Bürgerinitiative und Zivilgesellschaft zur IAA 21 ausreichend Platz (RAUM + Zeit) gewähren
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfrak- tion) vom 27.7.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Frau Bürgermeisterin Habenschaden hat mir Ihren Antrag vom 26.7.2021 zur Beantwortung überlassen. Ihrem Antrag wurde mit Beschluss in der Vollversammlung vom 28.7.2021 die Dringlichkeit nicht zuerkannt, da es sich um eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 GO handelt.
Sie beantragen Folgendes:
„Der Stadtrat beauftragt die jeweils zuständigen Referate:
1. Dem Bund Naturschutz (BUND) den von ihm beantragten Container, dessen Förderung im ‚Arbeitskreis zur Auswahl bürgerschaftlicher Projekte im Rahmen des Mobilitätskongresses‘ am 24.6.21 beschlossen wurde, im vom BUND beantragten Rahmen und Zeitfenster zu bewilligen.
2. Der Münchner Initiative Nachhaltigkeit (MIN) das von dieser beantragte Straßenkonzept in der Parkstraße, dessen Förderung ebenfalls am 24.6.21 beschlossen wurde, im beantragten Rahmen zu bewilligen (inklusive Sperrung des Durchgangsverkehrs).
3. Allen weiteren am 24.6. zur Bezuschussung beschlossenen Projekten die größtmögliche Unterstützung bei den von ihnen geplanten Projekten zu gewähren.
4. Auf der Theresienwiese für den Zeitraum von 7. - 13.9.21 ein sogenanntes ‚Klimakamp‘ (mit Workshops, Aktionsgruppen, Veranstaltungen, kulturellen Interventionen u.v.m.) gemäß des Rechts auf Versammlungsfreiheit als Dauermahnwache zu bewilligen.
5. Für die Anmeldung weiterer Protest- und Kunstaktionen größtmögliche Flexibilität zu zeigen und diese weitestgehend zu genehmigen, solange die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gewährleistet werden kann.
6. Sollten die Inzidenzen Anfang September stark angestiegen sein, ist durch entsprechende Umsetzung von Hygieneschutzkonzepten zu gewährleisten, dass die beabsichtigten Aktivitäten im inhaltlich geplanten Rahmen umgesetzt werden können. Hierfür sind den zivilgesellschaftlichen Initiativen ggf. weitere öffentliche Plätze zur Verfügung zu stellen.“
Zur Begründung geben Sie an:
„Mit diesem Dringlichkeitsantrag sollen der politische Auftrag aus der Vollversammlung vom 27.1.21 konsequent umgesetzt und die durch das Grundgesetz garantierte Versammlungsfreiheit gewährleistet werden. Für die Durchführung der IAA werden zahlreiche öffentliche Plätze dem Zugriff der Öffentlichkeit entzogen und an Automobilkonzerne vermietet – darunter der Königsplatz, der Wittelsbacher Platz, der Max-Joseph-Platz, der Odeonsplatz, aber auch zahlreiche andere Stellplätze, selbst Fahrspuren werden in großem Umfang gesperrt. Vordergründig soll es um ‚Mobility‘ – also neue Mobilitätskonzepte gehen. Nichtsdestotrotz werden zahlreiche Automobile mit Verbrennungsmotoren ausgestellt.
Zur Bekämpfung der Klimakrise braucht es eine radikale Verkehrswende. Wie die jüngsten Naturkatastrophen zeigen ist das dringlicher denn je. Die Landeshauptstadt steht in der Pflicht, Gegenkonzepten zu denen der Automobilindustrie oder auch denen der öffentlichen Hand, ausreichend Raum und Zeit zu gewähren, damit diese im mindestens gleichen Umfang betrachtet und diskutiert werden können wie diejenigen der Konzerne.
Es kann nicht angehen, dass sich Großkonzerne einfach öffentlichen Raum erkaufen und zivilgesellschaftliche Initiativen anschließend genau der Platz fehlt oder nicht zuerkannt wird, der eine Debatte auf Augenhöhe ermöglichen würde. Umso mehr als zwei Wochen später die Bundestagswahl stattfindet und eine maximal gerechte Verteilung von Orten für Austausch und Meinungsbildung (egal ob an beispielhaften Projekten, in Diskussions- und Kunstformaten oder in Form von Protestaktionen) zu gewährleisten ist.
