Situation der Erzieherinnen und Status der „Notbetreuung“ während der Corona-Pandemie
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) von 4.2.2021
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 4.2.2021 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Viele Erzieherinnen klagen darüber, dass der Begriff ‚Notbetreuung‘ nicht der tatsächlichen Situation entspricht, da die Kitas oft fast vollzählig besucht werden.
Dazu ein O-Ton einer Erzieherin aus München: ‚Kann nicht Herr Reiter Herrn Drosten einladen, einen Tag mal meinen Arbeitsalltag zu begleiten und die Situation danach zu beurteilen? Das wäre spannend!‘“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie setzt die Landeshauptstadt München den Arbeitsschutz während der Corona-Situation und insbesondere während der sogenannten „Notbetreuung“ für alle Beschäftigten der städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen um?
Antwort:
Hinsichtlich des Arbeitsschutzes werden in den städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen alle gesetzlichen Vorgaben zeitnah umgesetzt. Die Umsetzung des Arbeitsschutzes erfolgt in enger Abstimmung mit dem Fachdienst für Arbeitssicherheit (FAS) und dem Betriebsärztlichen Dienst und spiegelt sich u.a. in den an die Kindertageseinrichtungen gerichteten verschriftlichten Corona-Regelungen wider.
Die Einrichtungsleitungen (Kindertageseinrichtungen, Tagesheime, KoGa), die für die Umsetzung des Arbeitsschutzes vor Ort Sorge tragen, werden darüber hinaus regelmäßig über die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, u.a. in Leitungskonferenzen, unterrichtet.
Die Ziffern 3 bis 9 der durch das Personal- und Organisationsreferat (POR) erlassenen „Richtlinie des Personal- und Organisationsreferenten zur Um-setzung von Arbeitsschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz vor COVID-19 (Version 3, gültig ab 1.2.2021)“ werden derzeit wie folgt umgesetzt:
Ziffer 3: Hinweis- und Unterweisungspflicht
Für die Kindertageseinrichtungen von RBS-KITA sowie für die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen von RBS-A-4 enthalten die fortlaufend aktualisierten „Regelungen zum Thema Corona“ (vormals FAQs) Hinweise auf die bestehenden Regelungen. Diese Regelungen basieren auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, den Vorgaben im Rahmenhygieneplan des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) sowie den SARS-CoV-2-Schutzstandards Kindertagesbetreuung und werden regelmäßig bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert.
In den Schulen wird der Arbeitsschutz auf Grundlage des Rahmenhygieneplans des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege umgesetzt. Die Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (wie z.B. Lüften, Masken, Abstände, Gruppenregelungen) sind hierin vielfach enthalten. Alle Informationen und Formulare werden online zur Verfügung gestellt, sodass für die städtischen Einrichtungen jederzeit ein Zugriff möglich ist. Die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzausrüstungen werden für alle städtischen Einrichtungen bereitgestellt. Speziell im Hinblick auf die geltenden Hygieneschutzmaßnahmen (z.B. richtiges Händewaschen, Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung/Mund-Nasen-Schutz/FFP2-Masken) sind die Einrichtungsleitungen zur Unterweisung der Beschäftigten verpflichtet.
Ziffer 4: Stadtweit geltendes Ziel zur Minimierung des Ansteckungsrisikos
Der Reduzierung der betriebsbedingten Personenkontakte auf das betriebsnotwendige Minimum wurde in den Einrichtungen beispielsweise durch veränderte Regelungen bei den Bring- und Abholsituationen, den Wegfall von Veranstaltungen (Festen u.ä.) und den Beschränkungen des Zutritts von Fremdfirmen Rechnung getragen.
In den Kinderbetreuungseinrichtungen sind die Eltern aufgefordert, vor dem Betreten der Einrichtung die Hände zu desinfizieren, wofür im Eingangsbereich Spender angebracht sind. Für das strikte Beachten der Hygieneregeln sind angebrachte Plakate (z.B. zum richtigen Händewaschen, Hust-Nies-Etikette) dienlich. Auf das Einhalten des geforderten Abstandsgebots von 1,5 m wird wo immer möglich geachtet (z.B. Hausaufgabensituation, Essensausgabe/-einnahme).
