Olympiaberg und Uferrandzone Olympiasee: Mountainbiken im Biotop II?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Nicola Holtmann, Tobias Ruff und Rudolf Schabl (Fraktion ÖDP/FW) vom 8.7.2021
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 8.7.2021 führten Sie als Begründung aus: „Nach derzeitigem Stand ist geplant, den Olympiaberg und die Uferrandzone des Olympiasees für das 24h RACE 2021 vom 27.8.2021 – 29.8.2021 zum Veranstaltungsort für ein Mountainbike-Rennen abseits befestigter Wege zu machen, neben einem Mountainbike-Rennen auf befestigten Wegen. Der gesamte Olympiaberg und die südliche Uferrandzone des Olympiasees sind aber einerseits ein bedeutendes Münchner Naherholungsgebiet, welches im Grünanlagenverzeichnis der Münchner Grünanla- gensatzung unter der Bezeichnung ‚Spiridon-Louis-Ring, Olympiapark Süd‘ aufgeführt ist, und andererseits mit folgenden Angaben als Biotop M-0115 kartiert (…)
Generell unterliegt der Olympiaberg demnach einerseits dem Schutz der Münchner Grünanlagensatzung und andererseits, wie aufgeführt, dem Schutz von § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) und Art. 16 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatschG).
Nach Art. 16 BayNatschG ist es unter anderem verboten, dort ‚Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen‘. Dies würde aber bei der von Veranstalterseite geplanten Wegeführung durch Gehölzbestände geschehen. Zusätzlich ist, wie aufgeführt, rund 30% des Areals potentiell noch strenger geschützt und unterliegt dann dem gesetzlichen Schutz von § 30 BNatschG und Art. 23 BayNatSchG.
Eine Mountainbike-Strecke durch Gehölzbestände, über Wurzeln und über artenreichen Wiesen würde unweigerlich zu einer erheblichen Biotopschädigung führen und den Olympiaberg zudem über Wochen oder gar Monate verunstalten und damit dessen Funktion als Grünanlage und Naherholungsgebiet empfindlich stören.
Zudem ist der Olympiaberg Teil eines unter der Aktennummer D-1-62-000- 10462 in der Denkmalliste registrierten (Garten-)Baudenkmals (...) mit folgender Beschreibung: ‚Kernbereich des Olympiaparks, Landschaftspark mit ehem. Schuttberg, dem sog. Olympiaberg und weiteren künstlichen Erhebungen, ein geschwungenes Wegesystem mit Blickachsen, Ruheplätzen und Kleinarchitekturen, Baumbestand aus Bergkiefern, Linden, Silberweiden und Spitzhornbäumen.‘ Art. 5 Satz 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) bestimmt: ‚Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden.‘ Der Olympiaberg gehörte und gehört nicht zum Areal des olympischen Sportgeländes, welches sich auf der anderen Seite des Olympiasees befindet, sondern war schon zur Zeit der Olympischen Spiele 1972 als Grünfläche abseits des Wettkampfgeschehens geplant, um den Besucherinnen und Besuchern zur zwischenzeitlichen Entspannung eine ruhigere Erholungsfläche anzubieten. Daher sind die absehbaren wochen- oder gar monatelangen Schäden an der Vegetation des Olympiaparks durch die beantragte Streckenführung für Mountainbiken inakzeptabel.
Auch die Größe der Nutzerzahlen rechtfertigt in der Abwägung Mountainbiken abseits von befestigten Wegen im Bereich Olympiaberg und Südufer des Olympiasees nicht. Zwar ist während angesetzten drei Wettkampftage mit zahlreichen Teilnehmenden und Zuschauenden zu rechnen, demgegenüber werden aber Naherholungsuchende im vom Veranstalter angegebenen voraussichtlichen fünftägigen Nutzungszeitraum von der Nutzung des Naherholungsgebietes ausgeschlossen und danach noch über Wochen oder Monate in ihrem Naturgenuss beeinträchtigt, denn unter der Woche und ganz besonders an Wochenenden suchen jeden Tag tausende Naher- holungssuchende den Olympiaberg auf, insbesondere bei schönem Wetter. Zusätzlich ist eine negative Vorbildfunktion einer Mountainbike-Strecke auf dem Olympiaberg abseits von befestigten Wegen wahrscheinlich. Regt diese doch gerade Amateursportlerinnen und Amateursportler zur späte- ren Nachahmung an. Das ist nicht nur aus den erwähnten Biotopschutzgründen unverantwortlich, sondern auch, weil neben Einzelbeschwerden bereits ganze Unterschriftenlisten bei der Stadt eingingen, in denen vehement gegen rasende Radlerinnen und Radler im Bereich des Olympiabergs protestiert wurde, die dort oft auf den gemischten Fuß-Radwegen, aber auch auf den reinen Fußwegen, Fußgängerinnen und Fußgänger durch ihr plötzliches Auftauchen und ihre Geschwindigkeit erschrecken und gelegentlich sogar tatsächlich oder beinah Unfälle verursachen. Das negative Vorbild eines Mountainbike-Rennens auf dem Olympiaberg begründet die konkrete Gefahr einer weiteren Eskalation der Konflikte.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen auf Grund der Stellungnahme von der Olympiapark München GmbH (OMG) als Pächterin des Geländes sowie unter Einbindung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, des Baureferates, des Kreisverwaltungsreferates und des Referates für Klima- und Umweltschutz Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Welche alternativen Veranstaltungsorte zum Olympiaberg und zur Uferrandzone des Olympiasees wurden für das 24h RACE 2021 geprüft, und mit welchen Ergebnissen?
