Betreuungsangebote für Kinder von psychisch kranken Eltern verbessern
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Tobias Ruff (ÖDP) und Cetin Oraner, Brigitte Wolf (Die Linke) vom 21.2.2018
Antwort Stadtschulrätin Beatrix Zurek:
In Ihrem Antrag vom 21.2.2018 baten Sie darum darzustellen, wie Betreuungsplätze Schulkindern von psychisch kranken Eltern in einer KiTa (Tagesheim, Hort, Mittagsbetreuung) zur Verfügung gestellt werden können.
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Psychisch erkrankte Eltern(-teile) können die von ihren Kindern benötigte emotionale Stabilität, Fürsorge, Unterstützung und Schutz nicht immer gewährleisten. Dies kann zu unterschiedlichen und unterschiedlich schweren Belastungen bei den Kindern führen. Nicht selten übernehmen die Kinder Aufgaben der Eltern und kümmern sich zusätzlich um diese, in anderen Familien sind die Kinder weitgehend sich selbst überlassen. Dies führt zu Überlastungen im Alltag sowie zu emotionaler Überforderung der betroffenen Kinder. Diese Belastungen können erhebliche Auswirkungen auf die schulischen Leistungen, die Anpassung an schulische Anforderungen sowie das Sozialverhalten haben. Oft kommt es in der Folge zu vermehrten Schulfehlzeiten. Die Not der Kinder kann dabei sowohl durch besonders auffälliges als auch durch übermäßig angepasstes Verhalten zum Ausdruck kommen, was es für Lehrkräfte erschwert, die Ursache zu erkennen. Kinder wie Eltern haben in der Regel eine hohe Schwelle, die psychische Erkrankung anzusprechen und von sich aus Hilfe zu suchen.
Diese Lebensumstände tragen zu einem hohen Entwicklungsrisiko und damit verbundener Kindeswohlgefährdung bei. Das Risiko, selbst eine psychische Störung zu entwickeln, ist bei Kindern psychisch kranker Eltern signifikant erhöht im Vergleich zu Kindern in der Allgemeinbevölkerung. Mehreren Studien zufolge können vorhandene Angebote zur Unterstützung der betroffenen Familien nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen werden. Um so wichtiger ist es, dass die betroffenen Kinder durch den Besuch von Kindertageseinrichtungen Unterstützung und Entlastung erfahren, Gelegenheiten zu sozialen Kontakten haben und außerfamiliäre Bezugspersonen zur Verfügung stehen, die sensibel und aufmerksam dieEntwicklung und Verfassung der Kinder im Auge haben. Ein Hortplatz oder ein Platz in einem Tagesheim ist eine Möglichkeit, die Kinder in ihrer psychischen, schulischen und sozialen Entwicklung zu unterstützen, die Eltern zu entlasten und damit auch potentiellen Gefährdungen des Kindeswohls entgegenzuwirken. Hierfür sind ausgebildete Fachkräfte und pädagogische Angebote vonnöten. Gleichzeitig ist ein Hort- oder Tagesheimplatz ein gesellschaftlich akzeptierter, nicht stigmatisierter Ort, was die Bereitschaft zur Inanspruchnahme bei Eltern wie Kindern stärkt. Die Anmeldung für einen Betreuungsplatz für Schulkinder erfolgt über den kita finder+.
Um u.a. Eltern mit psychischen Erkrankungen bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, ist zudem ein Platzkontingent für Kinder und Familien mit besonderen Bedarfslagen in den städtischen Tagesheimen, städtischen Kindertageseinrichtungen mit Hortplätzen beziehungsweise Horten sowie Kindertageseinrichtungen von Trägern mit Überlassungsvertrag (ehemals Betriebsträger) bereitgestellt. Dieses Platzkontingent ist in der geltenden Kindertageseinrichtungssatzung (§ 2 Abs. 4) und Tagesheimsatzung (§ 4 Abs.1) verankert. Auch Einrichtungen in freigemeinnütziger und sonstiger Trägerschaft, die nach der Münchner Förderformel gefördert werden, können ein solches Kontingent bereitstellen. Die Träger werden für belegte Kont-Plätze mit einem kindbezogenem Förderfaktor aus der Münchner Förderformel bezuschusst und stellen zusätzliches Personal für die Arbeit mit diesen Kindern und Familien ein. Mit der Rahmenvereinbarung zur Belegung des Kontingents von Kindertagesbetreuungsplätzen auf Vorschlag des Sozialreferats zwischen dem Sozialreferat und dem Referat für Bildung und Sport werden die Belegung der Kont-Plätze und der Hilfeprozess geregelt.
Dabei handelt es sich um eine präventive niederschwellige Hilfe, die von den Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten in dem für sie zuständigen Sozialbürgerhaus (SBH) zu beantragen ist.
Die Bedarfsfeststellung und die Vermittlung der Kinder – bei denen es sich u.a. um Kinder von psychisch kranken Eltern oder um Kinder von Eltern mit Abhängigkeitsproblemen handelt – erfolgt im SBH (meistens) durch die Bezirkssozialarbeit (BSA). Grundsätzlich findet die Belegung der Kont-Plätze für das kommende Schul- bzw. Kitajahr nach einem festen Zeitrahmen statt. Eine unterjährige Belegung ist möglich, sofern Kont-Plätze zur Verfügung stehen.
Im Falle einer Beeinträchtigung beziehungsweise drohenden (z.B. seelischen) Behinderung des Kindes ist auch die Inanspruchnahme eines Integ-rationsplatzes im Rahmen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche oder ein Platz in einer Heilpädagogischen Tagesstätte möglich.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.