Ziffer 5: Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilungen der Einrichtungen wurden in Abstimmung mit dem FAS um wesentliche Punkte zum Thema Corona ergänzt. Die Einrichtungsleitungen sind zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Ziffer 6: Richtige Lüftung von Innenräumen bei fehlender Raumlufttechnischer (RLT-) Anlage
Die Einrichtungen wurden über das richtige Lüften informiert und hierzu angehalten (u.a. durch Plakate). Auch die Gefährdungsbeurteilung enthält hierzu Angaben. Darüber hinaus wurden für die Einrichtungen CO2-Ampeln beschafft.
Ziffer 7: Trennschutz/Spuckschutz
Für die Einrichtungen wurden Plexiglasscheiben als Trenn-/Spuckschutz angeschafft.
Ziffer 8: Tragen von Schutzmasken
Den in den Einrichtungen pädagogischen und hauswirtschaftlichen Beschäftigten wurden in Umsetzung der Entscheidung des Stabs für au-ßergewöhnliche Ereignisse (SAE) durch das POR sowohl FFP2- als auch medizinische Masken zur Verfügung gestellt. Diese wurden durch die verschiedenen zuständigen Verwaltungsbereiche ausgegeben, so dass sie mit Aufhebung des Notbetriebs und Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 22.2.2021 allen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Beschäftigte, die der sog. Risikogruppe angehören, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes, FFP2-Masken erhalten, wenn dies der Tätigkeit im Kinderdienst dienlich ist. Externe (z.B. Lieferanten) sind zum Tragen von FFP2-Masken verpflichtet.
Ziffer 9: Flächen- und Handdesinfektion
Die Hygienepläne A und K sowie der Desinfektionsplan werden in den Einrichtungen umgesetzt. Hierzu gehört eine mehrmals tägliche Reinigung von Handkontaktflächen (z.B. Türklinken, Tischoberflächen, Lichtschaltern, Toilettenspülknöpfen). Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden hierfür in ausreichender Menge bereitgestellt. In Schulen richten sich die Maßnahmen nach dem Rahmenhygieneplan.
Staatliche Schulen können im Rahmen des Sachaufwands Plexiglasscheiben, Desinfektionsmittel und sonstige Ausstattung zum Gesundheitsschutzanschaffen. Die Landeshauptstadt München unterstützt die Schulen bei der Verteilung von Masken, die das Kultusministerium zur Verfügung stellt.
Das Personal in Kindertagesstätten, der Kindertagespflege sowie in Grund- und Sonderschulen wurde darüber hinaus durch Änderung der Coronavirus-Impfverordnung zum 24.2.2021 von der 3. Priorisierungsstufe in die 2. Priorisierungsstufe (Schutzimpfungen mit hoher Priorität) hochgestuft (vgl. damals neu eingefügter § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV). Um diesem Personenkreis einen möglichst unkomplizierten und schnellen Zugang zur Impfung anbieten zu können, hatte die Landeshauptstadt München ein eigenes Impfangebot im ISAR Klinikum geschaffen. Die entsprechenden Erst-Impfungen im ISAR Klinikum wurden vom 22.3.2021 bis 19.4.2021 durchgeführt. Zudem konnten alle Personen auch im stationären Impfzentrum auf der Neuen Messe in Riem geimpft werden, sofern sie sich in der vom Freistaat Bayern bereitgestellten Software BayIMCO registriert und durch diese Software eine Einladung zur Terminvereinbarung für eine Impfung erhalten hatten und diese angenommen haben.
Frage 2:
Ist geplant gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen bzw. wann wurde die letzte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? Mit welchen Ergebnissen in Bezug auf die pandemische Situation?
