Warum wird die Größe der Urnengräber auf dem Ostfriedhof Krematorium verändert? Wie werden die Grabnutzer/innen darüber informiert?
Anfrage Stadträtinnen Alexandra Gaßmann und Ulrike Grimm (CSU-Fraktion) vom 2.3.2021
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Einige Grabnutzerinnen und Grabnutzer bekommen Mitteilungen von der Friedhofsverwaltung, ihr Urnengrab im Friedhof Krematorium überschreite die zulässige Größe. Sie müssten ihre Gräber von 120 cm auf 80 cm verkürzen.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfenen Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Städtischen Friedhöfe München wie folgt:
Frage 1:
Wann ist folgender Passus in die Friedhofssatzung unter § 37 Punkt 4b aufgenommen worden:
„Anmerkung Maße gelten nicht im Krematorium! Dort betragen die zulässigen Maße 60 cm Breite und 80 cm Länge“?
Antwort:
Der Passus „Anmerkung: Maße gelten nicht im Krematorium! Dort betragen die zulässigen Maße 60 cm Breite und 80 cm Länge.“ steht nicht in der Friedhofssatzung. In § 37 Absatz 4 der Münchner Friedhofssatzung werden die zulässigen Höchstmaße der Grabstätten geregelt. So heißt es dort im Wortlaut: „es gelten grundsätzliche folgende Höchstmaße“:
§ 37 Gärtnerische Gestaltung
(4) Für Familieneinzelgrabstätten in der Reihe gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:
a) Erdgrabstätten
Länge einschließlich Grabmal180 cm
Breite 75 cm
Höhe ohne Bepflanzung 15 cm
b) Urnenerdgrabstätten und Kindergräber
Länge einschließlich Grabmal120 cm
Breite 60 cmHöhe ohne Bepflanzung 15 cm
Das Wort „grundsätzlich“ bedeutet in der Rechtssprache und so auch hier, dass in der Regel die in der Vorschrift vermerkten Grabmaße gelten. Hiervon kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für einen störungsfreien Friedhofsbetrieb erzwingen, was im Bereich der Gräberfelder am Krematorium zutrifft.
Beim Erwerb einer Grabstätte in dem Friedhofsteil des Krematoriums werden im Antrag auf Verleihung eines Grabnutzungsrechtes immer die geltenden Grabmaße schriftlich festgehalten. Somit erhält jede*r Graberwerber*in die Information über die geltenden Vorschriften schriftlich mitgeteilt. Die Maße für den Friedhofsteil des Krematoriums gelten schon mindestens seit den 1950er Jahren und beziehen sich auf die dortigen Grabstätten.
Frage 2:
Hat der Stadtrat dieser Anmerkung zugestimmt? Denn diese ist in der Friedhofssatzung nicht zu finden.
Antwort:
Der Münchner Stadtrat hat der gültigen Friedhofssatzung, mit der Regelung wie oben dargelegt, am 21.4.2017 zugestimmt. Die Maße für den Friedhofsteil des Krematoriums gelten schon mindestens seit den 1950er Jahren und beziehen sich auf die dortigen Grabstätten.
Um mehr Klarheit zu schaffen, werden die Städtischen Friedhöfe München die Satzung mit den genauen Maßen für die Gräberfelder am Krematorium anpassen und dem Stadtrat vorlegen.
Frage 3:
Wie wird verfahren, wenn sich Urnen dann außerhalb des Grabes befinden?
Antwort:
Die Urnen werden immer nach den vor Ort geltenden Regelungen entsprechend in der Grabfläche (hier: 60 cm x 80 cm) beigesetzt. Die Urnen werden innerhalb dieser Fläche beigesetzt. Sie befinden sich somit nicht außerhalb des Grabes.
Frage 4:
Wie geht man mit der Störung der Totenruhe um?
Antwort:
Die Urnen bleiben bei der notwendigen Korrektur der Pflanzfläche auf das Maß von 80 cm x 60 cm unberührt. Die Totenruhe wird nicht gestört, siehe Antwort zu Frage 3.
Frage 5:
Sind die Friedhofsgärtnereien informiert worden?
Antwort:
Am 7.8.2020 wurde von den Städtischen Friedhöfen München ein Newsletter an alle Münchner Friedhofsgärtnereien versandt, in dem an die im Bereich der Gräberfelder am Krematorium geltende Regelung nochmals erinnert wird. Ebenso wurde an den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner und die Friedhofsgärtner, welche in diesem Bereich überwiegend die Grabpflege durchführen, ein entsprechendes Schreiben verschickt.
Frage 6:
Was sind überhaupt die Gründe für diese Änderung?
Antwort:
Eine Änderung liegt nicht vor. Die zulässigen Maße für die Gräberfelder am Krematorium wurden nicht geändert. Im Friedhofsteil des Krematoriums liegen die Grabstätten sehr dicht beieinander. Um die Pflege der Sektionen zu ermöglichen und auch den Inhaber*innen der Grabnutzungsrechte stets einen unfallfreien Zugang zu ihrer Grabstätte zu gewährleisten, können die Gräber dort nicht größer als mit einer Länge von 80 cm und einer Breite von 60 cm angelegt werden. Um genügend Platz für Angehörige am Grab bei einer Beisetzung bieten zu können, ist die Einhaltung der Maße ebenfalls ein wichtiger Aspekt.
Bei der örtlichen Verwaltung des Krematoriums kommt es immer wieder zu Beschwerden von Angehörigen darüber, dass die Nachbargräber oftmals größer sind als erlaubt. Hierdurch wird der Zugang zu den Gräbern sowie die Grabpflege erschwert. Im Sinne der Gleichbehandlung wird die Einhaltung der gültigen Maße von allen Grabnutzungsrechten eingefordert und die Verwaltung wird aufgefordert zu handeln.
Frage 7:
Wie und auf welche Weise setzt man diese Änderung bereits um?
Antwort:
Eine Änderung liegt nicht vor. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Grabnutzungsrechte setzen die Städtischen Friedhöfe München auf die Einhaltung der Regelungen für das jeweilige Gräberfeld, gleich auf welchem Friedhof. Die Mitarbeiter*innen des Krematoriums mussten nun situationsbedingt, da die Größen einzelner Gräber in den Sektionen sich über die Jahre hinweg immer mehr ausgedehnt haben, damit beginnen, die Nutzer*innen an die Vorgabe zu erinnern und auch aufzufordern, im Bedarfsfall die Maße anzupassen. Die im Bereich der Gräberfelder am Krematorium geltenden Maße werden den Kund*innen beim Grabkauf stets mitgeteilt und schriftlich festgehalten.
Frage 8:
Gibt es Rückmeldungen hierzu?
Antwort:
Sofern Kund*innen im Einzelfall Fragen zu ihrer Grabgestaltung haben, werden diese durch die Mitarbeiter*innen des Krematoriums dahingehend beraten. Auch eine Verlängerung der festgelegten Frist für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen wird großzügig gewährt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.