Da zudem von einem Anstieg der Inzidenzen auszugehen ist, wird auch der Raumbedarf für diese Formate voraussichtlich ansteigen. Mit ent- sprechenden Hygieneschutzkonzepten kann dafür gesorgt werden, dass so viele Aktivitäten wie möglich stattfinden können. Eine Absage oder Untersagung von einzelnen Formaten der Zivilgesellschaft ist ohne eine gleichzeitige Absage oder Untersagung der offiziellen Teile der IAA nicht akzeptabel.Der Antrag ist dringlich zu behandeln, damit rechtzeitig vor der Sommerpause entsprechende Beschlüsse innerhalb der verschiedenen Bereiche der Verwaltung auf den Weg gebracht werden können.
‚Wir fördern die Gestaltung und den Ausbau demokratischer Beteiligung in München. Die Formen der Teilhabe werden unterschiedlicher, kurzfristiger und verändern sich immer weiter. Das Bedürfnis der Menschen nach Teilhabe und politischer Mitbestimmung in ihrer Stadt nimmt immer weiter zu. Für uns gilt der Grundsatz ‚Allgemeinwohl vor Partikularinteressen‘. Wir werden den Abwägungsprozess, der politischen Entscheidungen voraus- geht, transparent darstellen und Konflikte vor Ort moderieren. Wir stehen für repräsentative Beteiligungsformen und zur aktiven Zivilgesellschaft, deren Rat und Kompetenz wir noch stärker nutzen werden.‘ (aus dem Koa- litionsvertrag 2020 von DIE GRÜNEN und SPD).“
Der Inhalt Ihres Antrages betrifft eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, nämlich die Genehmigung von Veranstaltungen, Kunst- und sonstigen Projekten und die Verbescheidung von Versammlungen, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO der Landeshauptstadt München dem Oberbürgermeister obliegt.
Zu Ihrem Antrag vom 26.7.2021 teile ich für die Zuständigkeiten des Kreisverwaltungsreferates und in Abstimmung mit dem Mobilitätsreferat Folgendes mit:
1. Dem Bund Naturschutz (BUND) den von ihm beantragten Container, dessen Förderung im „Arbeitskreis zur Auswahl bürgerschaftlicher Projekte im Rahmen des Mobilitätskongresses“ am 24.6.21 beschlossen wurde, im vom BUND beantragten Rahmen und Zeitfenster zu bewilligen.
Das Kreisverwaltungsreferat stellt wie folgt nochmals die Eckpunkte seiner bekannten Entscheidung dar:
Beim seitens des BUND als Örtlichkeit für den Container beantragten Stachus handelt es sich um einen stark frequentierten Platz, der als Veranstaltungsort sowie als Ort für Demonstrationen sehr begehrt ist. Die vom Stadtrat beschlossenen Veranstaltungsrichtlinien der Landeshauptstadt sehen für Informationsveranstaltungen an sich nur einen bis drei Tage vor. Das Kreisverwaltungsreferat hat dem BUND bei wohlwollender Prüfung mit Blick auf den Kontext des Mobilitätskongresses – die Erlebbarkeit innovativer Konzepte im Zeitraum der IAA – einen weit längeren Zeitraum von 14 Tagen zugestanden. Diese große Ausnahme zeigt die besondere Aner-kennung des Projekts durch das Kreisverwaltungsreferat. Der BUND hat die Möglichkeit andere, wechselnde Örtlichkeiten über den Zeitraum von 14 Tagen hinaus zu nutzen, nicht in Anspruch genommen.
Die eingangs erwähnte Empfehlung des beratenden Arbeitskreises aus Mitgliedern des Stadtrats zur Auswahl bürgerschaftlicher Projekte im Rahmen des Mobilitätskongresses vom 24.6.2021 hat zwar die Entscheidung herbeigeführt, welche Projekte rein fachlich zum Zug kommen sollen, ersetzt allerdings nicht die Durchführung des behördlichen Genehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der zwingenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
2. Der Münchner Initiative Nachhaltigkeit (MIN) das von dieser beantragte Straßenkonzept in der Parkstraße, dessen Förderung ebenfalls am 24.6.21 beschlossen wurde, im beantragten Rahmen zu bewilligen (inklusive Sperrung des Durchgangsverkehrs).
Das Mobilitätsreferat steht bereits seit Anfang des Jahres 2021 mit der MIN im regen Austausch, zunächst im Rahmen des Projektes „Westend-Kiez“, schließlich auch im Rahmen des Parkstraßen-Projekts zum Mobilitätskongress. Dabei wurde von Seiten der Straßenverkehrsbehörde frühzeitig darauf hingewiesen, dass es für verkehrsrechtliche Anordnungen in der StVO nur einen sehr engen Rechtsrahmen gibt.
