Frist für alte Streifenkarten verlängern – Entgegenkommen durch den MVV für die Fahrgäste
Antrag Stadtrat Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 31.3.2020
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrem o.g. Antrag fordern Sie, „der Oberbürgermeister wird gebeten, sich umgehend beim MVV dafür einzusetzen, dass die Frist zur letztmaligen Benutzung von alten Streifenkarten bis mindestens einen Monat über den Zeitpunkt der Ausgangsbeschränkungen hinaus verlängert wird.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Vertrieb beziehungsweise die Rücknahme von Fahrkarten fällt jedoch in den operativen Bereich der MVG beziehungsweise der S-Bahn München. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Inhaltlich ist Ihrem Antrag insoweit bereits entsprochen, als sowohl MVG als auch S-Bahn die kostenlose Erstattung von ungültig gewordenen Fahrkarten bereits um einen Monat bis zum 30. April 2020 verlängert haben. Trotz der geltenden Ausgangsbeschränkungen halten die Verkehrsunternehmen im MVV das ÖPNV-Angebot nahezu vollständig aufrecht, um den Bestimmungen des Infektionsschutzes in ihren Verkehrsmitteln Rechnung zu tragen. Es besteht daher weiterhin nahezu uneingeschränkt die Möglichkeit, den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen und Fahrkarten zu verbrauchen beispielsweise zu Besorgungen des täglichen Bedarfs oder zu Arztbesuchen. In den weiterhin geöffneten Kundencentern von MVG und S-Bahn wurden Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Infektionsschutzes getroffen (z.B. Schließung einzelner Schalter zur Abstandwahrung, Aufbringung von Abstandsmarkierungen, etc.). Der Umtausch von ungültig gewordenen Fahrkarten ist auch während der Ausgangsbeschränkungen möglich. Auf Grund der Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen wird die Umtauschfrist nochmals bis Ende Mai verlängert.
Dies würde für die in Ihrem Antrag beispielhaft genannten Einzelfahrkarten Kind beziehungsweise Kurzstrecke sowie Kindertageskarte Gesamtnetz gelten. Die Streifenkarte ist dagegen weiterhin gültig, da sich der Preis nicht geändert hat. Nur für das U21-Angebot ist eine neue Streifenkarte erforderlich.Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag damit zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.