Unabhängige Beschwerdestelle für Polizeiübergriffe einrichten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (DIE LINKE. / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 14.9.2020
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
In Ihrem Stadtratsantrag vom 14.9.2020 fordern Sie die Beauftragung der Stadtverwaltung mit der Einrichtung einer unabhängigen Beschwerde- bzw. einer Ombudsstelle für Fälle polizeilicher Übergriffe und Diskriminierungen (wie z.B. Racial Profiling).
Als Mindestanforderung sind nach Ihrem Antrag folgende Punkte zu berücksichtigen:
„1. Durch die Angliederung bei der Landeshauptstadt München wirkt die Polizeibeschwerdestelle unabhängig. Ihre Mitarbeiter*innen stehen in keinem institutionellen oder hierarchischen Verhältnis zu den von der Beschwerde betroffenen Polizeibeamt*innen, sondern unterstehen disziplinarrechtlich dem Oberbürgermeister.
2.Ihre Aufgaben ist die unabhängige Untersuchung von individuellen Beschwerden und die konkrete Unterstützung von Betroffenen. Hierfür wird mit dem Polizeipräsidium München, der Staatsanwaltschaft München und der Landeshauptstadt eine entsprechend verbindliche Vereinbarung geschlossen.
3. Grundlage für die Unterstützung der Beschwerdeführer*innen sind folgende:
a. Sie werden aktiv in das Beschwerdeverfahren einbezogen.
b. Alle Daten und Vorkommnisse werden von der Beschwerdestelle sensibel und vertraulich behandelt und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Beschwerdeführer*innen veröffentlicht oder weitergegeben werden.
4. Die o.g. Punkte gelten auch für Polizeibeschäftigte, die ihr Beschwerderecht bei der städtischen Beschwerdestelle in Anspruch nehmen.
5. Die Beschwerdestelle leistet zudem auch Aufklärungsarbeit zu den Befugnissen der Polizei.
6. Dem Stadtrat ist mindestens einmal im Jahr Bericht zu erstatten“
In der Begründung führen Sie zusammengefasst unter anderem aus, dass München gerade in Coronazeiten als größte Kommune in Deutschland eine besondere Vorbildfunktion und Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung von möglichem polizeilichen Fehlverhalten und Missbrauch habe.Nach § 60 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Gegenstand Ihres Antrags ist jedoch durch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetzes – POG) der Zuständigkeit der Landeshauptstadt München entzogen. Hiernach ist Träger der Polizei der Freistaat Bayern. Im Übrigen entscheidet gem. Art. 12 Abs. 2 POG über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen, deren Ablehnung oder Unterlassung oder gegen das sonstige Verhalten der Polizei entweder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder die diesem unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet gem. Art. 12 Abs. 3 POG, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine strafprozessuale Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, oder wenn sich die Beschwerde gegen eine Maßnahme richtet, die auf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beruht. Der Landeshauptstadt als bayerischer Kommune stehen keine aufsichtlichen Befugnisse gegenüber dem Freistaat Bayern, dessen Behörden oder Bediensteten zu.
Eine Zuständigkeit des Stadtrats der Landeshauptstadt München ist daher nicht gegeben.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und für Integration weist an dieser Stelle darauf hin, dass sich Bürger*innen bei Schwierigkeiten in der Kommunikation oder im Umgang mit Behörden und Ämtern, somit auch mit der Polizei, auch an den Bürgerbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung wenden können.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.