Test- und Schulungsstrategie für Schulen/Kitas, Alten- und Pflegeheime, Einzelhandel, Kulturbetriebe, Gastronomie – Münchner Corona Test-Offensive 2
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Fabian Ewald, Ulrike Grimm, Veronika Mirlach, Professor Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) und Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl, Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 10.3.2021
Antwort Gesundheitsreferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass die Landeshauptstadt München eine eigene Test- und Schulungsstrategie für Schulen/Kitas, Alten- und Pflegeheime, Einzelhandel, Kulturbetriebe, Gastronomie etc. entwickelt. Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 10.3.2021 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Für die Bereiche Schulen/Kita, Alten- und Pflegeheime genauso wie für die anderen genannten Bereiche gibt es vorgegebene Teststrategien, die sich in der Praxis bewährt haben und von Schüler*innen bzw. der Bevölkerung gut angenommen wurden.
Eine eigene Test- und Schulungsstrategie der Landeshauptstadt München erscheint schon rein rechtlich nicht umsetzbar.
Der Freistaat Bayern hat insbesondere über die BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung Regeln aufgestellt, nach denen der Betrieb und der Zugang zu verschiedenen Einrichtungen und Betrieben ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Schulen (vgl. § 20 der 13. BayIfSMV), Kitas (vgl. § 21), Alten- und Pflegeheime (vgl. § 11), Einzelhandel (vgl. § 14), Kulturbetriebe (vgl. § 25), oder Gastronomie (vgl. § 15). Der Landeshauptstadt München kommt keine Kompetenz zu, eine eigene Teststrategie zu entwickeln, die anstelle der Regelungen der BayIfSMV in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich vorrangig zur Anwendung kommen kann, auch nicht über Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 1 bzw. 2 der 13. BayIfSMV. Angesichts der vorhandenen Regelungen und der Tatsache dass sich auf dieser Grundlage zügig ein breites dezentrales Angebot an Testmöglichkeiten in München entwickelt hat, darf auch bezweifelt werden, dass sich durch ein eigenes Regelungsregime ein besonderer Mehrwert einstellen würde.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.