Alle Beschäftigten in der Bezirkssozialarbeit sollen dauerhaft in S 14 bezahlt werden!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Simone Burger, Verena Dietl, Anne Hübner, Christian Müller, Cumali Naz, Marian Offman und Dr. Constanze Söllner- Schaar (SPD-Fraktion) vom 23.1.2020
Antwort Personal- und Organisationsreferent Dr. Alexander Dietrich:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Erledigung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher nicht möglich.
Die Eingruppierung von Beschäftigten der Landeshauptstadt München unterliegt tarifrechtlichen Regelungen bzw. Eingruppierungsvorschriften (vgl. § 22 GeschO, Abs. 1, Nr. 23 analog).
Zu Ihrem Antrag können wir Ihnen jedoch folgendes mitteilen:
Bereits mit unserem Schreiben vom 10.12.2019 zu Antrag Nr. 14-20/A 05168 („Sozialbürgerhäuser: Sozialarbeiter*innen in der Altenhilfe mit denen in der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bezahlung gleichstellen“) von Vertreter*innen der SPD-Stadtratsfraktion haben wir ausführlich die Eingruppierungsthematik im betroffenen Arbeitsbereich vor dem Hintergrund der vom Sozialreferat geplanten Umsetzung eines sog. „Zwei-Dienste-Modells“ beleuchtet.
Da seinerzeit die Tarifverhandlungen bevorstanden, hatten wir zugleich in Aussicht gestellt, die bestehende Eingruppierungsproblematik auch dort über den Kommunalen Arbeitgeberverband einzuspeisen.
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen haben sich am 25.10.2020 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die geplanten Eingruppierungsverhandlungen im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes wurden jedoch zurückgestellt.
Die bislang gültigen Eingruppierungsregelungen haben damit weiterhin Bestand. Die Stellen in dem von Ihnen angesprochenen Fachdienst „60plus“ sind danach auch weiterhin mit EGr. S 12 zu bewerten.Leider kann es aus tarifrechtlichen Gründen den von Ihnen geforderten „Bestandsschutz“ für Beschäftigte der EGr. S 14 bei einem Wechsel in den neuen Fachdienst nicht geben.
Ich darf Ihnen aber versichern, dass es auch ein Anliegen des Personal- und Organisationsreferates ist, einen reibungslosen Wechsel in das neue Arbeitsmodell im Bereich der Bezirkssozialarbeit sicherzustellen. Wir stehen deshalb bereits seit längerer Zeit in einem Austausch mit dem Sozialreferat, um hier gute Lösungen zu finden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.