Extra-Wurst für die Menterschwaige? LHM gibt Verfahren ab
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Nicola Holtmann, Dirk Höpner, Hans-Peter Mehling, Tobias Ruff und Rudolf Schabl (Fraktion ÖDP/FW) vom 3.5.2021
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Am 3.5.2021 haben Sie beantragt, dass die Landeshauptstadt München das Verfahren rund um die Erweiterung und Sanierung des Biergartens an der Menterschwaige an die Regierung von Oberbayern abgibt, da ein Interessenskonflikt aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit dem Investor besteht.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil es um den Vollzug (bau)rechtlicher Vorschriften in einem Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung geht. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 3.5.2021 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Die Lokalbaumkommission hat als untere Bauaufsichtsbehörde einen das Grundstück betreffenden Bauantragvom 13.10.2020 mit Bescheid vom 19.3.2021 abgelehnt, da das Bauvorhaben in einer Fläche zu liegen kommt, für die aufgrund eines früheren Baurechtsverzichts kein Baurecht besteht. Das Vorhaben war auch denkmalschutzrechtlich und planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Ein neuer Antrag liegtnicht vor.
Dies vorausgeschickt, ist die Abgabe eines Baufalles an die Rechtsaufsichtsbehörde in der Bayerischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Dazu gibt es im Übrigen auch gar keinen Anlass. Weder Anträge aus dem Stadtrat, noch Rechts- oder Geschäftsbeziehungen eines Verfahrensbeteiligten bzw. eines von einem Bauvorhaben Begünstigten zur Landeshauptstadt München können Anlass zur Annahme sein, die Verwaltung werde nicht nach Recht und Gesetz entscheiden. Ungeachtet dessen, ist es der Regierung von Oberbayern als Rechtsaufsichtsbehörde aber natürlich jederzeit möglich, die Sachbehandlung zu überprüfen.Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.