Unterstützung für privat betriebene Christkindlmärkte
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Grimm, Hans Hammer und Manuel Pretzl (CSU-Fraktion) vom 13.9.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Schreiben vom 13.9.2021 haben Sie Folgendes beantragt:
„Das Kreisverwaltungsreferat wird aufgefordert, die Sondernutzungsgebühren für Christkindlmärkte privater Betreiber so weit wie möglich zu reduzieren, um die bestehende Vielfalt an Märkten trotz der noch immer anhaltenden Pandemie in München zu erhalten.“
Als Begründung haben Sie dazu Folgendes ausgeführt:
„München zeichnet sich durch eine Vielzahl von Christkindlmärkten, verteilt über das gesamte Stadtgebiet, aus. Diese Märkte werden in der Regel privat betrieben, so z.B. durch Vereine.
Aufgrund der noch anhaltenden Pandemielage ist die Verunsicherung groß, ob und in welchem Rahmen Christkindlmärkte heuer zulässig sein werden. Auch finanzielle Nöte plagen die Verantwortlichen. Deshalb fordern wir die Reduzierung der Sondernutzungsgebühren für private Betreiber von Christkindlmärkten. So sind die Betreiber nicht gezwungen, diese Gebühren selbst zu tragen oder auf ihre, ebenfalls stark von den Einschränkungen der letzten, nunmehr fast zwei Jahren, betroffenen Beschicker umzulegen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadträte nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, das Kreisverwaltungsreferat aufzufordern, die Sondernutzungsgebühren für Christkindlmärkte privater Betreiber so weit wie möglich zu reduzieren. Bei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund handelt es sich um laufende Angelegenheiten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO, deren Besorgung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist nicht möglich. Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag auf dem Schriftwege wie folgt zu beantworten:
Mit Inkrafttreten der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 24.11.2021 wurden Weihnachtsmärkte in ganz Bayern untersagt (§ 10 Abs. 2 der 15. BayIfSMV).
Insofern hat sich die Frage, ob und in welchem Umfang Sondernutzungsgebühren für die Christkindlmärkte in diesem Jahr erhoben werden, er-ledigt. Für die Folgejahre muss dies – abhängig vom weiteren Verlauf der Pandemie – zu gegebener Zeit geprüft werden.
Das Kreisverwaltungsreferat erhebt generell keine Sondernutzungsgebühren, wenn Veranstaltungen abgesagt werden. Soweit bereits Sondernutzungs- oder Verwaltungsgebühren bei den diesjährigen Christkindlmärkten zu Rechnung gestellt wurden, werden diese Gebühren erstattet.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.