Leerstand bekämpfen VI: Instandsetzung der Agnesstraße 48 anordnen – Kein neues Dönerhaus!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 23.4.2021
Antwort Referat für Stadtplanung und Bauordnung:
In Ihrem Antrag vom 23.4.2021 fordern Sie die Durchführung eines Instandsetzungsverfahrens nach § 177 in Verbindung mit § 175 Baugesetzbuch (BauGB) für das Anwesen Agnesstraße 48.
Der Antrag wird mit dem Leerstand des Hauses begründet, welcher seit ungefähr eineinhalb Jahren andauere. Das denkmalgeschützte Anwesen müsse nunmehr dringend instandgesetzt werden, da ansonsten der leerstandsbedingt voranschreitende Verfall des Gebäudes drohe und die derzeit 15 unbewohnten Wohnungen dergestalt wieder genutzt werden könnten. Der schlechte Zustand der Bausubstanz des Hauses rechtfertige ein Instandsetzungsgebot nach dem BauGB – bei weiterem Verfall drohe darüber hinaus dessen Denkmaleigenschaft unterzugehen.
Zu Ihrem Antrag vom 23.4.2021 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Anliegen bereits Gegenstand von Verfahren in der Stadtverwaltung ist:
Das Anwesen Agnesstraße 48 wurde durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Baudenkmal erkannt und infolgedessen in der Denkmalliste nachgetragen. Es wird dort unter der Aktennummer D-1-62-000-10049 wie folgt beschrieben: „Mietshaus, viergeschossiger Eckbau mit Mansarddach, Erkern und rundbogigen Fenstern im obersten Geschoss, von Eduard Herbert und Otho Orlando Kurz, 1912.“
Für das Gebäude liegt dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission ein Bauantrag vom 30.3.2021 vor.
Der aktuelle Zustand des Baudenkmals begründet keine Bedenken, die irreparable Schäden oder gar ein Untergehen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes befürchten ließen. Infolgedessen wird derzeit keine Notwendigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Instandsetzungsanordnung nach Art. 4 Bayerisches Denkmalschutzgesetz gesehen.
Gleiches gilt für ein etwaiges Instandsetzungsverfahren nach § 177 in Verbindung mit § 175 BauGB: Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in derAntwort vom 4.2.2021 auf die schriftliche Anfrage der Stadtratsfraktion DIE LINKE / Die PARTEI vom 16.11.2020 „Wie schöpft die Stadt die Mittel des Baugesetzbuches aus? Leerstand bekämpfen durch Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB“ (Anfrage Nr. 20-26/F 00135) verwiesen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.