Schießsportvereinen mit Bundesligamannschaften geeignete Sporthallen für den Ligabetrieb zur Verfügung stellen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Sabine Bär, Beatrix Burkhardt, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm, Hans Hammer, Jens Luther, Dr. Evely- ne Menges, Alexander Reissl und Matthias Stadler (CSU-Fraktion) vom 16.11.2020
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 16.11.2020 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag baten Sie darum, „Münchner Schießsportvereinen, welche mit Mannschaften in der Bundesliga schießen, geeignete Dreifachsporthallen zur Durchführung des Ligabetriebs zur Verfügung zu stellen.“ Sie begründen dies damit, dass mehrere Münchner Schießsportvereine Mannschaften und oder Einzelschützen haben, „die auf Bundesliga- oder olympischem Niveau ihren Sport erfolgreich ausüben. In den allgemeinen Vereinszuschüssen wird sogar extra eine Förderung für den Bundesligabetrieb gewährt. Dennoch mangelt es den Vereinen für ihren Wettkampfbetrieb an Hallenkapazitäten, so dass diese bereits darüber nachdenken müssen, ihre Mannschaften vom Ligabetrieb abzumelden. Das würde das Image und den Ruf der Landeshauptstadt München als Stadt des Sports schwer schädigen. Da den Vereinen in München keine Hallen von der Stadt an den Wochenenden zur Verfügung gestellt wurden, mussten diese bisher als Bittsteller in das Umland ausweichen, mit dem entsprechend hohen organisatorischen Aufwand und der Unsicherheit stets unterschiedlicher Veranstaltungsorte.“
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Landeshauptstadt München stellt die städtischen Schulsportanlagen den Münchner Sportvereinen für die Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebs zur Verfügung. Die Vergabe der Schulsporthallen wurde zuletzt mit Stadtratsbeschluss vom 2.10.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14–20/V 15958) geregelt.Für die Durchführung von Schießsportveranstaltungen kommen aufgrund der Größenanforderungen grundsätzlich nur Dreifachsporthallen in Frage. Im Bestand des Referates für Bildung und Sport sind aktuell 33 Dreifachsporthallen ausgewiesen. Diese sind jedoch bereits weitestgehend ausgelastet. Dies gilt insbesondere auch für die Wochenenden, da dann der Ligaspielbetrieb sowie Turniere aller Alters- und Leistungsklassen stattfinden. Da nur ein kleiner Teil der Münchner Sportvereine über eigene Sporthallen verfügt, findet der Großteil des Münchner Wettkampfbetriebs in den städtischen Schulsporthallen statt. Dies umfasst hauptsächlich die „klassischen“ Hallensportarten, wie Handball, Basketball, Volleyball, Badminton und Hallenhockey.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Schießsportveranstaltungen in Sporthallen hat das Referat für Bildung und Sport bereits 2020 eine Stellungnahme der Waffenbehörde im Kreisverwaltungsreferat angefordert. Das KVR teilt hierzu mit, dass aus technischer Sicht ein sicherer Schießbetrieb mit erlaubnisfreien Luftdruckwaffen in Schulturnhallen grundsätzlich möglich wäre.
Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport dient, betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 27 Waffengesetz – WaffG). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte ist das Kreisverwaltungsreferat Hauptabteilung I/21. Vor der Erteilung einer Genehmigung wäre vom Betreiber eine Erlaubnis zum Betrieb der Schießstätte zu beantragen.
Für Wettkämpfe mit Luftdruckwaffen können ortsveränderliche Schießanlagen zum Einsatz kommen. Allerdings muss ein sicherheitstechnisches Gutachten von einem öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für die Sicherheit nichtmilitärischer Schießanlagen vorliegen. In diesem Gutachten wird bescheinigt, dass bei ordnungsgemäßem Zustand und ordnungsgemäßer Abwicklung des Schießbetriebs sowohl die Innere Sicherheit (für die am Schießen beteiligten Personen) als auch die Äußere Sicherheit (die Umgebung oder die Nachbarschaft) gegeben ist und Gefahren nach den bisherigen Erkenntnissen ausgeschlossen werden können. Grundlage hierfür sind die Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien). Das Gutachten beinhaltet Angaben, wie der Schießstand aufgebaut werden muss, um die Sicherheit des Schießbetriebs zu gewährleisten. Dieses Gutachten bezieht sich in der Regel auf die standardmäßigen Einrichtungen des Schießstandes, wie zum Beispiel: Schützenstand mit Schützenpositionen, Schießbahn, Scheibenstand, Sicherheitsbauten und Gefahrenbereiche.Aufgrund der wechselnden Örtlichkeiten (Tennishalle, Mehrzweckhallen, Schulturnhallen, …) müssen aber auch die Einrichtungen dieser Hallen in die Prüfung der Sicherheit des Schießstandes miteinbezogen werden. Dies erfolgt in der Regel nach dem Aufbau der Anlage vor Ort. Die zuständige Behörde prüft hierbei im Zusammenwirken mit einem Schießstandsachverständigen den ordnungsgemäßen Aufbau der Schießanlage. Erst wenn bei der Abnahme alle eventuellen Mängel beseitigt sind, wird der Schießstand für den Schießbetrieb freigegeben.
Bei der Bewertung der Frage, ob man die Schulsporthallen für schießsportliche Veranstaltungen freigibt, dürfen jedoch nicht nur organisatorische und rechtliche Fragen bedacht werden.
An den Schulen ist ein sehr sensibles Umfeld in Bezug auf Waffen vorhanden. Bei einem nicht unerheblichen Teil der Schulfamilie sowie ggf. auch in der Öffentlichkeit dürfte ein solches Vorhaben auf Widerstand stoßen.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Hallenkapazitäten sowie der dargestellten rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sollen auch weiterhin keine Schießsportveranstaltungen in Münchner Schulsporthallen stattfinden. Die Münchner Schießsportvereine können weiterhin auf andere Alternativen zurückgreifen. Hier kommen beispielsweise vereinseigene Anlagen anderer Schießsportvereine in und um München in Frage, aber auch Alternativen wie z.B. Tennishallen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.