Antwort:
Gemäß der Corona-ArbSchV wurde für die städtischen Kindertageseinrichtungen zusätzlich zur technischen und psychischen Gefährdungsbeurteilung eine Corona-Gefährdungsbeurteilung erarbeitet. Diese hatten bis zum Sommer 2020 alle Kindertageseinrichtungen mindestens einmal durchgeführt. Seit 2021 ist das aktuelle Formular zentral hinterlegt, sodass jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Corona-Gefährdungsbeurteilung wird einmal jährlich bzw. bei Veränderungen durchgeführt. Die psychischen Belastungen hinsichtlich der Coronapandemie werden über die psychische Gefährdungsbeurteilung abgebildet. Diese wird in den Einrichtungen jährlich durchgeführt. Die Ergebnisse der Gefährdungsberurteilungen werden derzeit zentral ausgewertet.
Von RBS-A-4 (Tagesheime) haben im Jahr 2020 alle Einrichtungen eine um das Thema Corona ergänzte Gefährdungsbeurteilung vorgelegt. Die Auswertung zeigte, dass die Einrichtungen bei der Umsetzung der coronaspe-zifischen Arbeitsschutzregelungen bei den Sachmitteln nur geringfügige Schwierigkeiten hatten (wie beispielsweise das Fehlen geeigneter Deckel für Mülleimer zur Entsorgung von benutzten Taschentüchern etc.). Hierfür konnte in jedem Einzelfall eine Lösung gefunden werden.
Die Umsetzung der hygienespezifischen Anforderungen (wie z.B. feste kleine Gruppen, Abstandsgebote) gelang in Zeiten des reduzierten Betreuungsangebotes (Notbetreuung) bis zum 30.6.2020 besser als im eingeschränkten Regelbetrieb. Hier waren in Abstimmung mit der jeweiligen Fach- und Dienstaufsicht oftmals organisatorische Maßnahmen erforderlich, um fehlende Räumlichkeiten auszugleichen. Auch im Jahr 2021 besteht die Verpflichtung zur Vorlage einer Gefährdungsbeurteilung.
An städtischen Schulen werden die vorhandenen Gefährdungsbeurteilungen um notwendige Maßnahmen im Infektionsschutz ergänzt. Basis ist der Rahmenhygieneplan für Schulen nach der jeweiligen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, in dem Angaben über die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Arbeitsschutz enthalten sind. Die von der Schulleitung durchgeführten Überlegungen und Maßnahmen sind Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Arb-SchG. Die Schulleitungen werden hierbei unterstützt durch die jeweiligen Geschäftsbereiche und durch den zentralen Arbeitsschutz.
Der Geschäftsbereich Berufliche Schulen (RBS-B) fragt jährlich an den städtischen beruflichen Schulen ab, inwieweit der Arbeits- und Gesundheitsschutz an den Schulen umgesetzt wird. U.a. wird hier auch auf die Gefährdungsbeurteilung eingegangen. Bei der letzten Abfrage (Ende 2020) wurden die Schulen darauf hingewiesen, die Gefährdungsbeurteilung an die aktuelle Corona-Situation anzupassen.
Frage 3:
Wie viele Eltern nutzen die Notbetreuung für ihre Kinder? Hier bitte Aufschlüsselung nach Schule/Kita/Hort und Aufschlüsselung der nachgefragten Notbetreuung nach den jeweiligen Münchner Stadtbezirken.
Antwort:
Nutzung der Notbetreuung in Grund-, Mittel-, Förderschulen und Tagesheimen (aufgeschlüsselt nach Stadtbezirk und Einrichtung je Monat; Dezember 2020 – Februar 2021):
Nutzung der Notbetreuung in den städtischen Kindertageseinrichtungen: In der Zeit vom 16.12.2020 bis 19.2.2021 kamen ca. 30-40 % der Kinder in München in die Kindertageseinrichtungen. Die Tendenz ging dahin, dass die Gruppen umso voller waren, je jünger die Kinder sind. Eine Aufschlüsselung nach Stadtbezirken ist nicht möglich. Eine Auswertung nach den Regionen Süd, West, Ost und Mitte/Nord hat keine signifikanten Unterschiede erkennen lassen.
