Mehr haushälterisches Bewusstsein schaffen II – Die Leistung des Münchner Steuerzahlers würdigen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Iris Wassill und Markus Walbrunn (AfD) vom 25.1.2021
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages bezieht sich auf eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmä-ßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag vom 25.1.2021 teile ich Ihnen Folgendes mit:
In der Bundesrepublik Deutschland werden die Ausgaben der verschiedenen staatlichen Ebenen einschließlich der Kommunen im wesentlichen durch Steuern und Abgaben finanziert. Die beiden wichtigsten Einnahmequellen der Landeshauptstadt München sind die Gewerbesteuer und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.
Mit diesen Einnahmen finanziert die Stadt die Leistungen, die den Bürger*innen, den Unternehmen und der Stadtgesellschaft als ganzes zu Gute kommen. Den Bürger*innen und den Unternehmen ist dieser Zusammenhang zwischen ihren Steuerleistungen und den von der Stadt bereitgestellten Leistungen bewusst, München wird als Wohn- wie auch als Wirtschaftsstandort sehr geschätzt.
Über die Verwendung der städtischen Mittel entscheidet der Stadtrat als demokratisch gewähltes Repräsentationsgremium. Die Haushaltsentscheidungen des Stadtrats spiegeln die in den Wahlen zum Ausdruck gebrachten politischen Präferenzen der Stadtgesellschaft wider. Stadtpolitik und Verwaltung sind bei der Verwendung der Ressourcen dem Wirtschaftlichkeitsgebot der bayerischen Gemeindeordnung verpflichtet.
Eine zusätzliche rituelle Würdigung des für unsere demokratische Gesellschaft grundlegenden Zusammenhangs zwischen staatlichen Leistungen und Steuerzahlungen, sei es durch ein Denkmal oder durch einen fragwür-digen Gedenktag, würde meines Erachtens in der Öffentlichkeit zu Recht als Verschwendung von Steuergeldern ohne Mehrwert wahrgenommen.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.