Kommunalwahl: Unterstützerunterschriftenstand neuer Wahlvorschlagsträger veröffentlichen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Tobias Ruff und Johann Sauerer (ÖDP) vom 5.2.2020
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Ihrem Antrag haben Sie Folgendes gefordert:
„Die Stadtverwaltung wird gebeten, im Vorfeld künftiger Kommunalwahlen auf der städtischen Internetseite den aktuellen Stand der Unterstützerunterschriften für neue Wahlvorschlagsträger täglich zu veröffentlichen. Begründung
Zu den Kommunalwahlen am 15. März 2020 wollen in München verschie- dene Parteien und Wählergruppen neu antreten. Für deren Zulassung mussten sich zuvor vom 17. Dezember 2019 bis 3. Februar 2020 jeweils eine große Anzahl von Wahlberechtigten in den Eintragungsstellen im Rat- haus, im Wahlamt oder in den Bezirksinspektionen des Kreisverwaltungs- referates eintragen.
Dies ist, wie die ÖDP aus eigener Erfahrung weiß, eine sehr schwierige Hürde, welche der bayerische Landesgesetzgeber vor rund 25 Jahren geschaffen hat.
Da jeder Wahlberechtigte nur für die Zulassung einer Liste unterschreiben darf, obwohl er anschließend bei der Wahl seine Stimmen per ‚Panaschieren‘ auf mehrere Listen verteilen kann, wäre es wichtig, dass man sich zunächst einen Überblick verschaffen kann, welche neuen Wahlvorschlagsträger Unterstützerunterschriften benötigen. Andernfalls kommt es, wie uns berichtet wurde, öfters vor, dass jemand für die Zulassung einer Liste unterschreibt und erst anschließend durch Zufall erfährt, dass auch eine andere Liste zur Wahl antritt, die er noch viel besser gefunden hätte, für die er aber dann nicht mehr unterschreiben darf.
Die Landeshauptstadt München als öffentliche Stelle soll daher Transpa- renz im Wettbewerb der demokratischen Kräfte herstellen, indem sie ab Beginn der Eintragungsfrist auf ihrer Internetseite veröffentlicht, welche Wahlvorschlagsträger auf Unterschriften angewiesen sind und wie der tagesaktuelle Stand der bereits abgegebenen Unterschriften ist. Die Stadt Augsburg praktizierte dies bereits diesmal vorbildlich. In der LH München erfolgte jedoch keine Veröffentlichung.
Der Mehraufwand bei der Stadtverwaltung für das Einstellen der Daten wird durch den Wegfall der derzeitigen täglichen individuellen Anfragen der Beauftragten der Wahlvorschlagsträger nach dem aktuellen Stand der Unterstützerunterschriften ihres Wahlvorschlag bei weitem überkompensiert.Auch technisch dürfte dies kein Problem sein, da beim von der ÖDP initi- ierten Artenschutz-Volksbegehren ‚Rettet die Bienen!‘ erfreulicherweise täglich der Stand der Unterstützerunterschriften auf der Internetseite der Landeshauptstadt München publiziert wurde.“
Nach § 60 Abs. 9 Geschäftsordnung (GeschO) dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt des Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, nämlich die Veröffentlichung der Unterstützungsunterschriften, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu ihrem Antrag vom 5.2.2020 teilen wir Ihnen aber Folgendes mit:
Insgesamt wurden im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis zum 3. Februar 2020 14.980 gültige Unterstützungsunterschriften für alle stattfindenden Wahlen an den unterschiedlichen Eintragungsstellen entgegengenommen.
Die Hürde von 1.000 Unterschriften für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters sowie der Wahl des Stadtrats ist hoch, aber nicht unmöglich. Dies zeigt die Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge, die noch nie so hoch war wie zu dieser Stadtratswahl.
