Erweiterung des Berichts des Referates für Stadtplanung und Bauordnung zur Wohnungssituation in München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 2.6.2021
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
In Ihrem Antrag führen Sie aus, dass das Referat für Stadtplanung und Bauordnung im jeweiligen Bericht zur Wohnungssituation bei dem Punkt Wohnbauförderung die Tabelle zur Registrierung und Vergabe geförderter Wohnungen an deutsche und ausländische Haushalte beibehalten möge. Diese solle um eine Aufschlüsselung dieser Personengruppen nach bisheriger Verweildauer in München ergänzt werden. Das geplante Streichen der Merkmale deutsch/ausländisch würde eine wesentliche Informationsquelle hinsichtlich der Situation auf dem Wohnungsmarkt entfallen lassen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil der Bericht zur Wohnungssituation in regelmäßigen Abständen verwaltungsintern fortgeschrieben wird und er dann im Stadtrat bekannt gegeben wird. Die Zusammenstellung und Auswahl der Tabellen und Abbildungen ist eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Eine Behandlung erfolgt deshalb auf diesem Wege.
Zu Ihrem Antrag vom 2.6.2021 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in Abstimmung mit dem Sozialreferat Folgendes mit:
Seit vielen Jahren ist erkennbar, dass das Verhältnis von Registrierungen und Vergaben in der Vergangenheit bei deutschen und ausländischen Haushalten weitestgehend ausgeglichen ist. Eine Ausnahme bildet das Jahr 2017, in welchem vor allem bei den Vergaben wegen der 2015 verstärkt nach München zugereisten Schutzsuchenden und dem damit einhergehenden Bleiberecht ein erhöhter Anteil in dieser Gruppe festgestellt werden konnte.
Die Vergabe von gefördertem Wohnraum erfolgt in der Reihenfolge der Dringlichkeit nach dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern - Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) i.V.m. § 3 Abs. 3 Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR). Diesebemisst sich wiederum an der aktuellen Wohn- und Lebenssituation des jeweiligen Haushaltes (zum Beispiel Wohnung zu klein, wohnungslos, drohend wohnungslos, gesundheitliche Beeinträchtigungen). Die Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Frage, ob es sich um einen deutschen oder ausländischen Haushalt handelt, stellt kein Kriterium für eine Wohnungsvergabe dar. Demgegenüber ist die Wohndauer beziehungsweise die Anwesenheitszeit in München bei Punktgleichheit zweier Haushalte ein Kriterium der Wohnungsvergabe. Zudem ist für die Bindung einer Person an München viel entscheidender, wie lange diese hier lebt und nicht welche Nationalität in ihrem Pass vermerkt ist.
Eine gesonderte statistische Auswertung bringt keinen steuerungsrelevanten Nutzen mit sich. An der geplanten Streichung der Auswertung in der bisherigen Form und der Aufnahme der Auswertung der Haushalte nach Dauer der Wohnsitznahme wird daher festgehalten.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.