Seitens der Straßenverkehrsbehörde wurden alle möglicherweise einschlägigen Rechtsgrundlagen summarisch geprüft. Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist nach aktuellem Stand dennoch außerhalb von Veranstaltungen nicht möglich. Die verschiedenen denkbaren Rechtsgrundlagen des § 45 StVO erfordern grds. eine konkrete Gefahrenlage bzw. wie etwa bei den Sommerstraßen umfangreiche konzeptionelle verkehrsplanerische und städtebauliche Überlegungen inklusive eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses im Vorfeld. Beides ist vorliegend nicht erfüllt.
Die StVO in ihrer aktuellen Form ist in erster Linie ein Gefahrenabwehrrecht und für die Straßenverkehrsbehörden besteht sehr wenig Spielraum für eigene Gestaltung. Mehr Entscheidungsspielraum für Kommunen und Straßenverkehrsbehörden wurde zuletzt auch von Seiten des Bundesrats bei der Verabschiedung der VwV-StVO 25.6.2021 gegenüber dem Gesetzgeber als künftiger Änderungsbedarf geltend gemacht. Auch das Mobilitätsreferat hat eine entsprechende Position immer wieder in den Gremien des Städtetages vertreten.Entsprechend wurde von Seiten des Mobilitätsreferats gegenüber der MIN auf die Möglichkeit einer Veranstaltung oder von Sondernutzungen zur Umsetzung des Projekts hingewiesen. Dass die Projekte in der Kürze der Zeit und aufgrund der vorliegenden Ideenskizzen zum Zeitpunkt Ihres Antrags noch nicht abschließend auf Machbarkeit beurteilt werden konnten und sie entsprechend der Genehmigungsfähigkeit anzupassen sind, wurde dabei ebenfalls kommuniziert. Am 29.7.2021 fand ein Ortstermin unter Beteiligung von Bezirksausschuss, Mobilitätsreferat und KVR statt, bei dem die verschiedenen Möglichkeiten besprochen wurden und eine kleinere Version des Projekts nach der Ortsbegehung für umsetzbar befunden wurde und nun weiter verfolgt wird. Damit konnte eine Lösung herbeigeführt werden und das Projekt ist mit Anpassungen umsetzbar.
3. Allen weiteren am 24.6. zur Bezuschussung beschlossenen Projekten die größtmögliche Unterstützung bei den von ihnen geplanten Projekten zu gewähren.
Das Kreisverwaltungsreferat unternimmt zur Umsetzung der einzelnen Projekte, soweit sie rechtlich, sicherheitsrechtlich und auch infektiologisch durchführbar sind und auch das Kreisverwaltungsreferat zuständig ist, das ihm Mögliche. Dies gilt gleichermaßen für das Mobilitätsreferat, welches die einzelnen Projekte hinsichtlich ihrer verkehrlichen und verkehrsrechtlichen Durchführbarkeit prüft. Des Weiteren steht das Mobilitätsreferat den ausgewählten Projekten bei jeglichen Fragen und auftretenden Hürden zur Seite, um eine erfolgreiche Umsetzung der Projekte zu ermöglichen.
4. Auf der Theresienwiese für den Zeitraum von 7. - 13.9.21 ein sogenanntes „Klimakamp“ (mit Workshops, Aktionsgruppen, Veranstaltungen, kulturellen Interventionen u.v.m.) gemäß des Rechts auf Versammlungsfreiheit als Dauermahnwache zu bewilligen.
Die Durchführung einer öffentlichen Versammlung wie auch Veranstaltung ist vorab beim Veranstaltungs- und Versammlungsbüro (VVB) anzuzeigen. Das dient dazu, den Behörden eine sicherheitsrechtliche Überprüfung des Sachverhalts und ggf. den Erlass entsprechender Anordnungen zu ermöglichen. Teil der sicherheitsrechtlichen Prüfung ist auch das von der Veranstalterin/von dem Veranstalter vorzulegende Hygienekonzept. Ein Stadtratsbeschluss kann diese sicherheitsrechtliche Prüfung nicht ersetzen.
Bereits am 14.7.2021 fand zwischen dem VVB und dem Veranstalter des Klimacamps ein Kooperationsgespräch statt, in dem u.a. eruiert werden sollte, ob das Klimacamp als Versammlung oder Veranstaltung durchge-führt werden soll und kann. Das bisher als Versammlung angezeigte Klimacamp umfasst nämlich sowohl Versammlungs- als auch Veranstaltungselemente. Das VVB teilte mit, dass erst dann eine abschließende rechtliche Beurteilung über den Schwerpunkt des Klimacamps erfolgen könne, wenn der Veranstalter die genauen Kundgabemittel und Ablauf der Veranstaltungen und Aktionen mit den jeweiligen Kapazitäten hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmer*innen vorlegt.
