Kein „Gendern“ in amtlichen Schreiben der LH München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 24.7.2020
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
In Ihrem Stadtratsantrag vom 24.7.2020 fordern Sie einen Stadtratsbeschluss folgenden Inhalts:
-Die Stadtverwaltung soll in Texten aller Art, darunter insbesondere städtischen Bekanntmachungen, Publikationen und Veröffentlichungen, auf die Verwendung des sogenannten Binnen-I, des Gender-Gaps und auf Gendersternchen verzichten
-Stattdessen sollen die städtischen Mitarbeitenden dazu angehalten werden, das grammatikalisch für beide Geschlechter (unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung) geltende, im allgemeinen Sprachgebrauch übliche und von der erdrückenden Mehrheit der Bürger gesprochene und akzeptierte generische Maskulinum zu verwenden
-Eine entsprechende Änderung der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Landeshauptstadt München (AGAM) durch eine zeitnahe Verfügung durch mich als Oberbürgermeister.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, da die binnenadministrative Regelung des Gegenstandes Ihres Antrages für die Landeshauptstadt München ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Eine beschlussmäßige Behandlung Ihres Antrages im Stadtrat ist deshalb nicht möglich, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Der Bundesgesetzgeber hat im Personenstandsgesetz (PStG) mit Wirkung vom 22.12.2018 folgende Möglichkeiten für Einträge im Geburtenregister geschaffen: weiblich, männlich, divers, ohne Angabe. Er setzt damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 10.10.2017 um. Das BVerfG gab darin als Leitsätze vor:
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.
Aus diesen Leitsätzen ergibt sich das Erfordernis, die geschlechtergerechte Sprache bei der Landeshauptstadt München weiterzuentwickeln und den mündlichen sowie den schriftlichen Sprachgebrauch entsprechend anzupassen. Als Folge habe ich mit Wirkung vom 1.12.2019 die AGAM entsprechend geändert. Im dienstlichen Schriftverkehr sowie bei städtischen Bekanntmachungen, Publikationen und Veröffentlichungen aller Art formuliert die Landeshauptstadt München Texte im Sinne der sprachlichen Erfüllung des Gleichstellungsgebots. Wir sprechen als Stadtverwaltung Personen entweder geschlechterdifferenziert unter Nennung der weiblichen Form an erster Stelle (z.B. Bürgerinnen und Bürger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) oder geschlechterneutral an (z.B. die Bediensteten, die Dienstkräfte). Für die Darstellung geschlechtlicher Vielfalt können entweder der Genderstern oder das Gender Gap verwendet werden (Mitarbeiter*innen, Mitarbeiter_innen).
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.