.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.