Prämiensparverträge der Stadtsparkasse München II
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 2.3.2021
Antwort Stadtkämmerer Christoph Frey:
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am 29.1.2021 hat die BaFin eine Anhörung für eine geplante Allgemeinverfügung zu Prämiensparverträgen veröffentlicht. Mit der Allgemeinverfügung möchte die BaFin laut Presseerklärung folgendes erreichen: ‚Betroffene Bankkunden sollen nicht nur erfahren, welche Zinsanpassungsklausel in ihrem Fall verwendet wurde. Die Institute müssen ihnen auch erklären, ob sie dadurch zu geringe Zinsen erhalten haben. Darüber hinaus müssen sie den Sparern auch anbieten, die entstandene Vertragslücke zu schließen. Dafür können sie ihnen entweder unwiderruflich eine Nachberechnung zusagen. Diese muss sich an der Vertragsauslegung orientieren, die von den Zivilgerichten noch zu erwarten ist. Alternativ können sie ihren Kunden einen individuellen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, die die Rechtsprechung des BGH aus 2010 berücksichtigt.‘ Die Anhörungsfrist für die geplante Allgemeinverfügung endete am vergangenen Freitag (26.2.2021). Aufgrund Ihrer Antwort vom 10.2.2021 auf unsere Anfrage vom 12.1.2021 gehen wir davon aus, dass die Stadtsparkasse München (SSKM) mit 112.000 Prämiensparverträgen erheblich von der Problematik betroffen ist. Wie Sie in der Antwort ausgeführt haben, hat sich die SSKM entschlossen, ‚jedem dieser Kunden bei einem gegebenen Anlass, wie z.B. der Änderung des Abbuchungskontos für die laufenden Einzahlungen auf den Prämiensparvertrag, eine Ergänzung seines Sparvertrages hinsichtlich der Zinsanpassung anzubieten.‘ (Hervorhebung durch uns). Dies entspricht nicht der Intention der BaFin, die erreichen möchte, ‚dass alle betroffenen Sparer informiert werden und ein Lösungsangebot erhalten‘, so BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele in der genannten Presseerklärung.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Hat die Stadtsparkasse München der BaFin ihre Haltung zu der geplanten Allgemeinverfügung bis Freitag, 26.2.2021 mitgeteilt?
Antwort:
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur angedrohten BaFin-Allgemeinverfügung in Sachen Zinsanpassung hat die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), vertreten durch den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV), am 26.2.2021 fristgerecht Stellung genommen. Diese Stellungnahme erfolgte damit im Namen der gesamten Kreditwirtschaft, d.h. auch aller Sparkassen und damit auch der Stadtsparkasse München.
Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Deutsche Kreditwirtschaft weder die Sachverhaltsdarstellung noch die rechtliche Bewertung des Entwurfs der BaFin-Allgemeinverfügung teilt. So lässt der Entwurf der BaFin entscheidende Gesichtspunkte außer Betracht und gelangt damit zwangsläufig zu einer einseitigen und unzutreffenden Bewertung. Darüber hinaus gibt es für das beabsichtigte Vorgehen der BaFin keine Rechtsgrundlage, die BaFin hat weder die Aufgabe noch eine Befugnis, vermeintliche individuelle Ansprüche durchzusetzen oder zivilrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden.
Für die Stadtsparkasse München besteht daher keine Veranlassung, ihre Vorgehensweise, die in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 12.1.2021 dargestellt wurde, zu ändern.
Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme der DK, die der Antwort beigefügt wurde.
Es bleibt nun abzuwarten, ob und mit welchem Inhalt die BaFin eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Es ist davon auszugehen, dass die gesamte Kreditwirtschaft dann erneut zu einer gemeinsamen Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommen und dementsprechend vorgehen wird.
Frage 2:
Falls ja, wie ist die Haltung der Stadtsparkasse München zu der geplanten Allgemeinverfügung? Was hat die SSKM der BaFin geantwortet?
Antwort:
Vgl. Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Falls nein, warum hat die SSKM nicht auf die Anfrage der BaFin reagiert?
Antwort:
Vgl. Antwort zu Frage 1.
Frage 4:
Bleibt die SSKM bei ihrer Praxis, ihre Prämiensparkunden auch weiterhin nur bei gegebenem Anlass über die Möglichkeit der Zinsanpassung informieren und was hat die Änderung des Abbuchungskontos mit einer möglichen Zinsanpassung zu tun?
Antwort:
Vgl. Antwort zu Frage 1.
Frage 5:
Sehen Sie als Vorsitzender des Verwaltungsrats Handlungsbedarf in dieser Sache und wie werden Sie auf die geplante Allgemeinverfügung, die im März 2021 erwartet wird, reagieren?
Antwort:
Vgl. Antwort zu Frage 1.
Frage 6:
Wurden für die Problematik zu niedriger Verzinsung im Jahresabschluss 2019 und 2020 Rückstellungen gebildet und wie hoch sind diese Rückstellungen? (Diese Frage wurde in unserer Anfrage vom 12.1.2021 nicht beantwortet).
Antwort:
Vgl. Antwort zu Frage 1.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Die Anlage zur Antwort kann abgerufen werden unter:
https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/ris_antrag_dokumente.jsp?risid=6495857