Nutzung der Notbetreuung in den allgemeinbildenden Schulen:Die Durchführung der Notbetreuung ist laut Kultusministeriellem Schreiben (KMS) vom 5.3.2021 über die Organisation des Unterrichtsbetriebs ab dem 15. März festgelegt. Die Notbetreuung ist für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 vorgesehen und unterliegt den Vorgaben des aktuellen Rahmenhygieneplans des Staatsministeriums.
Die städtischen Gymnasien haben Mitte Januar jeweils maximal zwölf teilnehmende Schüler*innen in ihrer Notbetreuung gemeldet. An den 24 städtischen Realschulen wurden maximal 73 Schüler*innen zur Notbetreuung gemeldet, sodass keine großen Gruppen eingerichtet werden müssen. Die Zahlen der teilnehmenden Schüler*innen schwanken pro Tag und Schule stark. Um den Verwaltungsaufwand für die städtischen Schulen nicht zu erhöhen, werden die teilnehmenden Schülerzahlen nicht dauerhaft erhoben. Da es im Bereich der weiterführenden Schulen keine Sprengelpflicht gibt, ist eine Aufschlüsselung in Stadtbezirke nicht aussagekräftig. Zu den staatlichen und privaten Schulen liegen derzeit keine aktuellen Zahlen vor.
Nutzung der Notbetreuung in beruflichen Schulen:
Die Riemerschmid-Wirtschaftsschule hat in jedem Elternbrief das Angebot unterbreitet, dass die Schüler*innen der Jahrgangsstufe 6 eine Notbetreuung bekommen könnten. Nachgefragt wurde die Notbetreuung allerdings nicht. An den anderen beruflichen Schulen besteht keine Notwendigkeit der Notbetreuung.
Frage 4:
Alle pädagogischen Fachkräfte in städtischen Kitas und Schulen wurden mit FFP2-Masken/medizinischen Masken ausgestattet. Wie wird der Arbeitsschutz bzgl. des Tragens von FFP2-Masken in Einrichtungen sichergestellt? Wie wird damit umgegangen, wenn Mitarbeiter*innen eine FFP2-Maske tragen wollen und erweiterte Pausen benötigen? Müssen die Kolleginnen die längeren oder zusätzlichen Pausen nacharbeiten?
Antwort:
Vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales besteht eine klare Empfehlung für die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung, medizinische Masken (sog. OP-Masken) zu tragen. Um nicht nur einen Fremdschutz, sondern auch einen zusätzlichen Eigenschutz zu erzielen, können situationsbedingt auch FFP2-Masken getragen werden. Die Wahl zwischen medizinischer Maske und FFP2-Maske liegt in der Eigenverantwortung des Personals. Hinsichtlich des richtigen Tragens derFFP2-Maske sind die Einrichtungsleitungen zur Durchführung einer Unterweisung verpflichtet. Hierzu stehen ihnen Unterweisungsvordrucke und Betriebsanleitungen für die FFP2-Masken zur Verfügung.
Falls FFP2-Masken bei Mitarbeitenden zu erschwerterem Atmen führen, sollten diese nach 75 Minuten eine 30-minütige Tragepause einlegen, in der sie zu einer anderen Maskenart wechseln. Für Risikopatient*innen mit ärztlichem Attest ist nach dem Tragen einer FFP2-Maske von 75 Minuten eine 30-minütige Tragepause aufgrund des erhöhten Atemwiderstands notwendig. Dies wird in der Praxis individuell geregelt.
Auch Lehrkräfte sind zum Tragen einer medizinischen Maske auf dem Schulgelände (einschl. Unterrichtsraum) verpflichtet. Eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht gemäß KMS vom 5.3.2021 nicht. Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal können dies jedoch auf freiwilliger Basis tun. Dann sind entsprechende Tragehinweise zu beachten. Die FFP2-Maske wird nicht als persönliche Schutzausrüstung eingesetzt (PSA) und fällt damit nicht unter die DGUV-Regel 112/190.
