Lenkungsgruppe zur Prozessbegleitung der Fusion von Gewofag und
GWG
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Alexandra Gaßmann, Heike Kainz, Winfried Kaum und Dr. Evelyne Menges (CSU-Fraktion) vom
18.8.2021
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 18.8.2021 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie aus, dass sich aus der in der Sitzungsvorlage „Städtische Wohnungsbaugesellschaften“ Nr. 20-26/V 03182 auf Seite 13 angedachten Bildung einer Lenkungsgruppe eine Reihe klärungsbedürftiger Punkte ergeben.
Frage 1:
Auf welcher Grundlage wurde/wird diese Lenkungsgruppe gebildet? Bedarf es hierzu eines gesonderten Stadtratsbeschlusses (nachdem dieser extra nicht beschlossen wurde) oder bedarf es hierzu der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsräte als Organe der betreffenden Gesellschaften? Wenn ja, wann werden diese förmlichen Beschlüsse nachgeholt?
Antwort:
Aufgrund der im Nachgang zum Stadtratsbeschluss vom 9.6.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 03182) erfolgten Abstimmungen ist zum bedarfsgerechten Austausch betreffend die Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften ein interfraktioneller jour fixe geplant. Dieser soll nach Bedarf von der 3. Bürgermeisterin anberaumt werden. Um im Rahmen der aufgrund der rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten bereits sehr komplexen Prozesse der Vorbereitung und – vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung des Stadtrates – Umsetzung einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsgesellschaft nicht noch zusätzliche Komplexität zu schaffen, soll aufgrund weiterer Abstimmungen von einer formellen Einrichtung einer Lenkungsgruppe, so wie sie in dem o.g. Stadtratsbeschluss noch angedacht wurde, nunmehr abgesehen
werden. Selbstverständlich werden Stadtrat und Aufsichtsratsgremien der städtischen Wohnungsbaugesellschaften aber auch ohne Einrichtung einer solchen Lenkungsgruppe stets umfassend im Rahmen von Vorbereitung und – vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung des Stadtrates – Umsetzung einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsgesellschaft informiert werden.Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung beabsichtigt in diesem Zusammenhang, eine weitere Beschlussvorlage voraussichtlich bis Ende des Jahres 2021 in den Stadtrat einzubringen, in der Weiteres zur Vorbereitung der Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorgestellt werden wird.
Frage 2:
Wer richtet die „Kooperationsleitung“ ein? Bedarf es hierzu eines gesonderten Stadtratsbeschlusses? Welche Qualifikation muss eine „Kooperationsleitung“ erfüllen? Wird diese Stelle ausgeschrieben?
Antwort:
In der o.g. Beschlussvorlage werden auch Konkretisierungen zu einer noch einzurichtenden Kooperationsleitung, so wie sie in dem Stadtratsbeschluss vom 9.6.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 03182) genannt ist, erfolgen.
Frage 3:
Auf welcher Grundlage beruht die Zusammensetzung dieser Lenkungsgruppe? Bedarf es hierzu eines ausdrücklichen Stadtratsbeschlusses oder der Aufsichtsräte als Organ der jeweiligen Gesellschaften?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 4:
Falls eine Vereinbarung (=Vertrag) der betroffenen Gesellschaften hierfür Grundlage wäre, dürfen die Geschäftsführer der Gesellschaften eine solche Vereinbarung eigenständig abschließen oder bedarf es hierfür eines gesonderten Stadtratsbeschlusses oder Aufsichtsratsbeschlusses der jeweiligen Gesellschaften?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1. Für den dort genannten interfraktionellen jour fixe soll keine Vereinbarung (=Vertrag) als Grundlage dienen.
Frage 5:
Auf welcher Grundlage benennt die „3. Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München“ in ihrer Funktion als Aufsichtsratsvorsitzende die einzelnen Mitglieder der Lenkungsgruppe? Erfolgt dies nach freiem Ermessen oder bedarf es hierzu einen gesonderten Stadtratsbeschluss nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Stadtrats oder bedarf es hierzu einer Wahl der Mitglieder aus den entspre- chenden Aufsichtsräten?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 6:
Die Lenkungsgruppe hat die Aufgabe „geeignete Vorschläge für eine künftige Organisationsstruktur…erarbeiten“. Welche qualitativen, fachlichen Anforderungen müssen die Mitglieder der Lenkungsgruppe erfüllen, um diese Aufgabe erfüllen zu können?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.