Anfrage zum Tagesordnungspunkt 20 „Ehrenamtlicher Beauftragter für den interreligiösen Dialog“ des Sozialausschuss vom 23. September 2021
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann und Manuel Pretzl (CSU- Fraktion) vom 5.10.2021
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 5.10.2021 führen Sie Folgendes aus:
„Wie im Sozialausschuss vom 23. September 2021 angekündigt, reicht die CSU-Stadtratsfraktion zum TOP 20 ,Ehrenamtlicher Beauftragter für den interreligiösen Dialog‘ einen konkreten Fragenkatalog aufgrund zahlreicher Unklarheiten im Benennungsverfahren des ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog ein.“
Zu Ihrer Anfrage vom 5.10.2021 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Warum wurde die Thematik nicht im Ältestenrat besprochen?
Antwort:
Der Ältestenrat ist weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Der Ältestenrat unterstützt den Oberbürgermeister bei der Führung der Geschäfte. Besonders obliegt es ihm, eine Abstimmung zwischen den Fraktionen und Ausschussgemeinschaften über Art und Zeit der Behandlung wichtiger Angelegenheiten herbeizuführen. Ferner werden in ihm Personalangelegenheiten des Oberbürgermeisters, der Bürgermeisterinnen sowie der ehrenamtlichen und berufsmäßigen Stadtratsmitglieder erörtert.
Diese Voraussetzungen für eine Behandlung im Ältestenrat waren im Fall des Beauftragten für den interreligiösen Dialog nicht gegeben, da er in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Landeshauptstadt München steht.
Frage 2:
Liegt eine Stellungnahme des Oberbürgermeisters hinsichtlich der direkten Besetzung vor?
Antwort:
Nein, eine Stellungnahme des OB ist nicht erforderlich.
Frage 3:
Wie ist die Stelle des ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog in
a) personeller
b) finanzieller
c) räumlicher
Hinsicht ausgestattet?
Antwort:
Die Benennung des ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog wurde durch Beschluss des Stadtrats getroffen. Die genaue Ausgestaltung erfolgt im Anschluss an den Stadtratsbeschluss und wird noch als Vertrag zwischen der Landeshauptstadt München und dem ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog festgelegt werden. Diese wird im Vergleich zu anderen ehrenamtlichen Beauftragten der Landeshauptstadt München sehr sparsam ausgestattet werden.
Im Einzelnen bedeutet dies:
a) Der ehrenamtlichen Beauftragte für den interreligiösen Dialog erhält keine personelle Unterstützung. Für seinen ehrenamtlichen Einsatz erhält er im Gegensatz zu anderen ehrenamtlichen Beauftragten keine Aufwandsentschädigung. Er erhält lediglich ein Jahresabonnement beim MVV für die IsarCard, Zone M. Das entspricht nach jetzigem Stand Auslagen in Höhe von 531 Euro pro Jahr. Die freie Beweglichkeit des ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog mittels des ÖPNV ist essentiell wichtig für das Ausüben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, um Religionsgemeinschaften und Dialogveranstaltungen im gesamten Stadtgebiet Münchens aufsuchen zu können.
b) Der ehrenamtliche Beauftragte für den interreligiösen Dialog erhält keine finanziellen Mittel, weder Personal- noch Sach- noch Verwaltungs- noch Projektmittel.
c) Der ehrenamtliche Beauftragte für den interreligiösen Dialog erhält keine Büroräumlichkeiten bei der Landeshauptstadt München, sondern übt sein Amt in einem finanziell von ihm selbst bestrittenen Büro aus. Dies betrifft nicht nur die Raummiete, sondern auch alle Nebenkosten, das Büromaterial usw.
Frage 4:
Besteht für den ehrenamtlich Beauftragten für den interreligiösen Dialog ein Rede- und Stimmrecht?
Antwort:
Nein, für den ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog besteht weder ein Rede- noch ein Stimmrecht.
Frage 5:
Sind die Stellungnahmen des Beauftragten nur fakultativ oder verpflichtend und wer entscheidet darüber?
Antwort:
Gemäß Stadtratsbeschluss sind keine Stellungnahmen des Beauftragten vorgesehen.
Frage 6:
Bei welchen Anlässen vertritt der Beauftragte die Stadt?
Antwort:
Dem ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog kommt eine vermittelnde Rolle zu. Er tritt nicht als Repräsentant, Sprachorgan oder Entscheidungsträger der Landeshauptstadt München auf. Er vertritt nicht die Landeshauptstadt München als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern spricht als Person in seiner ehrenamtlichen Funktion.
Frage 7:
Wie sind die formellen Voraussetzungen für das Benennungsverfahren des Beauftragten ausgestaltet? Ist in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit des Auswahlverfahrens von der politischen Ausrichtung der geeigneten Kandidaten gewährleistet?
Antwort:
Die Ernennung erfolgte mittels Stadtratsbeschluss des Sozialausschusses am 23.9.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 04395). Herr Offman wurde dem Sozialausschuss als äußert geeignet zum Beschluss empfohlen, weil er sich mit hohem Engagement stets für ein Miteinander der Angehörigen verschiedener Religionen aktiv eingesetzt hat. Unabhängig von der Benennung ist das Amt des Beauftragten für den interreligiösen Dialog selbstverständlich sowohl politisch neutral als auch religiös-weltanschaulich neutral auszuüben. Die Neutralität wird noch vertraglich geregelt werden (vgl. Antwort zu Frage 3).
Frage 8:
Wer legt bei Diskussionen die Inhalte und Zielrichtungen, die der Beauftragte vertritt, fest oder liegt dies im Ermessen des Beauftragten?
Antwort:
Laut Stadtratsbeschluss wurden für den ehrenamtlichen interreligiösen Dialogbeauftragten folgende Aufgaben festgelegt: die Beteiligung am interreligiösen Dialog im Namen der Landeshauptstadt München, die Stärkung des Dialogs zwischen den religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften Münchens sowie die Vermittlung bei besonderen Anliegen, Anfeindungen oder auftretenden Problemen zwischen Religionsgemeinschaften und der Landeshauptstadt München bzw. zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften.
Die vermittelnde Rolle soll der Beauftragte sowohl in der Stadtgesellschaft als auch gegenüber der Landeshauptstadt München, die ihn ernannt hat, ausüben.
Frage 9:
Gibt es einen thematischen Handlungsrahmen? Falls dies der Fall sein sollte, wer entscheidet darüber?
Antwort:
Der Handlungsrahmen ist durch die Festlegung seiner Aufgaben im Beschluss abgesteckt (vgl. Antwort zu Frage 8).
Frage 10:
Für welche Amtsdauer wird der ehrenamtlich Beauftragte für den interreligiösen Dialog benannt oder ist diese Stelle von allen Regularien der Stadt freigestellt?
Antwort:
Die Amtsdauer des ehrenamtlichen Beauftragten für den interreligiösen Dialog wird auf die Legislaturperiode des amtierenden Stadtrats festgelegt. Diese und weitere Informationen zur konkreten Ausgestaltung der Stelle werden dem Sozialausschuss in einer weiteren Beschlussvorlage bis Sommer 2022 vorgelegt werden.