Frage 5:
Am 29. Januar 2021 setzte der Stab für außergewöhnliche Ereignisse das Ampelsystem außer Kraft. Das pädagogische Personal bezeichnete dies im persönlichen Gespräch als „Zwei-Klassen-System“. Warum wurden insbesondere die pädagogischen Fachkräfte über Monate hinweg einem höheren Risiko ausgesetzt? War diese Ungleichbehandlung auch ein Grund der Abschaffung des Ampelsystems?
Antwort:
Bei den erwähnten Ampeln handelt es sich um zwei unterschiedliche Modelle. In der Dienstanweisung Corona (DA Corona) war ein unterschiedlich striktes Vorgehen, abhängig vom Inzidenzwert, festgelegt worden. Dies wurde durch die drei Ampelphasen veranschaulicht. Damit konnte dem aktuellen Infektionsgeschehen mit entsprechenden Maßnahmen Rechnung getragen werden. Unabhängig davon gab es durch den Freistaat für Kindertageseinrichtungen ein eigenständiges, anzuwendendes Stufensystem, das ebenfalls als Ampel dargestellt wurde.
Im Unterschied zur DA Corona ist mit dem Stufenplan des Freistaats für den Bereich der Kindertageseinrichtungen kein Automatismus beim Eintritt eines Inzidenzwertes verbunden, sondern das Gesundheitsreferat (GSR) als örtliche Gesundheitsbehörde entscheidet in Hinblick auf das konkrete Infektionsgeschehen über die Ausrufung der jeweils gültigen Stufe. Für allestädtischen Beschäftigten (inkl. Erziehungsdienst) galten – unabhängig davon – mit innerdienstlicher Wirkung die DA Corona und die Schutzbestimmungen der jeweils eingetretenen/festgelegten Ampelphase.
Die Beschäftigten des RBS sollten durch die Geschäftsleitung des RBS entsprechend informiert werden, um bereits in der Vergangenheit aufgetretene Irritationen zu beseitigen. Die Aussetzung der Ampelphasen gem. DA Corona sowie des Stufenplans des Freistaats für den Bereich der Kindertageseinrichtungen erfolgte, da die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.1.2021 auch bei sinkenden Inzidenzwerten zu befolgen sind und damit die Unterscheidung nach verschiedenen Phasen/Inzidenzwerten hinfällig wurde. Insofern ist die Befürchtung, die Kolleg*innen in der Kinderbetreuung wurden durch die Arbeitgeberin Landeshauptstadt München schlechter gestellt, nicht zutreffend.
Frage 6:
Inwieweit unterstützt die Landeshauptstadt München die Einrichtungen bei der Ausstattung der Räume mit raumlufttechnischen Anlagen und schöpft die Landeshauptstadt München hier alle Fördergelder seitens des Freistaates und des Bundes aus?
Antwort:
Die Unterrichtsräume in Münchner Schulen sowie die Gruppenräume in Münchner Kindertageseinrichtungen verfügen entweder über zu öffnende Fenster oder raumlufttechnische Anlagen (RTA) mit einem größtmöglichen Anteil an Außenluftzufuhr und können dadurch ausreichend belüftet werden. Gleiches gilt grundsätzlich für Sporthallen, Schwimmhallen und Mensen. Sie entsprechen somit den Vorgaben des Rahmenhygieneplans (RHP) des Freistaats Bayern.
Auch wenn in einigen Fällen Öffnungsbegrenzer angebracht sind, sind die Öffnungsweiten so dimensioniert, dass gemäß der Arbeitsstättenregel A 3.6 normgerecht und ausreichend gelüftet werden kann. Sofern der Wunsch nach einer Erhöhung des Luftaustausches besteht, wird durch das Baureferat in Abstimmung mit dem FAS geprüft, ob die teilweise Entfernung der Öffnungsbegrenzer ermöglicht werden kann.