Zudem steht die Theresienwiese zum gewünschten Zeitpunkt wegen zahlreicher Kollisionen, insbesondere wegen der als Versammlung angezeigten „Radsternfahrt“ und Fußgängerdemo am 11.9.2021 mit bis zu 60.000 angezeigten Teilnehmer*innen, den beiden Testzentren, Veranstaltungsflächen sowie großflächigen Bauarbeiten mit offenen Kabelgräben nach Auskunft des RAW - Abteilung Veranstaltungen - im beantragten Zeitraum in der beabsichtigten Größenordnung von 40.000 bis 50.000 qm nicht zur Verfügung. Diese Aussage hat das RAW in einem Abstimmungsgespräch mit dem VVB am 3.8.2021 noch einmal bestätigt.
Laut Veranstalter wurde die Durchführung im Hermann-von-Siemens-Park, als eine vom VVB eingebrachte mögliche Ausweichfläche, vom RBS in Aussicht gestellt. Dem VVB liegen mit Stand 4.8.2021 immer noch nicht alle notwendigen Informationen vor, um das Klimacamp abschließend als Veranstaltung oder Versammlung zu bewerten oder gar eine Aussage zur Durchführbarkeit vorzunehmen. Eine Genehmigung als Veranstaltung bzw. Verbescheidung einer Versammlung kann ohne genaue Kenntnis der detaillierten Konzepte nicht ausgesprochen werden.
5. Für die Anmeldung weiterer Protest- und Kunstaktionen größtmögliche Flexibilität zu zeigen und diese weitestgehend zu genehmigen, solange die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gewährleistet werden kann.
Das Kreisverwaltungsreferat legt bei der Ermöglichung von Veranstaltungen und Versammlungen stets größtmögliche Flexibilität an den Tag, weist aber gleichzeitig auf seinen originären Auftrag in diesem Zusammenhang hin, nämlich die Gewährleistung der sicheren und auch im Übrigen rechtskonformen Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen.
Die Versammlungsfreiheit bildet in erster Hinsicht ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat und eben kein Leistungsrecht. Geschützt von Art. 8 GG sind Versammlungen. Diese sind geprägt durch gemeinschaftliche Kommunikation und zielen auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Bei gemischten Veranstaltungen, die sowohl der öffentlichen Mei-nungsbildung dienen als auch etwa der reinen Unterhaltung kann ggf. eine Trennung in einen geschützten Versammlungsteil und einen bloßen Veranstaltungsteil vorgenommen werden. Andernfalls ist auf den Schwerpunkt bzw. das Gesamtgepräge abzustellen. In Zweifelsfällen ist wegen der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit eine Versammlung anzunehmen, wobei Versammlungen erlaubnisfrei und lediglich anzuzeigen sind. Der Veranstalter verfügt zwar grds. über ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Wahl des Ortes, des Themas, des Zeitpunktes, der Zeitdauer, der Kundgebungsmittel sowie über die Höhe der Teilnehmer*innenzahl. Seine Grenzen findet dieses Recht aber dort, wo seine Ausübung zur Kollision mit gleichwertigen Gütern führt. Kollidieren diese Rechtsgüter, kann und muss ein Interessenausgleich zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlung durch Auflagen verändert werden. Insofern besteht im Einzelfall z.B. eben gerade kein Rechtsanspruch zur Überlassung einer bestimmten Örtlichkeit.
Diese Grundsätze wendet das Versammlungsbüro für alle Versammlungen an. Es besteht folglich kein Anlass, für Protestaktionen gegen die IAA besondere Vorgaben zu beschließen. Unabhängig davon können keine pauschalen Vorgaben seitens des Stadtrates beschlossen werden, da jede Versammlung bzw. Veranstaltung eine Einzelfallentscheidung darstellt, die maßgeblich von den zum Zeitpunkt der Durchführung vorliegenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen geprägt ist. Abstrakte-generelle Vorgaben würden im Einzelfall u.U. sogar eine interessensgerechte Entscheidung verhindern.
6. Sollten die Inzidenzen Anfang September stark angestiegen sein, ist durch entsprechende Umsetzung von Hygieneschutzkonzepten zu gewährleisten, dass die beabsichtigten Aktivitäten im inhaltlich geplanten Rahmen umgesetzt werden können. Hierfür sind den zivilgesellschaftlichen Initiativen ggf. weitere öffentliche Plätze zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen der bereits erwähnten sicherheitsrechtlichen Prüfung spielt auch eine Rolle, inwieweit öffentlicher Raum schon belegt oder z.B. für die Erweiterung einer Veranstaltung oder Versammlung noch verfügbar ist. Das Kreisverwaltungsreferat ist immer bemüht, den Wünschen von Veranstalter*innen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch insoweit nachzukommen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.