Alle relevanten Informationen zu den Eintragungsmöglichkeiten, Öffnungszeiten, zum Ablauf und zur Abgabe waren über den gesamten Eintragungszeitraum öffentlich zugänglich und somit für jede Person verfügbar. So wurde beispielsweise in der Rathaus Umschau am 12. Dezember 2019 eine allgemeine Presseinformation zu dieser Thematik veröffentlicht. Darüber hinaus erfolgte am 17. Dezember 2019 sowohl im Amtsblatt, durch Anschlag im Rathaus und im Kreisverwaltungsreferat als auch im Internet die Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten.
Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe, der Kommune für die Eintragungsmöglichkeit zur Kommunalwahl zu werben. Diese Werbung liegt allein in der Verantwortung des jeweiligen Wahlvorschlagsträgers. Sie dient letztlich auch dazu, den vom Gesetzgeber geforderten Nachweis eines entsprechenden Rückhalts in der Bevölkerung für den Wahlvorschlag zu erbringen.Eine laufende Veröffentlichung der tagesaktuellen Zahlen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Lediglich gezielte Auskünfte zum Stand der Eintragungen dürfen nach § 37 Abs. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung erteilt werden. Dies hat auch den Hintergrund, auch nur den Anschein einer Einflussnahme auf das Eintragungsverhalten durch die öffentliche Verwaltung zu vermeiden. Insbesondere da eine Veröffentlichung durchaus zu negativen Effekten führen kann. Hat beispielsweise ein neuer Wahlvorschlagsträger bereits zu einem frühen Zeitpunkt die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften erreicht, so könnte dies den Eindruck erwecken, dass keine Unterschriften mehr erforderlich sind und der Wahlvorschlagsträger nicht mehr unterstützt werden muss. Allerdings können bereits geleistete Unterschriften aus verschiedenen Gründen (z.B. Wegzug) bis zum Stichtag noch ungültig werden, so dass im schlimmsten Fall der Wahlvorschlag die Hürde nicht schafft und somit für die Wahl nicht zugelassen wird. Außerdem kann ein eingereichter Wahlvorschlag auch zurückgenommen werden.
Den beauftragten Personen wurde der aktuelle Stand der jeweiligen Unterschriften auf Anfrage jederzeit mitgeteilt. Es stand damit im Ermessen des jeweiligen Wahlvorschlagsträgers, die Zahlen über die bereits geleisteten Unterschriften zu veröffentlichen und gezielt damit entsprechende Werbung zu machen.
Gesetzlich ist erst mit der Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge nach Ende der Einreichungsfrist am 52. Tag vor der Wahl eine Veröffentlichung vorgesehen (§ 45 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung). Bis zum Ablauf dieser Einreichungsfrist ist es ungewiss, welche Parteien und Wählergruppen einen Wahlvorschlag einreichen werden, und ob ein ein Wahlvorschlag zurückgenommen wird.
Nach der erfolgten Bekanntmachung wurde diese auch in den Eintragungsstellen ausgehängt, wodurch eine Information über alle vorliegenden Wahlvorschläge direkt vor Ort möglich war.
Im Beschwerdeausschuss der Rechtsaufsichtsbehörde wurde dieses Vorgehen auch nicht beanstandet. Maßgeblich ist vor allem und zu jederzeit, dass alle Wahlvorschlagsträger unter den gleichen Bedingungen Unterschriften beibringen müssen und von der Verwaltung strikte Neutralität sowie eine Gleichbehandlung aller Wahlvorschläge zu erfolgen hat. Diese Bedingungen waren zu jedem Zeitpunkt gewährleistet.Im Rahmen eines Volksbegehrens ist eine Veröffentlichung der aktuellen Zahlen dagegen möglich, da es keine Auswahl zwischen verschiedenen miteinander konkurrierende Parteien und Wählergruppen gibt. Auch wenn mehrere Volksbegehren zur selben Zeit stattfinden würden, wäre – anders als bei den Kommunalwahlen – die Abgabe einer gültigen Unterschrift für jedes einzelne Volksbegehren möglich.
Aus den vorstehend genannten Gründen werden auch bei zukünftigen Kommunalwahlen keinerlei vorzeitige Veröffentlichungen über eingereichte Wahlvorschläge oder den Stand abgegebener Unterstützungsunterschriften im Rahmen einer Kommunalwahl erfolgen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.