10 Millionen Corona-Schnelltests für München – Münchner Test-Offensive 1
Antrag Stadrats-Mitglieder Sabine Bär, Fabian Ewald, Ulrike Grimm, Veronika Mirlach, Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) und Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl Fritz Roth (FDP BAYERNPAR-TEI Stadtratsfraktion) vom 10.3.2021
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Mit Ihrem Antrag vom 10.3.2021 beantragen Sie, dass die Landeshauptstadt München zusätzlich zu potentiellen Bundes- und Landeskontingenten 10 Millionen Corona-Schnelltests erwirbt. Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten und teile Ihnen auf diesem Wege Folgendes mit:
Der eigenständige Erwerb von 10 Millionen PoC-Antigen-Schnelltests durch die Landeshauptstadt München war aus den nachfolgend erläuterten Gründen aus Sicht des Gesundheitsreferates (GSR) zu keinem Zeitpunkt angezeigt und hätte vielmehr dem Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprochen.
In der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 8.3.2021 wurden die „Bürgertestungen“ eingeführt (§ 4a TestV). Hiernach hat jede asymptomatische Person Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Schnelltest. Dieser Anspruch umfasst auch die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, § 1 Abs. 1 S. 2 TestV. Gleichzeitig wurde in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 TestV a.F. der Kreis potentieller Leistungserbringer*innen erweitert. Nicht nur Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, oder Apotheken kommen als potentielle Leistungserbringer nach Beauftragung in Frage, sondern auch sonstige Anbieter*innen, die eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Abs. 4 TestV, garantierten.
In München entstand in kürzester Zeit ein dichtes Netz privater Anbieter*innen, die, verteilt auf das gesamte Stadtgebiet, kostenlose Bürgertests anbieten können. Hinzu kam ab dem 3.5.2021 das kommunale Schnelltestzentrum auf der Theresienwiese, in dem je nach Vorgabe des Gesundheitsreferats bis zu 2.000 Tests pro Tag durchgeführt werden können, sowie Apotheken, Arztpraxen und vergleichbare medizinische Einrichtungen. Da dieses Angebot vorwiegend privatwirtschaftlich organisiert war, konnte beobachtet werden, dass die Anbieter*innen den Standort von Konkurrenten berücksichtigten und ihre Teststation dort in Betrieb nahmen,wo es noch kein Angebot gab, oder sich nach einem besonderen, lokalen Bedarf richteten (bspw. vor Biergärten).
In Hochzeiten (KW 21) konnten die Münchner*innen hierdurch allein in den privaten Teststationen auf eine Gesamtkapazität von über 115.000 kostenloser Tests pro Tag zugreifen, verteilt auf 241 Stationen. Hinzu kamen 153 Apotheken. Das Angebot war jederzeit in der Lage, die Nachfrage zu befriedigen.
Die Testnachweise konnten insbesondere im Rahmen der Regeln der
BayIfSMV als Nachweis genutzt werden, um Zutritt zu Einzelhandelsgeschäften, zu Gastronomie oder auch Kultureinrichtungen zu erhalten. Für die Landeshauptstadt München bestanden dabei neben den Regeln der BayIfSMV keine Befugnisse, durch eine eigene Teststrategie die Öffnung und den Zutritt von Einzelhandel, Gastronomie und Kultur eigenständig zu regeln.
Mittlerweile sind aufgrund niedriger Inzidenzwerte, der damit entfallenden rechtlichen Notwendigkeit von Testnachweisen und der steigenden Impfquote sowohl Angebot als auch Nachfrage nach Schnelltests rückläufig. In der Kalenderwoche 25 bestanden bei den privaten Betreibern noch Gesamtkapazitäten von 91.952 Schnelltests pro Tag, von denen im Schnitt nur 8.131 pro Tag abgerufen wurden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Falle steigender Inzidenzen und entsprechenden rechtlichen Anforderungen die Nachfrage wieder kurzfristig ansteigen dürfte. Zum einen besteht die Möglichkeit, private Teststellenbetreiber*innen mit der Durchführung von Bürgertestungen zu beauftragen, trotz strengerer Voraussetzungen nach wie vor. Zum anderen ist der Kreis der Leistungserbringer, die ohne Beauftragung Bürgertestungen vornehmen und abrechnen dürfen, gestiegen, § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 3 TestV. Außerdem verlieren bereits ausgesprochene Beauftragungen nicht ipso iure ihre Wirkung, sodass bereits beauftragte Teststellenbetreiber*innen Ihren Betrieb je nach Nachfrage kurzfristig wieder aufnehmen dürfen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.