Antwort:
Nach telefonischer Information der Veranstalterin gegenüber dem Kreisverwaltungsreferat wurde das 24h RACE 2021 zwischenzeitlich abgesagt, vgl. auch https://www.24hrace-muenchen.de/.
Insoweit erübrigt sich die Beantwortung der Frage.
Im Übrigen wurden in einer anderweitigen StR-Anfrage der ÖDP/FW, Nr. 20-26/F 00285 unter dem Betreff „Olympiaberg: Mountainbiken im Biotop?“, im Wesentlichen inhaltsgleiche Fragen gestellt wie in der hier vorliegenden Anfrage; dort wurde Bezug genommen auf das BMX-Event und das Mountainbike-Rennen im Rahmen der European Championships 2022. Auf die Beantwortung dieser Anfrage wird daher im Wesentlichen verwiesen.
Frage 2:
Wurde als Alternative geprüft, das Mountainbike-Rennen nur auf befestigten Wegen und Plätzen des Olympiabergs und Olympiaparks durchzufüh- ren, und mit welchem Ergebnis?
Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Frage 3:
Liegt der Stadtverwaltung ein naturschutzfachliches Gutachten über die zu erwartenden Beeinträchtigungen und Beschädigungen des Olympiabergs und der Uferrandzone des Olympiasees im Falle des dortigen Mountainbike-Rennens vor oder wann wird dieses erstellt und veröffentlicht? Welche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des Naturschutzrechts wer- den darin gefordert bzw. vorgeschlagen?
Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Frage 4:
Wie will die Stadtverwaltung gemäß der Begründungspflicht des § 15 Abs. 1 BNatSchG naturschutzfachlich die Auswahl des Olympiabergs und der südlichen Uferrandzone des Olympiasees aus den Alternativen und die Rechtfertigung der Beeinträchtigungen durch die Eingriffe begründen?
Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Frage 5:
Es ist gemäß § 2 Grünanlagensatzung verboten, eine Grünanlage zu beschädigen (§ 2 Abs. 1, Satz 1, Halbsatz 2), dort Veranstaltungen durchzuführen (§ 2 Abs. 2, Ziffer 1, Halbsatz 2) und dort abseits ausgewiesener Wege Rad zu fahren (§ 2 Abs. 2, Ziffer 4, Halbsatz 2). Gemäß § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung darf eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten nur erteilt werden, soweit öffentliche Belange, zum Beispiel die Zwecke der Grünanlage, nicht entgegenstehen. Es stehen hier folgende öffentliche Belange einer Ausnahmegenehmigung entgegen:
A) Belange, die in der Grünanlagensatzung verankert sind, wie die unentgeltliche Nutzung durch die Allgemeinheit für Erholungs- und Freizeitzwecke,
B) Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere, a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) um- weltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, c) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, d) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis c,
C)Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
D) Belange der Verkehrspädagogik, nach welcher Verkehrsteilnehmer zu einer rücksichtsvollen Fahrweise angehalten werden sollen, mit dem Ziel, das niemand geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wie will die Stadtverwaltung also die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 3 Grünanlagensatzung erteilen und begründen?
Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Frage 6:
Wer Baudenkmäler verändern will, bedarf gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG einer Erlaubnis, selbst wenn die Veränderung nur temporär sein sollte. Wie will die Stadtverwaltung die erforderliche denkmalschutzrechtli- che Erlaubnis begründen?
Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Frage 7:
Wie schätzt die Stadtverwaltung die negative Vorbildwirkung eines Mountainbike-Rennens auf dem Olympiaberg ein, im Hinblick auf die künftige Einhaltung der Verkehrssicherheit und des Verbots von Radfahren in Grünanlagen abseits von befestigten Wegen? Ist im Rahmen der Veranstaltung 24h RACE 2021 eine Aufklärungskampagne, etwa durch Flyer und Durchsagen, möglich und geplant, um der negativen Vorbildwirkung entgegenzuwirken?
Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantworten konnte.