Mitbauzentrale: Beratungskompetenzen für gemeinschaftsorientierte Wohnformen erweitern
Antrag Stadtrats-Mitglieder Simone Burger, Hans Dieter Kaplan, Renate Kürzdörfer, Bettina Messinger, Dr. Ingo Mittermaier, Christian Müller, Heide Rieke und Jens Röver (SPD-Fraktion) vom 13.11.2019
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, die Mittel und Ressourcen der für die Beratung zu gemeinschafsorientierten Wohnformen beauftragten „mitbauzentrale münchen“ auf eine bau- und bauplanungsrechtliche Erstberatung auszuweiten. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, da ein zwischen der Landeshauptstadt München und einem Dritten bereits bestehender Dienstleistungsvertrag lediglich in einem vergaberechtlich zulässigen Umfang ohne erneute Ausschreibung ergänzt werden soll. Dies obliegt nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 Abs. 2 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag vom 13.11.2019 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Die mitbauzentrale münchen hat sich seit ihrer Eröffnung im Oktober 2014 zu einer wichtigen Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger entwickelt, die im Stadtgebiet oder der Region ein gemeinschaftsorientiertes Wohnprojekt gründen beziehungsweise einem solchen beitreten möchten. Neben vielfältigen eigenen Beratungsangeboten hat die mitbauzentrale münchen auch ein umfangreiches Netzwerk aus Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Fachbereichen (Bau/Planung, Finanzierung/Förderung, Rechtsformen/Gruppenmoderation) etabliert, wo sich Einzelpersonen und Gruppen bei komplexen Fragestellungen näher informieren können. Nicht nur fachlich, sondern auch rechtlich wäre die Etablierung entsprechender Baurechtsspezialisten für eine bau- und planungsrechtliche Erstberatung bei der mitbauzentrale münchen problematisch, da rechtsverbindliche Auskünfte nur von den Genehmigungsbehörden erteilt werden können und die Erbringung sonstiger (Vor-)Planungsleistungen eine rechtlich unzulässige wirtschaftliche Betätigung der mitbauzentrale münchen darstellen würde.Sofern sich Gruppen bezüglich konkreter Flächen im Stadtgebiet beziehungsweise der Rahmenbedingungen bei (städtischen) Grundstücksausschreibungen informieren möchten, stehen die Dienststellen insbesondere im Referat für Stadtplanung und Bauordnung (Stadtplanung und Lokalbaukommission) für eine fachlich fundierte Beratung zur Verfügung. Die mitbauzentrale münchen vermittelt hier selbstverständlich die richtigen Ansprechpersonen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.