Erweiterung Grünanlagensatzung
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 15.6.2021
Antwort Baureferat:
Sie haben am 15.6.2021 beantragt, die Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) folgenderma-ßen zu ändern:
Zum Einen soll die Präambel um den Satz ergänzt werden: „Hierbei ist das Ziel, allen Alters- und Bevölkerungsgruppen eine zielgruppenspezifische Nutzung zu ermöglichen.“
Zum Anderen soll § 2 (2) „In den Grünanlagen sind danach insbesondere die nachfolgenden aufgeführten Verhaltensweisen untersagt: 1. das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art einschließlich Musizieren und Betteln; das Durchführen von Veranstaltungen aller Art“ folgendermaßen ergänzt werden: „ausgenommen Veranstaltungen auf besonders gekennzeichneten Flächen, auf denen insbesondere nicht gewerbliche, öffentliche Musik- und Kulturveranstaltungen nach Abstimmung mit dem KVR genehmigt werden;“
Zur Begründung führen Sie an, dass die Nutzung städtischer Grünanlagen künftig auch für kulturelle Freizeitaktivitäten (auch junger Erwachsener) ermöglicht werden soll. Künftig sollen auf vorab speziell ausgewiesenen Flächen angemeldete Musik- und Kulturveranstaltungen, insbesondere von nicht-kommerziellen Veranstaltungskollektiven der Münchner Musik- und Kulturszene, erlaubt sein.
Sie beantragen, dass, um spontane Veranstaltungen zu ermöglichen, das KVR innerhalb von 4 Arbeitstagen entscheiden soll, ob die Voraussetzungen und Kriterien für die Genehmigung der jeweils beantragten Veranstaltung auf einer der ausgewiesenen Veranstaltungs-Sonderflächen möglich ist. Eine Rücksprache mit anderen Referaten halten Sie in dem Fall nicht für nötig. Das KVR soll eine Checkliste für Veranstaltende erstellen und jeweils aushändigen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlauben wir uns, Ihren Antrag vom 15.6.2021 mit einem Schreiben zu beantworten.Zu Ihrem Antrag vom 15.6.2021 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Durch die aktuelle Fassung der Grünanlagensatzung wird allen Alters- und Bevölkerungsgruppen bereits jetzt die Nutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen unter Maßgabe der dort aufgeführten Regelungen ermöglicht. Für die geforderte Ergänzung der Präambel der Grünanlagensatzung besteht daher keine Notwendigkeit.
Für Veranstaltungen in öffentlichen Grünanlagen ist in der Grünanlagensatzung ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt vorgesehen.
Das Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungs- und Versammlungsbüro, als zuständige Genehmigungs- und Sicherheitsbehörde wurde daher um Stellungnahme zu den beantragten Vorschlägen gebeten. Dieses teilt hierzu Folgendes mit:
„Grundsätzlich müssen vor Genehmigung einer Veranstaltung in einer Grünanlage alle betroffenen Dienststellen angehört werden, bei Musikveranstaltungen insbesondere das Referat für Klima- und Umweltschutz, Immissionsschutz. Bei den Genehmigungen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, bei denen neben den beabsichtigten Aufbauten auch andere Faktoren eine Rolle spielen, so z.B. je nach Größe der beabsichtigten Veranstaltung die behördenübergreifende Prüfung und Abstimmung eines Sicherheitskonzepts, beantragte Einfahrterlaubnisse in die Grünanlage oder auch, inwieweit der Veranstalter bereits Erfahrungen mit der Durchführung ähnlich gelagerter Veranstaltungen vorweisen kann. Allein auf Basis der im Antrag Nr. 20-26/A 01552 genannten Daten und innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Arbeitstagen kann das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro die Entscheidung über die sicherheitsrechtliche Zulässigkeit und notwendige Auflagen für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügungsveranstaltung in einer öffentlichen Grünanlage nicht treffen.
Auch auf ausgewiesenen Veranstaltungs-Sonderflächen haben die Veranstalter*innen Veranstaltungen nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer*innen anzuzeigen. Das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro als Sicherheitsbehörde hat innerhalb dieser Frist ggf. unter Einbindung von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten oder sonstigen Fachdienststellen zu prüfen, ob von dem angezeigten Geschehen Gefahren für die nach Art. 19 Abs. 4 LStVG geschützten Rechtsgüter ausgehen – namentlich Leben, Gesundheit, Sachgüter, Schutz der Allgemeinheit bzw. Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen, Schutz der Natur oder Landschaft vor erheblichen Beeinträchtigungen oder Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften.Treten im Rahmen der Prüfung entsprechende Gefahren einer Rechtsgutverletzung zutage, hat das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro die im Einzelfall erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um solche Gefahren präventiv zu verhüten.
Das setzt zum einen eine Einzelfallprüfung mit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 S. 1 LStVG ausreichender – mindestens einwöchiger – Dauer samt Ermessensausübung voraus und verbietet zum anderen die im Rahmen des gegenständlichen Antrages vorgeschlagene Vorgehensweise, nämlich eine auf einige wenige Teil-Aspekte beschränkte beschleunigte Prüfung durch das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro, und zwar ohne Einbindung anderer Fachbehörden. Durch ein solches Vorgehen könnte das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro seinem Auftrag als Sicherheitsbehörde nicht nachkommen.
Der geforderten Frist von vier Arbeitstagen steht zudem die 6-wöchige Anhörungsfrist der Bezirksausschüsse entgegen. Die Bezirksausschüsse haben nach § 13 der Bezirksausschuss-Satzung, Anlage 1 Nr. 20 ein Anhörungsrecht. Sie tagen in der Regel einmal im Monat. In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe zwar verkürzt werden, § 13 Abs. 2 Satz 1 Bezirksausschuss-Satzung. Sinn und Zweck des Anhörungsrechts nach der Bezirksausschuss-Satzung dürfte aber die regelmä-ßige Einbindung des Gremiums und nicht die Eilanhörung z.B. der*des Bezirksausschuss-Vorsitzenden sein. Würde man die vorliegend beantragte Vier-Tages-Anzeigefrist für Veranstaltungen einführen, liefe dies u.U. dem Anhörungsrecht des Bezirksausschusses als Gremium zuwider.“
Im Jahr 2019 wurden in den öffentlichen Grünanlagen vom Kreisverwaltungsreferat 162 Ausnahmen nach der Grünanlagensatzung ohne sicherheitsrechtliche Anordnungen, sowie 355 Ausnahmen mit Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erteilt. Diese betreffen zum Beispiel den Brandschutz, den Immissionsschutz oder den Naturschutz.
Im Pandemiejahr 2020 wurden 35 Veranstaltungen ohne Anordnungen und 13 Veranstaltungen mit Anordnungen genehmigt.
Eine zeitliche wie auch inhaltliche Beschränkung des Genehmigungsverfahrens für Musik- und Kulturveranstaltungen auf dafür speziell ausgewiesenen Sonderflächen in öffentlichen Grünanlagen ist vor diesem Hintergrund leider ausgeschlossen.
Das Kreisverwaltungsreferat hat dieses Antwortschreiben mitgezeichnet. Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.