Domagkpark: Restmittel aus der SEM für Ausbau der Kunst- & Kultur- infrastruktur
Antrag Stadtrats-Mitglieder Beatrix Burkhardt, Richard Quaas, Sebastian Schall und Dorothea Wiepcke (CSU-Fraktion) vom 30.4.2020
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Der o.g. Antrag wurde dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung zur federführenden Bearbeitung zugeleitet. In diesem beantragen Sie, dass die Restmittel aus der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Funkkaserne“ für den Ausbau bzw. die Erweiterung des bestehenden Künstlerhauses verwendet werden sollen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Bei der Beurteilung der Möglichkeit, die Finanzmittel aus der „Als-Ob-Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme“ (im Folgenden: Als-Ob-SEM) zu verwenden, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Nach dem Baugesetzbuch ist die Verwendungsmöglichkeit eine automatische Rechtsfolge für Maßnahmen der SEM. Diese Vorschriften sind nach dem Kaufvertrag mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über die ehemalige Funkkaserne entsprechend anzuwenden. Sie haben zur Folge, dass ein Einzelvorhaben aus den Geldmitteln finanziert werden kann, soweit es der Als-Ob-SEM entspricht. Eine eigenständige beschlussmäßige Entscheidung durch den Stadtrat über das Ob und das Wie der Mittelverwendung ist dagegen nicht möglich. Zur Finanzierung ist ein Beschluss über ein entsprechendes konkretes Ausbau- bzw. Erweiterungsvorhaben zu fassen. Die Finanzierungsmöglichkeit folgt dann aus der durch den Kaufvertrag entsprechend anwendbaren Vorschrift des Baugesetzbuches zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, deren Umsetzung das konkrete Vorhaben dann dienen müsste.
Zu Ihrem Antrag vom 30.4.2020 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Eine Entscheidung über den Einsatz der Finanzmittel der Als-Ob-SEM Funkkaserne kann nur im Rahmen einer Entscheidung über ein konkretes Ausbau- bzw. Erweiterungsvorhaben getroffen werden. Ob eine Verwendung der Finanzmittel möglich ist, kann ohne ein konkretes Projekt nurschwer beurteilt werden. Abstrakt lassen sich nur die folgenden Aussagen treffen:
Die Finanzierungsmöglichkeit ist aufgrund der strengen gesetzlichen Zweckbindung der Gelder davon abhängig, ob das konkrete Projekt noch als Teil der Als-Ob-SEM anzusehen ist und seine Aufnahme in diese sog. Gesamtmaßnahme den gesetzlichen Vorschriften zur städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht. Dazu muss das Projekt vor allem den Zielen und Zwecken der Als-Ob-SEM entsprechen und zu ihrer Erreichung erforderlich, insbesondere bedarfsdeckend sein. Dies wäre im Falle eines konkreten Projekts zu prüfen.
Die gesetzesähnliche Durchführung der Entwicklung der Funkkaserne hat die Landeshauptstadt München in dem Kaufvertrag über die Kasernenfläche mit der BImA vertraglich vereinbart.
Die Aufnahmemöglichkeit eines Ausbau- bzw. Erweiterungsvorhabens im derzeitigen Verfahrensstadium ist ebenfalls sodann im Rahmen eines konkreten Projekts genauestens zu prüfen. Seit ca. August 2020 sind nämlich alle bisher zur Umsetzung der verfolgten Ziele und Zwecke erforderlichen Baumaßnahmen abgeschlossen. Eine Entwicklungsmaßnahme (hier also Als-Ob-SEM) ist aber grundsätzlich zu beenden, sobald alle Umsetzungsmaßnahmen ausgeführt und die angestrebten Ziele erreicht sind. Dementsprechend prüft das Referat für Stadtplanung und Bauordnung derzeit auch den Maßnahmenabschluss.
Nach den entsprechend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften muss eine Als-Ob-SEM auch zügig durchgeführt werden. Angesichts des bereits erfolgten Abschlusses aller erforderlichen Baumaßnahmen sowie der genannten grundsätzlichen Beendigungspflicht muss damit auch die zügige Umsetzung eines weiteren Ausbau- bzw. Erweiterungsvorhabens gewährleistet sein, was sodann am konkreten Projekt zu prüfen ist. Jede weitere Projektaufnahme und jede Verzögerung des Abschlusses bedürfen wegen des Maßnahmenfortschritts einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.