Einheitliche Corona-Maßnahmen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in sozialen und in medizinischen Einrichtungen
Antrag Stadträtin Alexandra Gaßmann (CSU-Fraktion) vom 8.10.2020
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Zunächst möchten wir Sie darüber informieren, dass für die in Ihrem Antrag vom 8.10.2020 angeführten Sachverhalte seitens der Landeshauptstadt München keine Zuständigkeit besteht. Eine Klärung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen ist ausschließlich über das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege möglich.
Zu Ihrer Begründung des Antrags wird wie folgt Stellung genommen:
Beim Umgang mit Kontaktpersonen unter dem medizinischen Personal in Arztpraxen und Krankenhäusern bzw. dem Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen konkurriert
-die Absonderung von Personal nach infektionsrelevantem Kontakt zu einem Covid-19 Fall, um im Fall einer eventuellen Infektion das Risiko von Übertragungen zu minimieren (Infektionsschutz) mit
-der Gewährleistung der akutmedizinischen Versorgung bzw. mit der Versorgung von Risikogruppen in Alten- und Pflegeeinrichtungen und in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) sieht für die genannten Bereiche spezielle Handlungsoptionen vor. Diese dürfen jedoch ausschließlich dann zur Anwendung kommen, wenn in den Einrichtungen ein so relevanter Personalmangel vorliegt, dass eine adäquate Versorgung der Patient*innen bzw. Bewohner*innen andernfalls nicht mehr gewährleistet ist. Zudem müssen alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung wie Rekrutierung von zusätzlichem Personal, Absage elektiver Behandlungen und Verlegungen von Patient*innen bereits ausgeschöpft sein.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Bei Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP1, Kontaktzeit über 15 Minuten, Abstand unter 1,5 Meter) im pflegerischen Bereich und ohne persönliche Schutzausrüstung (PSA) im medizinischen Bereich wird für mindestens 7 Tage nach Exposition eine häusliche Quarantäne angeordnet. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist frühestens am Tag 8 unter der Voraussetzung einer anhaltenden Symptomfreiheit und einer frühestmöglichen Testungauf Sars-CoV-2 mit regelmäßigen Wiederholungen bis zum Ende der Quarantäne möglich.
Im medizinischen Bereich ist abweichend davon und unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen ein beruflicher Einsatz von KP 1 ab Tag 1 möglich, wenn diese bei ihrem infektionsrelevanten Kontakt eine PSA getragen haben, sie anhaltend symptomlos sind und regelmä-ßige Testungen bis zum Ende der Quarantäne erfolgen.
Die häusliche Quarantäne der genannten Personen bleibt davon unberührt und darf nur für die berufliche Tätigkeit unterbrochen werden.
Soll tatsächlich ein Einsatz von medizinischem oder pflegerischem Personal innerhalb der Quarantänezeit erfolgen, binden die Einrichtungen, Kliniken und Praxen das Gesundheitsreferat (GSR) in diese Planung ein und legen die zwingende Notwendigkeit der Maßnahme zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung bzw. der Versorgung der Bewohner*innen dar. In Absprache mit dem GSR werden die erforderlichen Maßnahmen bzgl. des Personals festgelegt.
In absoluten Ausnahmesituationen ist im medizinischen Bereich auch der Einsatz von COVID-19 positivem Personal möglich, dieser erfolgt dann aber ausschließlich zur Versorgung von COVID-19 positiven Patient*innen.
Mit den Regelungen für Altenpflegeheime und stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind damit für einen bedeutenden Bereich der sozialen Einrichtungen bereits Voraussetzungen gegeben, bei personellen Engpässen von den gesonderten Regelungen gem. den RKI-Empfehlungen Gebrauch zu machen.
Das betrifft damit Einrichtungen, die gem. Infektionsschutzgesetz auch au-ßerhalb der Bekämpfung der Corona-Pandemie der infektionshygienischen Überwachung des zuständigen Gesundheitsamtes, in München dem GSR, unterliegen.
Durch die regelmäßigen bzw. anlassbezogenen Begehungen dieser Einrichtungen durch das GSR besteht zu diesen Einrichtungen bereits ein enger und vertrauensvoller Kontakt, der die Zusammenarbeit während der jetzigen Pandemie wesentlich erleichtert hat. Zudem liegt beim Personal der genannten Einrichtungen in den meisten Fällen eine medizinische Vorbildung vor, die den verantwortungsvollen Umgang mit den Ausnahmeregelungen gem. RKI-Richtlinien unterstützt.Eine generelle Ausweitung auf alle Bereiche sozialer Einrichtungen ist in den RKI-Richtlinien nicht vorgesehen und wird seitens des GSR auf Grund der fehlenden Voraussetzungen auch kritisch gesehen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheiten damit abgeschlossen ist.