Plakatwildwuchs ordnen – Die Stadt muss eingreifen
Antrag Stadträte Manuel Pretzl und Thomas Schmid (CSU-Fraktion) vom 24.8.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Sie beantragen, die Stadtverwaltung möge umgehend die politischen Parteien, die nachhaltig gegen die Plakatierungsverordnung verstoßen, sanktionieren und diese Plakate kostenpflichtig entfernen lassen.
Als Begründung hierzu führen Sie insbesondere aus:
„In der Landeshauptstadt München gibt es Regeln, wie Plakate im öffentlichen Straßenbild aufgestellt werden dürfen.
Dies dient zu einem der Verkehrssicherheit, aber zum anderen auch dem Orts- und Landschaftsbild und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern.
Vielfach werden einfach gehaltene Pappplakate auf Bambusstöcke oder einfachen Holzlatten hochgestellt. Dieser Umstand ist erforderlich, um den per Satzung geforderten Bodenkontakt zu bekommen, aber die Plakate in einer wahrnehmbaren Höhe zu halten.
Diese Konstruktion sind aber nicht unbedingt witterungsbeständig und zerfallen sehr leicht durch Regen und Wind. Übrig bleibt das Plakat dann oft in Einzelteilen am Boden neben dem Holz- oder Bambushilfsmittel, da die Konstruktion von Beginn an ungeeignet war.
Dies führt zu einer Verschandelung des Stadtbilds, dem das Kreisverwaltungsreferat entschieden entgegentreten muss.
Es gibt aber auch politische Bewerber, die Pappplakate an Masten und Schildern ohne Bodenkontakt befestigen. Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Münchner Richtlinie.“
Der Inhalt des Antrags betrifft den Vollzug der Plakatierungsverordnung und damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 24.8.2021 teile ich Ihnen in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister Folgendes mit:
Die Vorgaben zu Wahlplakatierungen sind in der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung)geregelt. Gemäß § 2 Abs.1 Plakatierungsverordnung dürfen Parteien, Wählergruppen und Kandidat*innen vor Wahlen plakatieren, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Im Vorfeld der Bundestagswahl hat das Kreisverwaltungsreferat Erlaubnisse für insgesamt fast 50.000 Plakate im gesamten Stadtgebiet erteilt. Bis zum 10.10.2021 (vierzehnter Tag nach dem Tag der Wahl gemäß § 2 Abs. 1 PlakatierungsV) mussten die Plakate wieder abgebaut und vollständig aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden.
Aufgrund eigener Ermittlungen sowie Mitteilungen der Polizei, von Parteien sowie von Bürger*innen wurde im Rahmen des Bundestagswahlkampfs eine Vielzahl von nachweisbaren Verstößen gegen die Festsetzungen der erteilten Plakatierungserlaubnisse festgestellt:
Die meisten Auflagenverstöße betrafen die Vorgabe des direkten Bodenkontakts gem. § 2 Abs.5 der Plakatierungsverordnung sowie das Verbot der Baumberührung durch die Plakate bzw. Plakatständer. Aber auch andere Verstöße in Bezug auf die Anbringungshöhe, das Anbringungsverbot an Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs sowie die Einhaltung der Vorgaben zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit bei den Standorten der Plakate waren zu verzeichnen. Bei den Plakatierungen zur Bundestagswahl 2021 kam es grundsätzlich aber nicht zu einer höheren Anzahl von Auflagenverstößen als bei den Wahlen in der Vergangenheit.
Bei der Einleitung entsprechender Maßnahmen werden stets die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit beachtet. So genügt in einer Vielzahl von Fällen bereits eine Änderung der Positionierung oder des Standorts des jeweiligen Plakats. In einem Fall musste aber aufgrund der fortgesetzten Plakatierung ohne Erlaubnis – trotz schriftlicher Aufforderung zur Antragstellung – ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. In einem weiteren Einzelfall musste zudem ein nicht zuordenbarer Plakatständer, der direkten Kontakt zu einem Baum hatte, vom Straßenunterhaltsbezirk des Baureferats entfernt werden.
Die Vorgabe des „direkten Bodenkontakts“ wurde mit Stadtratsbeschluss vom 24.7.2019 unter § 2 Abs. 5 Satz 1 in die Verordnung aufgenommen. Das Kreisverwaltungsreferat vollzieht diese Vorgabe mit dem notwendigen Augenmaß und achtet insbesondere darauf, dass die Plakate in Bodennähe angebracht sind und keinesfalls die Verkehrssicherheit durch eine Einschränkung der Sichtbeziehungen gefährdet wird. So wurden bisher auch am Plakat angebrachte Stöcke und Pappestreifen – die dann den Bodenkontakt herstellten – toleriert. Hierbei wurde allerdings immer speziell darauf geachtet, dass die Verkehrssicherheit in keinem Fall durch eineEinschränkung der Sichtbeziehungen gefährdet wird. Ende kommenden Jahres ist geplant, mit einigen Themen zur Plakatierungsverordnung auf die Fraktionen zuzugehen und diese gemeinsam zu besprechen. Hierbei wird sicherlich auch das Erfordernis des Bodenkontakts thematisiert. Es ist denkbar, dass diese Gespräche zu einer Änderung der Plakatierungsverordnung führen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.