Straßenumbenennungen für Anwohner vereinfachen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Dr. Evelyne Menges und Matthias Stadler (CSU-Fraktion) vom 22.7.2021
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Schreiben vom 22.7.2021 haben Sie Folgendes beantragt:
„Im Falle von Straßenumbenennungen sind die Anwohner wie folgt zu unterstützen:
1. Das KVR richtet Sondertermine ein.
2. Die Kosten der Umschreibung der behördlichen Dokumente wie Personalausweis werden den Betroffenen erlassen.“
Zur Begründung führen Sie aus:
„Die Umbenennung belasteter Straßen stellt auch einen Aufwand für die Anwohner dar. Sie müssen insbesondere ihren Personalausweis umschreiben lassen. Da die Umbenennung auf Veranlassung der Stadt erfolgt, hat diese auch die Kosten der Umschreibung behördlicher Dokumente wie Personalausweis zu übernehmen. Damit keine unnötigen Wartezeiten ent- stehen hat das KVR Sondertermine zur Verfügung zu stellen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Ihr Antrag zielt auf bestimmte Maßnahmen in Vollzug des Bundesmeldegesetzes, des Passgesetzes, des Personalausweisgesetzes, der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften sowie Gebührenvorschriften ab. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihren konkreten Antragspunkten möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Zu Ziffer 1 Ihres Antrages:
Die Verarbeitung von Straßenumbenennungen oder von Änderungen von Hausnummern gehört seit jeher zum Aufgabenspektrum des Bürgerbüros. Das Kreisverwaltungsreferat trifft bereits jetzt Vorbereitungen, damit bei größeren Straßenumbenennungen (im Zusammenhang mit dem Umgangmit „historisch belasteten Straßen“) kundenorientierte Lösungen angeboten werden können. Es ist daher folgendes Vorgehen beabsichtigt:
Die Änderung im Melderegister erfolgt von Amts wegen. Die neuen Meldebestätigungen werden per Serienbrief erstellt und an die Betroffenen versandt. Für die Änderungen im Personalausweis (neuer Adressaufkleber und Änderung der Adresse auf dem Chip) ist allerdings nach aktueller Rechtslage noch zwingend eine Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich. Die betroffenen Bürger*innen werden daher in dem Serienbrief auch darüber informiert, wie sie schnell und unkompliziert einen Termin im Bürgerbüro erhalten. Dafür werden gesondert Kapazitäten eingeplant. Im Zusammenhang mit der Änderung der Adressaufschrift im Personalausweis und der Änderung des Chip kann auch die Adressänderung auf dem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I), sofern die Betroffenen Halter und/ oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs sind, vorgenommen werden.
Zu Ziffer 2 Ihres Antrages:
Die Dienstleistungen des Bürgerbüros im Hinblick auf die Adressänderung sind gebührenfrei (vgl. § 1 Abs. 5 PAuswGebV).
Anders ist die Situation hinsichtlich der erforderlichen Änderung des Fahrzeugregisters und der in der Zulassungsbescheinigung erfassten Daten. Fachgesetzlich gibt es bedauerlicherweise keine Möglichkeit, auf die hierfür anfallenden Gebühren in Höhe von in der Regel 12 Euro (§ 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 S. 1 StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i. V. m. Nr. 225, 125 und 233 GebTSt, Anlage 1 zu § 1 GeboSt) zu verzichten.
Anders als bei der Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis existieren für die Änderung der Anschrift in den Fahrzeugpapieren keine Regelungen, die für diese Art der Amtshandlung eine Kostenbefreiung vorsehen.
Auch die Voraussetzungen für § 6 VwKostG als allgemeine Ermächtigungsgrundlage für eine Kostenbefreiung durch die Verwaltung liegen nicht vor.
Somit bliebe nur die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit auf die Gebühren zu verzichten. Dies setzt jedoch voraus, dass entweder die Einziehung der Gebühr die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Schuldners „vernichten“ oder „ernsthaft gefährden“ würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.5.2021, Az.: 1 S 512/19, Rn. 88 – juris) oder dass der Gesetzgeber den Gebührenverzicht – hätte er an diese Fallgestaltung gedacht – zugunsten der Betroffenen geregelt hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen, zumal Straßenumbenennungen keine absoluten Einzelfälle darstellen, sondern regelmäßig vorgenommen werden. Härten, die dem Besteuerungs-, Gebühren- oder Kostenheranziehungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass jedoch nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben.
Das für die Straßenumbenennung federführend zuständige Kommunalreferat informierte uns darüber hinaus, dass Stadtkämmerei und Revisionsamt mitgeteilt hätten, wegen der aktuellen Haushaltslage komme ein Gebührenverzicht in Zusammenhang mit größeren Straßenumbenennungen („historisch belastete Straßen“) grundsätzlich nicht in Betracht. Der Stadtrat wird jedoch auf Grundlage einer nicht-öffentlichen Beschlussvorlage im nächsten Kommunalausschuss (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 04867) über den Vorschlag eines Entschädigungsverfahrens entscheiden, das eine pauschale Entschädigung als freiwillige Leistung für die Betroffenen von Straßenumbenennungen bei „historisch belasteten Straßen“ vorsieht (Privatpersonen und Gewerbebetriebe). Ergänzend ist zu sagen, dass in den letzten zehn Jahren keine schriftlichen Beschwerden zu Gebühren aufgrund von Straßenumbenennungen im Kreisverwaltungsreferat eingingen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.