Ein Zeichen gegen Gewalt an unseren Sicherheitskräften: Keine Konzerte von gewaltverherrlichenden Bands im Olympiapark!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Mario Schmidbauer und Andre Wächter (Fraktion Bayernpartei) vom 11.12.2019
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Die Olympiapark München GmbH (OMG) hat gemäß ihres Gesellschaftsvertrages die Anlagen und Einrichtungen des Olympiaparks und funktionell oder räumlich damit zusammenhängende Einrichtungen einschließlich der Außen- und Nebenanlagen zu unterhalten und zu betreiben sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte zu führen und abzuwickeln. Vermietungen fallen somit nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der OMG. Eine beschlussmä-ßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist somit rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Die OMG hat zu Ihrem Antrag Folgendes mitgeteilt:
„Selbstverständlich distanziert sich auch die OMG von Auftritten gewaltverherrlichender Bands und Künstler in den Räumlichkeiten der Olympiapark München GmbH und unterbindet diese im Rahmen ihrer vorgegebenen Möglichkeiten. Ebenso verurteilt die OMG Beleidigungen und Bedrohungen. So findet ein steter Austausch mit der Fachstelle für Demokratie statt, um auch schon beim geringsten Verdacht auf rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalt reagieren zu können.
Bei Vertragsschluss akzeptiert jeder Mieter den von der OMG vorgegebenen Inhalt wie folgt:
‚Der Mieter/Veranstalter ist nicht berechtigt, die überlassenen Anlagen/ Räume/Flächen zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/ oder verbreitet wird, sei es vom Mieter/Veranstalter selbst, von seinen Künstlern/Darbietenden/Rednern usw. oder von Besucherinnen und Besuchern der Veranstaltung.
Insbesondere ist der Mieter/Veranstalter entsprechend eines Beschlusses des Stadtrates der Landeshauptstadt München zum Thema ‚Antisemitis-mus‘ nicht befugt, selbst oder durch Überlassung an andere Veranstaltungen in den Anlagen/Räume/Flächen durchzuführen, die sich mit Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne (‚Boycott, Divestment and Sanction‘) befassen, diese unterstützen, verfolgen oder für diese werben. Die Anlagen/Räume/Flächen dürfen nur dann an Organisationen oder Personen (Redner, Künstler, Veranstalter etc.) überlassen werden, welche sich in der Vergangenheit positiv zur BDS-Kampagne geäußert haben oder diese unterstützen, wenn diese sich nicht mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterstützen, verfolgen oder für sie werben.
Der Mieter/Veranstalter bekennt mit seiner Unterschrift, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte hat. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen. Dies bedeutet auch, Personen den Zutritt zu den Anlagen des Olympiaparks zu verwehren, die entsprechende Kleidungsstücke oder sichtbare Körpersignaturen tragen.
Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter/Veranstalter für die Unterbindung der Handlung unverzüglich Sorge zu tragen. Kommt der Mieter/ Veranstalter seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, werden insbesondere rassistische, antisemitische oder antidemokratische Inhalte der Veranstaltung erst nach Vertragsschluss oder bei der Durchführung der Veranstaltung bekannt, ist die OMG berechtigt, sich fristlos vom Vertrag zu lösen.
Ersatzansprüche des Mieters bestehen in diesem Falle nicht; vielmehr bleibt der Mieter verpflichtet, die Miete samt Nebenkosten oder die Mindestmietsumme sowie alle sonstigen bei der OMG und ihren Dienstleistern angefallenen Kosten zu tragen, es sei denn, der Mieter/Veranstalter hat den zur fristlosen Kündigung führenden Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen nicht zu vertreten. Dem Mieter/Veranstalter bleibt der Nachweis offen, dass der OMG kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist.‘
Bei einem Verstoß würde und wird die OMG jede Veranstaltung unverzüglich untersagen.
Leider bewegen sich einige Künstler und Bands in einem juristischen Graubereich, in dem eine Nicht-Zulassung schwierig erscheint und hier auch Faktoren wie künstlerische Freiheit und Kontrahierungszwang greifen. Imkonkreten Fall des Konzerts von Bonez MC und RAF Camora hatte die OMG im Vorfeld Kontakt mit dem Veranstalter aufgenommen und eindringlich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich geahndet werden und auf der Homepage entsprechend informiert. Ebenso wurde ein Informationsstand von Condrobs in der Olympia- halle aufgestellt, um über die negativen Folgen von Drogen aufzuklären. Leider wird es trotz der Vorfälle schwierig sein, eine derartige Veranstaltung abzusagen beziehungsweise den Veranstaltern die Olympiahalle nicht mehr zur Verfügung zu stellen.
