Sofortiger Stopp der Test- und Maskenpflicht an Münchner Schulen „Falsch bleibt falsch, auch wenn alle es tun. Richtig bleibt richtig, auch wenn es keiner tut“
Anträge Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 19.7.2021 und 27.7.2021
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Am 19.7.2021 und am 27.7.2021 beantragten Sie:
„Der Stadtrat möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird gebeten, unter Ausschöpfung seiner sämtlichen Möglichkeiten, mit Entscheidungsträgern in Bund und Land in Dialog zu treten, um darauf hinzuwirken, dass…:
- Die Testpflicht an Münchner Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen aufgehoben wird.
- Die Maskenpflicht an Münchner Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen aufgehoben wird, unabhängig ob im Freien, in Innenräumen, oder am eigenen Platz.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten und kann Ihnen hierzu Folgendes mitteilen:
Sowohl die Testpflicht als auch die Maskenpflicht an Münchner Schulen (und den weiteren genannten Einrichtungen) finden ihre Rechtsgrundlage in der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) und dem Rahmenhygieneplan Schulen. Für den Erlass der Verordnung bzw. des Rahmenhygieneplans ist der Freistaat Bayern bzw. dessen Behörden und nicht die LHM zuständig.
In der Bayerischen Kabinettssitzung vom 27. Juli 2021 wurde beschlossen, dass die Testobliegenheit an den bayerischen Schulen und das Testkonzept an den bayerischen Kinderbetreuungseinrichtungen weitergeführt wird. Zudem wurde beschlossen, dass in den ersten Unterrichtswochen nach dem Schulstart im September 2021 als besondere Schutzmaßnahme an den bayerischen Schulen eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes gelten soll.
Die zum Schutz vor Ansteckung mit Covid-19-Viren an den Schulen zu treffenden Maßnahmen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde, dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, in enger Absprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit undPflege getroffen und sind verpflichtend in allen Schulen des Freistaats Bayern umzusetzen. Die Landeshauptstadt München hat als kommunaler Schulträger ebenfalls diese Vorgaben in den städtischen Schulen umzusetzen.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat am Schuljahresende mit Blick auf das neue Schuljahr 2021/2022 darauf hingewiesen, dass – wie seit Beginn der Pandemie – manches erst kurzfristig entschieden werden kann. Die Rechtslage im Schuljahr 2021/2022 sei derzeit noch nicht absehbar, da der weitere Verlauf des Infektionsgeschehens noch völlig unklar sei. Aus diesem Grund sind zunächst die weiteren Entwicklungen des Pandemiegeschehens abzuwarten. Die vom Freistaat Bayern ergriffenen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung unterliegen jedoch einer engmaschigen gerichtlichen Kontrolle und werden vom Freistaat Bayern laufend angepasst, sofern das Infektionsgeschehen dies zulässt bzw. erfordert.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.