Die Frage zur Einrichtung von Luftreinigungsgeräten in Schulen und Kindertageseinrichtungen wurde von einer Expert*innenrunde mit Vertreter*innen des damaligen Referats für Gesundheit und Umwelt, des RBS, des Baureferats, des FAS, des Betriebsärztlichen Dienstes (BäD) und derStabsstelle Krankenhaushygiene diskutiert und kam zu folgenden Ergebnissen:
Die Anschaffung von mobilen Raumluftreinigungsgeräten wird für die Münchner Schulen und Kindertageseinrichtungen derzeit nicht für sinnvoll erachtet, da der infektionspräventive Nutzen hinsichtlich Covid-19 bislang nicht nachgewiesen wurde und sie ggf. sogar kontraproduktiv wirken. Auch die Kultusministerkonferenz und andere fachliche Institutionen, wie beispielsweise das Umweltbundesamt, haben sich bereits kritisch zur Anschaffung dieser Geräte ausgesprochen.
Vom Robert Koch-Institut (RKI) und dem LGL werden mobile Raumluftreinigungsanlagen ohnehin nur als Ergänzung zur AHA-Regel und zu einem fachlich angemessenen Lüftungskonzept gesehen.
Nach dem aktuell geltenden Rahmenhygieneplan sind die AHA+L-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken, Lüften) auch beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten weiterhin einzuhalten. An der Pflicht zum Lüften und Tragen einer MNB können die Geräte somit keine Änderungen bewirken. Die wichtigste Präventionsmaßnahme ist und bleibt also regelmäßiges Lüften der Unterrichts- und Gruppenräume.
Die fachlichen Experten, insbesondere das federführende GSR, sehen insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsfragen derzeit keine Veranlassung, ihre fachliche Haltung zu ändern. Daher verzichtet die Landeshauptstadt München weiterhin auf die Anschaffung mobiler Luftreinigungsgeräte. Es wird jedoch versichert, dass das GSR die Entwicklungen zur Einschätzung des Einsatzes der mobilen Luftreinigungsgeräte sowie die wissenschaftliche Lage weiterhin verfolgt. Sollten sich hieraus künftig Änderungen ergeben, werden die nötigen Schritte eingeleitet.
Für städtische Kindertageseinrichtungen und Schulen wurden zur Umsetzung des individuellen Lüftungskonzepts CO2-Messgeräte/CO2-Ampeln angeschafft. Diese messen die Konzentration von Kohlendioxid in den Räumen und geben einen Hinweis, wenn sich die Luftqualität verschlechtert. Es gilt natürlich unabhängig von der Anzeige des Messgeräts mindestens das Lüftungsintervall gemäß dem Rahmenhygieneplan. Die CO2-Messgeräte können aber helfen – auch über die aktuell geltenden Infektionsschutzmaßnahmen hinaus – die Notwendigkeit zum regelmäßigen Lüften in der Kindertageseinrichtung zu sichern.
Frage 7:
Wie viele Personalausfälle aufgrund von Corona und Corona-Quarantäne bestanden und bestehen vom 1. März 2020 bis zum 31. Januar 2021? Bitte nach den jeweiligen Berufsgruppen, getrennt nach Schule/Kita/Hort und monatlich aufschlüsseln.
Antwort:
Personalausfälle in Kindertageseinrichtungen:
Personalausfälle in den Tagesheimen, der Kooperativen Ganztagsbildung (A-4) sowie der Heilpädagogischen Tagesstätte:
Da bis September 2020 andere Tabellen zur Corona-Meldung benutzt werden mussten, können die Zahlen leider erst ab Oktober detaillierter benannt werden.
Von März bis September 2020 können außer „Anzahl der Erkrankten“ folgende Zahlen benannt werden:
- Im März und April 2020 wurden außer den erkrankten Personen keine weiteren Daten erfasst.
- Mai 2020: 1 erkrankt und 18 auf Basis der Corona-Dienstanweisung vom Dienst freigestellt (ohne Homeoffice)
- Juni 2020: 0 erkrankt und 6 auf Basis der Corona-Dienstanweisung vom Dienst freigestellt (ohne Homeoffice)
- Juli 2020: 0 erkrankt und 4 auf Basis der Corona-Dienstanweisung vom Dienst freigestellt (ohne Homeoffice)
- August 2020: 0 erkrankt und 3 auf Basis der Corona-Dienstanwei-
sung vom Dienst freigestellt (ohne Homeoffice)
- Im August waren viele Einrichtungen in der Sommerschließung.