Die Thematik wurde auch gemeinsam mit dem Aufsichtsrat der Olympiapark München GmbH diskutiert. Die OMG wird weiterhin im Gespräch mit allen Beteiligten versuchen, derartige Vorfälle zu verhindern und es werden alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, zum Beispiel können Hausverbote ausgesprochen werden.“
Das Kreisverwaltungsreferat hat zu Ihrem Antrag Folgendes mitgeteilt:
„Die OMG tritt als Betreiberin des Olympiaparks regelmäßig eigenständig in Vertragsverhandlungen mit verschiedenen Künstlerinnen und Künstlern. Die dabei zustande kommenden Verträge basieren auf Privatrecht, da es sich bezüglich des Olympiaparkgeländes um Privatgrund der OMG handelt, ausgenommen von den Grünflächen südlich des Olympiasees. Das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro des Kreisverwaltungsreferats (VVB) hat somit kein Mitwirkungs- beziehungsweise Mitspracherecht hinsichtlich einer Vermietung dieser Örtlichkeiten.
Das Veranstaltungsbüro, als Genehmigungs- und Sicherheitsbehörde, prüft nach oben genannten Vertragsschluss und Eingang der Veranstaltungsanzeige die sicherheitsrechtlichen Belange der Veranstaltung gem. Art. 19 LStVG. Diese Norm ermöglicht es den Gemeinden, für ‚öffentliche Vergnügungen‘ Anordnungen für den Einzelfall zu treffen beziehungsweise Veranstaltungen zu untersagen, wenn dies zum Schutz der in Art. 19 LStVG bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist, also insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft.
Im Genehmigungsverfahren werden alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung betroffenen Fachdienststellen angehört und um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahmen fließen gegebenenfalls in Form von Auflagen in den Genehmigungsbescheid ein und können bei Nichteinhaltungmit Geldbuße belegt werden. Bei wiederholt stattfindenden Veranstaltungen wird zudem geprüft, ob die angeordneten Auflagen für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausreichend waren oder eine Auflage den aktuellen Erfordernissen entsprechend angepasst werden muss. Im Vergleich zu dem Verbot einer Veranstaltung stellt die Anordnung von Auflagen immer das mildere Mittel dar.
In Bezug auf Musikveranstaltungen, mithin auch bezüglich Hiphop- oder Rap-Konzerten, ist zu berücksichtigen, dass diese im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG liegen, da das Musizieren und Singen von Liedtexten, gegebenenfalls gepaart mit künstlerischen Darbietungen, grundsätzlich von der Kunstfreiheit umfasst ist. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG wird jedoch nicht schrankenlos gewährt. Kollidiert es mit anderen, sich aus der Verfassung ergebenden Rechtsgütern, ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. Die Grenzen der Kunstfreiheit werden überschritten bei Verstößen gegen Strafgesetze, die eine Veranstaltung zu einer unfriedlichen Vergnügung werden lassen.
Die Sicherheitsbehörden prüfen insofern, ob Hinweise vorliegen, dass bei den Musikdarbietungen Straftatbestände, wie der Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), verwirklicht werden und wertet entsprechende Gefahrenprognosen aus.
Für das im Antrag angeführte Konzert der Bands Bonez MC und RAF Camora lag jedoch keine Gefährdungsprognose vor, die ein Verbot der Veranstaltung notwendig erscheinen ließ. Der Polizeibericht zu der Veranstaltung im vergangenen Februar 2019 hat gleichwohl das Sozialreferat, Abteilung Jugendschutz, die OMG, das Polizeipräsidium München und das KVR dazu veranlasst, verschiedene präventive und organisatorische Maßnahmen für die Veranstaltung im Dezember 2019 zu treffen. Zu nennen sind hier beispielsweise die Anwesenheit eines Außendienstteams des Jugendschutzes, die Sensibilisierung der Sicherheits- und Ordnungskräfte, die hohe Präsenz der Polizei und verstärkte Zugangskontrollen der Besucherinnen und Besucher.
Beleidigungen und Bedrohungen in sozialen Medien gegen die Polizei, Drogenkonsum oder aggressives Verhalten von Fans stellen unter Umständen zwar individuell strafbare Handlungen dar, die von der Polizei verfolgt werden, können aber der Musikveranstaltung und insbesondere der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht per se zugeordnet werden. Somit hat hier das Kreisverwaltungsreferat nur eingeschränkte vorbeugende Eingriffs-befugnisse gegenüber der jeweiligen Veranstalterin oder dem jeweiligen Veranstalter.
Das Kreisverwaltungsreferat schöpft jedoch den rechtlichen Handlungsspielraum konsequent aus, um Straftaten auch im Vorfeld eines Konzerts zu unterbinden.“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.