Forst Kasten – Wann ist mit Strafverfolgung von Stadtratsmitgliedern zu rechnen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Nicola Holtmann, Dirk Höpner, Hans-Peter Mehling, Tobias Ruff und Rudolf Schabl (Fraktion ÖDP/FW) vom 11.6.2021
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 11.6.2021 führen Sie Folgendes aus:
„In der Sitzung des Sozialausschusses am 20. Mai 2021 hat der Stadtrat mehrheitlich die Vergabe eines Grundstücks Im Forst Kasten zur Auskiesung beschlossen, da seitens der Regierung von Oberbayern und seitens der Stadtverwaltung massiver Druck auf die Amtsträger*innen ausgeübt wurde. Damit hat der Stadtrat der Abholzung des knapp 10 Hektar großen Waldstücks zugestimmt.
Die Sozialreferentin hat in der Sitzung die Position vertreten, dass sich Stadtratsmitglieder, die für den Erhalt des Waldes und gegen den Vergabezuschlag zur Auskiesung stimmen, auch dann strafbar machen würden, wenn sich die Mehrheit für die Auskiesung entscheiden würde, da schon der Versuch einer Straftat, vor der sie die Beteiligten bewahren wolle, eine Straftat sei.“
Zu dieser Anfrage vom 11.6.2021 nimmt das Sozialreferat wie folgt Stellung:
Frage 1:
Auf welcher rechtlichen Basis fußt die Aussage der Sozialreferentin, dass eine abweichende Stimmabgabe in der Causa Forst Kasten einen Straftatbestand darstelle? Welcher Straftatbestand könnte erfüllt sein?
Frage 2:
Sind Redebeiträge, die andere Stadtratsmitglieder zur Ablehnung der Vergabe der Auskiesung bewegen sollten, als Anstiftung zu einer Straftat zu verstehen?
Frage 3:
Würden Sie, Herr Oberbürgermeister, das Abstimmungsverhalten sowie die Wortmeldungen des Fraktionsvorsitzenden Tobias Ruff (ÖDP/FW) und des Stadtrats Thomas Lechner (DIE LINKE/Die PARTEI) ebenfalls als Straftaten bezeichnen?
Frage 4:
Sind ranghohe Beamtinnen und Beamte, berufsmäßige Stadtratsmitglieder und Bürgermeisterinnen dazu angehalten, eine Straftat bzw. den Versuch einer Straftat anzuzeigen?
Frage 5:
Wann ist mit einer Anzeige gegen die beiden Stadtratsmitglieder zu rechnen?
Frage 6:
Angenommen eine Ablehnung des Antrags der Referentin, sowie die Aufforderung an andere Stadtratsmitglieder dies ebenfalls zu tun, sind doch nicht als Straftaten zu werten. Ist dann die Aussage der Referentin als unzulässige Beeinflussung der Abstimmung zu werten? Wenn ja, ist dann das Abstimmungsergebnis als ungültig oder unrechtmäßig zu werten oder warum gegebenenfalls nicht?
Antwort zu den Fragen 1 - 6:
Wie schon in der Sitzung des Sozialausschusses vom 20.5.2021 von mir ausführlich erläutert, habe ich in meiner Beratungsfunktion für den Münchner Stadtrat nur darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verpflichtung der Stadträt*innen in ihrer Funktion als Stiftungsratsmitglieder, vornehmlich die wirtschaftlichen Interessen der Heiliggeistspital-Stiftung München zu wahren, eine bewusste Entscheidung gegen die Vergabe an den Höchstbietenden (aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Stiftung) strafrechtlich relevant sein könnte und dass in diesem Kontext ein Versuch – je nach konkretem Delikt – vom Grundsatz her ebenfalls strafbar sein kann.
Es stand hier weder eine Drohung im Raum, noch irgendeine Form der Ankündigung einer konkreten Strafverfolgung. Dies wurde auch mehrfach im Rahmen der darauf folgenden Diskussion in der Sitzung klar gestellt.