Ausstieg aus der Kohle ist doch möglich!
Antrag Stadträte Hans-Peter Mehling und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/FW) vom 15.12.2020
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Die Fraktion ÖDP/FW beantragt, dass sich die Stadtwerke mit einem ernsthaften Angebot für den Kohleblock im HKW Nord an der zweiten Ausschreibung der Bundesnetzagentur zur Stilllegung von Kohlekraftwerken beteiligen.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass bei der zweiten Ausschreibung der Bundesnetzagentur zur Stilllegung von Kohlekraftwerken nun auch erstmals Kraftwerke südlich der Mainlinie, also auch als systemrelevant eingestufte Kraftwerke zugelassen seien. Dies bedeute, dass auch das Abschalten des bisher als solches eingestufte Münchner Kohlekraftwerk grundsätzlich möglich sei.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Wir haben die Stadtwerke München um Stellungnahme gebeten, die zu obigen Antrag aus rechtlicher Sicht Folgendes anmerken:
„Die Teilnahmeberechtigung für Steinkohleanlagen an der Ausschreibung ergibt sich aus § 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG). Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KVBG sind Steinkohleanlagen an der Ausschreibung nicht teilnahmeberechtigt, „(.) für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde (.).“
Für den Block 2 ist eine Stilllegungsanzeige erfolgt und die BNetzA hat die Anlage daraufhin als systemrelevant genehmigt. Die zwischenzeitliche Mitteilung der SWM, die Anzeige zurück zu nehmen, hat die BNetzA nicht veranlasst, ihren Bescheid über die Genehmigung als systemrelevante Anlage zu widerrufen. Der Block 2 ist somit immer noch als systemrelevant genehmigt. Daher ist den SWM eine Teilnahme an den Ausschreibungen nicht eröffnet.Die Sachlage wie die Gesetzeslage ist seit dem 19.11.2020 unverändert.
Soweit der Antrag der Fraktion ÖDP/FW davon auszugehen scheint, dass sich mit dem Beginn der 2. Ausschreibung nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergibt, ist Folgendes festzuhalten:
Das KVBG sieht insgesamt 8 Ausschreibungsrunden vor. Am 4.1.2021 endete die Frist für die Abgabe von Geboten für die zweite Ausschreibungsrunde. Im November war die Frist für die erste Ausschreibungsrunde bereits abgelaufen. Für alle Ausschreibungsrunden gilt, dass lediglich solche Anlagen zur Teilnahme an Ausschreibungen berechtigen, die die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 KVBG erfüllen. Lediglich für die erste Ausschreibungsrunde gab es zusätzlich eine regionale Beschränkung für die Teilnahme: Anlagen südlich der Mainlinie waren generell von der Teilnahme an der ersten Ausschreibungsrunde ausgeschlossen.
Entscheidend für den Block 2 ist, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage für alle Ausschreibungsrunden die Teilnahmeberechtigung fehlt. Auch die Bekanntmachung der Bundesnetzagentur für die zweite Ausschreibungsrunde, auf die der Dringlichkeitsantrag verweist, ändert daran nichts.“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.