Die Stadtkämmerei weist darauf hin, dass Anträge auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 auf Grund der in Artikel 3 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) festgelegten Einkommensgrenzen bis 31. Januar 2021 bei der Stadtkämmerei eingegangen sein müssen. Nachdem der 31. Januar auf einen Sonntag fällt, gelten auch Anträge, die am 1. Februar 2021 eingehen, noch als fristgerecht. Anträge, die nach dem 1. Februar eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Der formlose Antrag kann schriftlich auf dem Postweg (Stadtkämmerei, SKA 4.2 Zweitwohnungsteuer, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München), per Telefax an 233-24678 oder per E-Mail an zweitwohnungsteuer. ska@muenchen.de gestellt werden.
Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des beziehungsweise der Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnerschaften kann sich die Freigrenze – in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner – auf bis zu 37.000 Euro erhöhen. Die Frist für die Beantragung der Befreiung von der Zweitwohnungsteuer auf Grund geringen Einkommens für das Veranlagungsjahr 2021 endet erst zum 31. Januar 2022. Mehr Infos unter www.muenchen.de/zweitwohnungsteuer.