Kleinsthandwerker unterstützen: Gold- und Kunstschmieden jetzt öffnen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Grimm, Hans Hammer und Thomas Schmid (CSU-Fraktion) vom 4.3.2021
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie beantragen, dass sich die Landeshauptstadt München gegenüber der Bayerischen Staatsregierung für eine Ausnahmeregelung zur sofortigen Öffnung der Gold- und Kunstschmiedebetriebe einsetzen soll. Da es sich hierbei um ein Anliegen handelt, das sich aufgrund der aktuellen Entwicklung der Pandemie und der zwischenzeitlich erfolgten Regelungen auf Bundes- und Landesebene erledigt hat, erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4.3.2021 befand sich Wirtschaft und Gesellschaft in einem Lockdown, im Zuge dessen auch der Einzelhandel mit Ausnahme der versorgungsrelevanten Bereiche (Güter des täglichen Bedarfs, z.B. Lebensmittel, Hygieneartikel, etc.) von einer umfänglichen Schließung betroffen waren. Neben den klassischen Einzelhandelsgeschäften (z.B. Bekleidung) gehörten hierzu auch alle Handwerksbetriebe mit Publikumsverkehr (private Endkunden), also auch die von Ihnen in Ihrem Antrag genannten Gold- und Kunstschmiedewerkstätten/Ateliers. Zeitnah zur Antragstellung zeichneten sich in der politischen Diskussion bereits Öffnungsperspektiven auch für die Wirtschaft ab. So verständigten sich der Bund und die Länder auf ihrer Konferenz am 3.3.21 auf stufenweise Lockerungen der Corona-Beschränkungen, die am 4.3.21 auf Landesebene vom Ministerrat ausdrücklich begrüßt wurden und in der Folge in einer neuen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtlich geregelt wurden, nach der in Abhängigkeit vom jeweiligen Infektionsgeschehen Öffnungsschritte im Einzelhandel erfolgen können. Nach dem Durchlaufen der dritten Welle und einer zwischenzeitlich auf Bundesebene gesetzlich verankerten „Notbremse“ ist die Entwicklung der Pandemie seit der letzten Aprilwoche von einem rückläufigen Infektionsgeschehen gekennzeichnet, was insbesondere auf den deutlichen Impffortschritt, umfangreiche Testmöglichkeiten sowie auf jahreszeitliche Effekte zurückzuführen sein dürfte. Dies hat aktuell dazu geführt, dass viele Beschränkungen entfallen konnten. Davon konnte insbesondere der bisher von Schließungsmaßnahmen besonders betroffene Einzelhandel und damit auch die von Ihnen angesprochenen Gold- und Kunstschmiedewerkstätten profitieren. Die aktuell einschlägige 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt hierzu, dass bis zu einem Inzidenzwert von 100 der Handel – bei grund-sätzlicher Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln und Beachtung des Hygienkonzepts sowie der Kundenbegrenzung – generell geöffnet bleiben kann.
Nachdem Ende Juni die bundesgesetzlich verankerte „Corona Notbremse“ ausgelaufen ist, entfällt die Möglichkeit, bei einem Anstieg der Inzidenz über den Wert 100 bundesweit weitergehene Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, sofern diese Regelung nicht wieder erneut durch den Bundestag beschlossen wird. Damit gelten auch für den Fall, dass es in kreisfreien Städten oder Landkreisen wieder zu einem Anstieg der Inzidenz über 100 kommt, die bayerischen Regelungen, die für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 Anwendung finden. Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat in diesem Fall zusätzliche geeignete Infektionsschutzmaßnahmen durch Allgemeinverfügung zu erlassen. Dem Gold- und Kunstschmiedehandwerk eine im Vergleich zum allgemeinen Handel hinausgehende Sonderstellung bzw. Privilegierung einzuräumen, wird aufgrund der nicht gegebenen Systemrelevanz und auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Handelsunternehmen heraus nicht für realistisch umsetzbar gesehen.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.