Einhaltung der Corona-Beschränkungen
Anfrage Stadträtin Alexandra Gaßmann (CSU-Fraktion) vom 28.5.2021
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Die Politik hat sich für Erleichterungen für Geimpfte und Genesene entschieden. Dadurch wird die Arbeit der Polizei bei ihren Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Beschränkungen sicher nicht leichter werden, da unklar ist, ob und wie die Polizei dabei vorgelegte Dokumente auf ihre Richtigkeit überprüfen kann.
Für eine beweissichere Abarbeitung solcher Kontrollen müssen unverzüglich vor allem nachstehende Fragen geklärt werden.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Werden Geimpfte zur Mitführung ihres Impfpasses verpflichtet?
Antwort:
Eine Verpflichtung für Geimpfte, ihren Impfpass mitzuführen, lässt sich den bestehenden Vorschriften nicht entnehmen.
Wenn Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen auf Grundlage einer erfolgten Impfung mit vollständigem Impfschutz in Anspruch genommen werden sollen, werden Geimpfte ihren Impfpass (oder ein entsprechendes digitales Zertifikat) aber faktisch mit sich führen müssen.
Frage 2:
Welchen Nachweis müssen Genesene vorlegen und wie lange ist dieser gültig?
Antwort:
Genesene benötigen einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Dieser Nachweis muss auf einer Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruhen, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Hilfsweise kann auch die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test vorgelegt werden. Zusätzlich werden von den Gesundheitsämtern auch sog. echte Genesenennachweise versandt. Dieformellen Anforderungen an den entsprechenden Nachweis sind in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV normiert.
Frage 3:
Wie kann die Polizei überprüfen, ob die vorgezeigten Dokumente echt sind?
Antwort:
Es gibt derzeit keinen vorgeschriebenen Prüfungsrahmen oder verbindliche Hinweise für eine Überprüfung hinsichtlich Fälschungsmerkmalen (unserem Kenntnisstand nach auch nicht bei der Polizei).
Ähnlich wie bei der Vorlage sonstiger Nachweise soll bei evidenten Anzeichen eine Prüfung im Einzelfall erfolgen (Beispiele für evidente Anzeichen: Tipp-Ex auf den beigebrachten Nachweisen bei den Personendaten, Datumsangaben, Testergebnissen; nicht schlüssige Datumsangaben; nicht glaubwürdige Stempel; gleiche Unterschriften in den Feldern für unterschiedliche Personen).
Es könnte ggf. hilfreich sein, einschlägige Wörter wie Impfung, Testnachweis o.ä. in die weiteren zulässigen Sprachen zu übersetzen und vorliegen zu haben.
Frage 4:
Wird es digitale Lösungen geben?
Antwort:
Es gibt mehrere Apps, in denen das digitale Impfzertifikat auf dem Smartphone hinterlegt werden kann. Das Robert Koch-Institut stellt die zu diesem Zweck entwickelte CovPass-App sowie die Corona-Warn-App (ab Version 2.3) zur Verfügung. Außerdem kann es auch in der weit verbreiteten Luca-App abgelegt werden.
Laut Information auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums werden sich zukünftig auch negative Tests oder eine durchgemachte Infektion in der CovPass-App und auch Corona-Warn-App als Testzertifikat bzw. Genesenenzertifikat hinterlegen lassen. Aktuell ist bereits die Ausstellung des Zertifikats bei überstandener Infektion und einmaliger Impfung möglich.
Frage 5:
Ist der Datenaustausch zwischen Polizei und Gesundheitsbehörden möglich?
Antwort:
Ein Datenaustausch zwischen Polizei und Gesundheitsbehörden hinsichtlich geimpfter oder genesener Personen ist regelhaft nicht vorgesehen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hiermit ausreichend beantwortet werden konnten.