Kein Sauter-Rabatt: Zweite Genter Straße in der Schillerstraße verhindern und wasserrechtliche Genehmigungen gründlich prüfen
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 7.4.2021
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 7.4.2021 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird (der Termin konnte leider nicht eingehalten werden, da die notwendige Abstimmung zwischen dem für die Beantwortung federführenden Referat für Stadtplanung und Bauordnung und dem für die wasserrechtlichen Verfahren zuständigen Referat für Klima und Umwelt durchgeführt werden musste).
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
Der Titel des Antrages sowie die Unterstellungen in dem Vorlauftext suggerieren, dass es irgendeinen Anlass gibt, am rechtmäßigen Verhalten der Verwaltung zu zweifeln. Dies muss ich für meine Verwaltung entschieden zurückweisen. Dies vorausgeschickt beantwortet das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Ihre Anfrage zum Baufall Schillerstraße 3/3a (mit Antwortbausteinen des Referates für Klima und Umwelt) in der gebotenen Kürze wie folgt:
Frage 1:
Wie beurteilt die Stadt die wasserrechtliche Situation des Bauvorhabens Schillerstraße 3/3a?
Antwort:
Zur Frage 1 teilt das federführende Referat für Klima und Umwelt mit: Am Standort Schillerstraße 3/3a (Fl.Nrn. 6977 und 6979, Gem. Sektion 5) soll nach dem vollständigen Rückbau der Bestandsgebäude (zwei Untergeschosse) ein Neubau mit nur mehr einem Untergeschoss, sechs Obergeschossen und einem Dachgeschoss errichtet werden. In das Untergeschoss wird eine Tiefgarage integriert.
Der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 26.9.2019 eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG für einen Hotel-Neubau in der Schillerstraße 3/3a erteilt. Da im Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis falsche Höhenkoten für das benachbarte Anwesen Schillerstraße 5 enthaltenwaren, hat der Antragsteller im Rahmen der Anfechtungsklage seinen ursprünglichen Erlaubnisantrag zurückgenommen.
Ein entsprechend überarbeiteter Antrag vom Januar 2021 sah vor, Grundwasser bei Höchstgrundwasserständen (statistische Wahrscheinlichkeit einmal in 100 Jahren) in die städtische Kanalisation einzuleiten. Da die Münchner Stadtentwässerung einer solchen Einleitung nicht zugestimmt hat, wurde der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis im Mai 2021 nochmals geändert. Nun soll das Grundwasser bei Höchstgrundwasserständen nicht mehr in die städtische Kanalisation eingeleitet werden. Zur Reduzierung des Aufstaus auf ein verträgliches Maß ist vorgesehen, das Grundwasser unterhalb der Bodenplatte in Rohrleitungen von Westen nach Osten abzuleiten. Zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt München ist das Referat für Klima- und Umweltschutz zu dem Ergebnis gekommen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis mit entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt sowie die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden kann. Benachbarte Anwesen werden durch die Errichtung des Neubaus nicht nachteilig beeinflusst. Der entsprechende Bescheid wurde mit Datum 10.5.2021 erteilt.
Frage 2:
Trifft die LBK und/oder das RKU mündliche Zusagen zu bau-, wasserrecht- lichen oder sonstigen Aspekten (Sofortvollzug) von Verwaltungssachverhalten?
Antwort:
Weder das Referat für Klima- und Umweltschutz noch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung treffen verbindliche mündliche Zusagen über den Erlass von der Schriftform unterliegenden Bescheiden.
Frage 3:
Wenn ja, wie wird die vorherige Prüfung sichergestellt und wie wird sichergestellt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör für alle Verfahrensbeteiligten gewährleistet bleibt?
Antwort:
1. Frage 2 wurde mit „Nein“ beantwortet.
2. Darüber hinaus teilt das Referat für Klima und Umwelt mit: Der Rechtsanwalt des benachbarten Anwesens Schillerstraße 5 ist stets in das Verfahren zum Erlass des wasserrechtlichen Bescheides eingebunden worden. Angeforderte Unterlagen wurden durch das Referat für Klima- undUmweltschutz jeweils zeitnah zur Verfügung gestellt. Auch wurden dem Rechtsanwalt angemessene Stellungnahmefristen eingeräumt.
Frage 4:
Wie stellt die Stadt verfahrenstechnisch sicher, dass Privatpersonen, Privatunternehmen und gemeinnützige Organisationen, deren Interessen gegenüber der Stadt von Dienstleistern vertreten werden, an denen Mandatsträger aus Bund und/oder Land direkt oder indirekt beteiligt oder in sie anderweitig involviert sind, gleich behandelt werden gegenüber solchen, bei denen eine Vertretung ohne direkten oder indirekten „Promifaktor“ erfolgt („Otto-Normal-Bürger“)?
Antwort:
Die in der Formulierung enthaltene Unterstellung einer Ungleichbehandlung (Promifaktor) wird zurückgewiesen. Die beteiligten Dienststellen entscheiden ausschließlich auf fachlicher Grundlage nach Recht und Gesetz. In allen Fällen ist durch ein gestaffeltes Vier-Augen-Prinzip sichergestellt, dass Entscheidungen transparent und nachvollziehbar dokumentiert sind.