Antrag auf Prüfung der Errichtung einer Schallschutzwand entlang der A 995
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 25.2.2021
Antwort Christine Kugler, Referentin für Klima- und Umweltschutz:
In Ihrem Antrag vom 25.2.2021 bitten Sie darum, dass die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt München in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Landes und des Bundes die Errichtung einer Schallschutzmauer entlang der Bundesautobahn A995 und der Tegernseer Landstraße im Abschnitt Ecke Fasangartenstraße/Tegernseer Landstraße bis Ecke Lincolnstraße/Tegernseer Landstraße prüft. Ferner soll geprüft werden, ob die Mauerkrone der vorgeschlagenen Schallschutzmauer zur Gewinnung von Solarstrom genutzt werden kann.
Für die angeführten Sachverhalte besteht seitens der Landeshauptstadt München keine Zuständigkeit. Eine Klärung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen ist ausschließlich über die Autobahn GmbH des Bundes möglich.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 25.2.2021 teilen wir Ihnen hinsichtlich der zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen sowie der von der zuständigen Stelle an uns übermittelten Informationen Folgendes mit:
1. Rechtliche Grundlagen
Im Gegensatz zum Neubau oder der wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges im Sinne der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) existiert bei bestehenden Verkehrswegen – wie im Fall der A995 – kein Rechtsanspruch auf die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen. Hier können vom Baulastträger auf der Grundlage von haushaltsrechtlichen Regelungen Lärmsanierungsmaßnahmen als freiwillige Leistung getroffen werden. Maßnahmen zur Lärmsanierung (wie z.B. Lärmschutzwände oder passive Maßnahmen an Gebäuden) kommen bei einer Überschreitung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Auslösewerte gemäß VLärmSchR 97* (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes) in Betracht:
Es sei jedoch explizit darauf hingewiesen, dass eine Überschreitung der Auslösewerte nicht mit einem Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen einhergeht, sondern lediglich die Grundvoraussetzung für die Prüfung etwaiger Maßnahmen darstellt.
2. Lärmschutz an der A995
Der Wunsch nach weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen an der Bundesautobahn A 995 im Sinne der betroffenen Anwohner*innen ist aus Sicht des vorbeugenden Lärmschutzes nachvollziehbar. Seitens der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt München besteht jedoch keine Handhabe zur Durchsetzung, da für die Planung und Umsetzung baulicher Lärmschutzmaßnahmen an als Bundesautobahn gewidmeten Verkehrswegen – wie bereits einleitend aufgeführt – nicht die Landeshauptstadt München, sondern die Autobahn GmbH des Bundes zuständig ist. Eine Anfrage bei der zuständigen Stelle der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern, durch das Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU) ergab, dass sich eine Umsetzung baulicher Lärmschutzmaßnahmen vorliegend nicht begründen lässt.
Zum 10.3.2021 wurde eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h auf der Bundesautobahn A 995 auch in Fahrtrichtung stadtauswärts zwischen der Anschlussstelle München-Giesing und Taufkirchen (ca. Autobahnkilometer 6) zum 10.3.2021 umgesetzt. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die vorgenannte Maßnahme zumindest eine gewisse Verbesserung im Hinblick auf die Lärmbelastung der Anwohner*innen im Umfeld der Bundesautobahn A 995 erzielt werden kann. Darüberhinausgehende Lärmschutzmaßnahmen – z.B. die Errichtung einer Lärmschutzwand – werden von der Autobahn GmbH des Bundes nicht in Aussicht gestellt.
Der Forderung, die Errichtung einer Schallschutzmauer zu prüfen und in der Folge deren Bau anzustoßen, kann daher nicht entsprochen werden. Folglich kann auch dem Prüfungsauftrag hinsichtlich der Gewinnung von Solarstrom im Zusammenhang mit der möglichen Errichtung einer Lärmschutzwand nicht nachgekommen werden.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass im Laufe der kommenden Jahre die Fortschreibung der Lärmaktionsplanung für Bundesautobahnen in Ballungsräumen durch die nun gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayIm-SchG (Bayerisches Immissionsschutzgesetz) zuständige Regierung von Oberfranken ansteht. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwiefern sich vorliegend ein Handlungserfordernis zur Umsetzung von Lärmschutz-maßnahmen ergibt. Die Landeshauptstadt München ist hierbei als Trägerin öffentlicher Belange anzuhören und kann in diesem Zusammenhang Anregungen vorbringen, welche dann von den zuständigen Stellen zu prüfen sind.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
*Die Auslösewerte wurden mit Allgemeinem Rundschreiben des BMVI vom 27.7.2020 auf die in der Tabelle dargestellten Werte abgesenkt.