- September 2020: 1 erkrankt und 10 auf Basis der Corona-Dienstanweisung vom Dienst freigestellt (ohne Homeoffice)
Ab Oktober können die Zahlen detaillierter genannt werden.
In der folgenden Tabelle wurde immer die maximale Zahl, welche pro Monat angegeben war, eingesetzt.
Eine Aufteilung nach Berufsgruppen ist nicht möglich.
Personalausfälle in allgemeinbildenden Schulen:
Hier können keine Aussagen getätigt werden.
Personalausfälle in beruflichen Schulen:
Auch hier ist derzeit keine Aussage möglich; jedoch der Hinweis, dass bei Quarantäne sowie bei symptomfreien Corona-Erkrankungen kein Personalausfall vorliegt, da der Unterricht in Distanz möglich ist.
Frage 8:
Wie hat sich die Krankheitsquote seit dem 1. März 2020 bis zum 31. Januar 2021 insgesamt entwickelt? Bitte nach den jeweiligen Berufsgruppen, getrennt nach Schule/Kita/Hort und monatlich aufschlüsseln.
Antwort:
Die nachfolgende Tabelle zeigt die krankheitsbedingte Fehlzeitenquote, aufgeschlüsselt nach Fachrichtung (eine Aufteilung in Berufsgruppen ist dabei nicht möglich). Ausgewertet wurden die Daten für die städtischen Kindertageseinrichtungen sowie die Tagesheime von A-4. Die prozentualekrankheitsbedingte Fehlzeitenquote bezieht sich dabei auf die angefallenen Sollarbeitstage im jeweiligen Monat im Verhältnis zu den Krankheitstagen.
Für die allgemeinbildenden Schulen sowie die beruflichen Schulen können derzeit keine Aussagen getätigt werden.
Frage 9:
Wie viel Mehrarbeit ist im Bereich Schule/Kita/Hort seit dem 1. März 2020 bis zum 31. Januar 2021 angefallen? Bitte nach den jeweiligen Berufsgruppen, getrennt nach Schule/Kita/Hort und monatlich aufschlüsseln.
Antwort:
Eine Auswertung der Mehrarbeit in den Kindertageseinrichtungen in Form von Zahlen ist derzeit nicht möglich. Inhaltlich können allerdings Aussagen getroffen werden.
In den Kindertageseinrichtungen fallen folgende Punkte an Mehrarbeit an:
- Umgang mit Ängsten von Kindern, Eltern und Personal
- Unterstützungsleistungen (Fachpädagog*innen, Fachberatung, Fortbildungen usw.) sind nur noch in veränderter Form möglich
- Umsetzung der Regelungen des eingeschränkten Betriebs (feste Gruppen, Maskenpflicht, Desinfektionen, Lüften)
- Vertretung der geltenden Regelungen gegenüber den Eltern (Krankheitssymptome bei Kindern, Quarantänemaßnahmen durch das GSR) ständige Anpassungen durch häufige Änderungen der Regelungen
- Mehrarbeit für Personal, das Personalausfälle durch Schwangerschaft, Risikogruppen, Krankheitssyptome und Einsatz bei PEIMAN ausgleicht
- mit Kindern und Eltern zuhause Kontakt halten (z.B. bei Schließungen)
In den Einrichtungen von A-4 (Tagesheime und KoGa) ist das Notbetreuungsangebot im Zeitraum Dezember 2020 bis Februar 2021 seitens derEltern sehr unterschiedlich wahrgenommen worden, insgesamt war aber die Nachfrage sehr moderat und durchgehend unter 50 % der regulär angemeldeten Kinder. Die meisten Einrichtungen haben in dieser Zeit durchschnittlich nur ein Drittel, teilweise ein Viertel der Kinder betreut. Es war folglich möglich, die geplanten Hygienemaßnahmen problemlos anzuwenden und gleichzeitig die Arbeit in Präsenz des pädagogischen Personals sowie der hauswirtschaftlichen Kräfte zu reduzieren.
