Feuerwerk an Silvester – Fake News aus dem KVR?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 18.12.2020
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Ihre Anfrage vom 18.12.2020 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„Der Verkauf von Feuerwerksartikeln ist dieses Jahr verboten, es soll jedoch durchaus Münchner geben, die noch Raketen vom Vorjahr besitzen, was nicht verboten ist.
Innerhalb des Mittleren Rings sind zwar Böller mit ausschließlicher Knallwirkung untersagt, nicht jedoch Leuchtraketen; außerhalb darf beides verwendet werden.
In der Silvesternacht gilt in diesem Jahr nun eine Ausgangssperre – ab 21 Uhr darf man sich nicht mehr im öffentlichen Raum aufhalten, sondern nur noch in einer Wohnung.
Der Begriff ‚Wohnung‘ umfasst aber auch die ihr zugeordneten Bereiche, wie zum Beispiel die Terrasse, den Balkon sowie den Garten(-anteil) und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt, dass es sich bei der Ausgangssperre um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt, dabei jedoch der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss.
In der Bayerischen Allgemeinverfügung vom 18.8.2020 zum Infektionsschutzgesetz wird extra herausgestellt, dass sogar bei einer positiv festgestellten Infektion und daraus folgender Isolationspflicht in einer Wohnung der Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons alleine gestattet ist.
Der Begriff Wohnung ist innerhalb der Verordnungen und Allgemeinverfügungen zur Pandemiebekämpfung einheitlich auszulegen, so dass gelten muss: Im eigenen Garten oder auf dem Balkon ist – bei Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Hygieneregeln – auch in diesem Jahr das Abbrennen und -schießen von Feuerwerk in der Silvesternacht erlaubt. Dennoch wird das Kreisverwaltungsreferat in einer Münchner Tageszeitung anders zitiert: ‚So erklärte das Kreisverwaltungsreferat Münchens gegenüber tz.de, dass es verboten ist, Böller aus dem Vorjahr im eigenen Garten anzuzünden. Das Abbrennen von Pyrotechnik stelle nach Verordnung kei- nen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen.‘ Dies ist ein Widerspruch zur rechtlichen Wertung, dass Garten und Balkone als Teil der Wohnung im Sinne der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten.
Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit:
Frage 1:
Wie erklärt das Kreisverwaltungsreferat den oben geschilderten Widerspruch? Welchen Teil davon definiert das KVR anders und auf welcher rechtlichen Grundlage? Warum ist es den Münchnern verboten, nach 21 Uhr sogar alleine ihre Terrasse oder ihren Balkon zu betreten?
Antwort:
Die vollständige schriftliche Antwort des Kreisverwaltungsreferates vom 16.12.2020 auf die Anfrage von Münchner Merkur und tz lautete: „Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt nach der geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) in der gesamten Stadt keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen (ganztägige Ausgangsbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre). Ferner ist zu beachten, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung (klassische Silvesterkracher ohne Lichteffekte) an Silvester überall innerhalb des Mittleren Rings und damit auch auf dort befindlichen privaten Grundstücken untersagt ist.“
Das deckt sich mit den Ausführungen zu Beginn Ihrer Anfrage. Kritik an der medialen Auslegung dieser Information müsste bitte an die jeweiligen Redaktionen gerichtet werden.
Zurück zur Sache: 2020 durften keine Feuerwerkskörper verkauft werden. Ebenso waren Veranstaltungen, Ansammlungen, öffentliche Festivitäten und der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum flächendeckend landesweit untersagt.
Die Bekämpfung der Pandemie war und ist nicht nur Aufgabe des Staates, sondern eine Aufgabe der gesamten Stadtgesellschaft. Jede und jeder Einzelne musste und muss hier für sich und andere Verantwortung übernehmen, wir alle müssen unseren Beitrag leisten, um gerade unsere besonders gefährdeten Mitbürgerinnen und Mitbürger zu schützen. Die Feuerwerksregelungen zielten überdies darauf ab, die Krankenhäuser zu entlasten.
Frage 2:
Handelt es sich bei der in der Zeitung zitierten Aussage um eine bewusste Falschauskunft, mit der Absicht, die Münchner davon abzuhalten, in der Silvesternacht Feuerwerk abzubrennen, obwohl es ihnen rechtlich gestattet ist?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.