Im Bereich der staatlichen Förderschulen gab es keine Mehrarbeit, allerdings große Herausforderungen und zusätzliche Belastung für die Lehrkräfte.
Bei den allgemeinbildenden Schulen werden keine Statistiken über Mehrarbeit geführt, weshalb hier keine Aussagen getroffen werden können.
Bei den beruflichen Schulen kann Mehrarbeit nur bei einem Unterrichtseinsatz durch Vertretungen und Änderungen im Unterrichtseinsatz kommen, nicht jedoch durch Stunden des Arbeitsaufwands bei der Vor- und Nachbereitung des Präsenz-/Distanzunterrichts.
Frage 10:
Wie werden die Beschäftigten in den Einrichtungen derzeit unterstützt, um mit dem erhöhten Arbeitspensum umzugehen? Welche zusätzlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes werden angeboten?
Antwort:
Sowohl die Stadtquartiersleitungen bei RBS-KITA bzw. Bereichsleitungen bei RBS-A-4 als Fach- und Dienstaufsicht, als auch die Fachberatungen und das Betriebliche Gesundheitsmanagement bei RBS-KITA bzw. RBS-A-4 standen und stehen für die Anfragen aus den Einrichtungen zur Verfügung. Unterstützung ist zudem über neue Verwaltungsstellen durch das Gute-Kita-Gesetz möglich und der Kinderschutz- und Krisendienst unterstützt die Kindertageseinrichtungen vor Ort auch speziell im Umgang mit dem Thema Corona.
Über die Intranet-Plattform WiLMA und insbesondere über die Plattform WikiKita sowie den RBS-A-4-Arbeitsraum, an dessen quantitativer und qualitativer Erweiterung fortlaufend gearbeitet wird, sind Informationen jederzeit abrufbar. Bei Bedarf erfolgt auch weiterhin eine Unterstützung vor Ort, z.B. im Rahmen von arbeitsschutzrechtlichen Begehungen.Darüber hinaus können einzelne Beschäftigte auch die gesamtstädtischen Unterstützungsangebote, wie z.B. die Psychosoziale Beratungsstelle beim POR oder den BäD weiterhin in Anspruch nehmen.
In Zusammenarbeit mit der AOK werden den Beschäftigten Online-Vorträge zu gesundheitsförderlichen Themen angeboten, an denen diese im Rahmen der Qualifizierungszeit teilnehmen können. Außerdem stehen verschiedene stadtweite Gesundheitsförderungsangebote zur Verfügung, die in Anspruch genommen werden können. Auch die Möglichkeit der Durchführung von Supervisionen besteht weiterhin und wurde 2020 verstärkt wahrgenommen.
Die Fach- und Dienstaufsicht über die staatlichen Grund- und Mittelschulen liegt beim Staatlichen Schulamt, die Fach- und Dienstaufsicht über die Förderschulen liegt bei der Regierung von Oberbayern. Allein dort können gezielte Aussagen zu den getroffenen Fragen beantwortet werden. Die Stellungnahme von RBS-A-4 als zuständige Dienst- und Fachaufsicht bezieht sich auf Tagesheime sowie Einrichtungen der Kooperativen Ganztagsbildung.
In den Schulen stehen selbstverständlich die entsprechenden Fachabteilungen für die Umsetzung der Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Dienstanweisungen des POR jederzeit beratend und unterstützend zur Seite. Dies geschieht z.B. im Rahmen von regelmäßigen Dienstbesprechungen.
Zusätzliche Unterstützung des schulischen Personals in Bezug auf den Infektionsschutz wurden u.a. durch umfangreiche Maskenlieferungen, Lieferung von CO2-Messgeräten und erleichterte Bestellvorgänge (Corona-Bedarfsartikelliste) umgesetzt.